Aufhebung und Zurückverweisung wegen Anwesenheit eines Ergänzungsgeschworenen bei Zwischenberatungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 601/62
- Datum
- 23.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwesenheit von Personen, die nicht zur Entscheidung berufen sind, bei Gerichtsberatungen ist nach § 193 GVG unzulässig.
§ 192 Abs. 2 GVG erlaubt Ergänzungsrichtern die Teilnahme an der Verhandlung, nicht jedoch an Beratung und Abstimmung; § 193 GVG ist auf Ergänzungsrichter entsprechend anzuwenden.
Eine Verletzung des § 193 GVG führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwesenheit die Entscheidung beeinflusst hat; dies ist eine Tatsachenfrage im Einzelfall.
Die bloße Anwesenheit nicht entscheidungsbefugter Personen kann die Haltung der Entscheidungsträger zur Beweiswürdigung beeinflussen, insbesondere bei besonders emotiven Delikten, und begründet damit die Möglichkeit entscheidungserheblicher Beeinflussung.
Besteht gegen einen Zeugen ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, darf das Gericht dessen vorprozessual verwendete Aussage nicht als eidlich verwertbare Aussage behandeln, wenn die persönliche Vernehmung vor dem Gericht nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 18. Juni 1962
Leitsatz
Die Anwesenheit von Ergänzungsrichtern bei Zwischenberatungen widerspricht dem § 193 GVG.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18. Juni 1962, soweit es die Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass § 193 GVG verletzt worden ist.
Der Ergänzungsgeschworene ███ hat bis zu den Schlussvorträgen an der Hauptverhandlung teilgenommen; er ist auch bei den Zwischenberatungen zugegen gewesen, hat aber nicht an den Beratungen und Abstimmungen teilgenommen, sondern lediglich zugehört. Auch dies war bereits unzulässig, wie das Reichsgericht (JW 1926, 1227 Nr. 4) entschieden hat; auch die Entscheidung RGSt 65, 40 geht hiervon aus. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung 1 StR 318/53 vom 30. November 1953 die Frage dahingestellt sein lassen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts an.
§ 192 Abs. 2 GVG bestimmt lediglich, dass die Ergänzungsrichter an der Verhandlung teilnehmen dürfen und müssen. Ihre Teilnahme an der Beratung und Abstimmung ist unzulässig. Würde man § 193 GVG nicht auf Ergänzungsrichter (Berufsrichter und Laienrichter) anwenden, so würde man es damit für rechtmäßig erklären, dass diese vom Gesetz nicht zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen die Entscheidung beeinflussen. § 193 GVG verbietet schon die bloße Anwesenheit derjenigen Personen, die nicht zur Entscheidung berufen sind. Die Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen ████ während der Zwischenberatungen verletzte daher die Vorschrift des § 193 GVG.
Diese Verletzung führt allerdings nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihr beruhen kann. Das ist Tatfrage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall vermag der Senat es nicht auszuschließen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, bezogen sich die Zwischenberatungen auch darauf, ob gegen die Angeklagten während der Hauptverhandlung Haftbefehle zu erlassen seien. Eine solche Frage führt in der Regel zur Erörterung der gesamten Beweislage. Die den Angeklagten vorgeworfene Tat (Ermordung eines Juden, der nach Bergen-Belsen fahren wollte, im Juli 1947) war geeignet, bei allen, die davon erfuhren, insbesondere auch bei allen, die mit der Aburteilung dieser Tat zu tun hatten, größte Empörung hervorzurufen. Dass eine solche Tat unter Umständen ungesühnt bleiben würde, war besonders schwer erträglich. Gerade deshalb lässt es sich nicht ausschließen, dass die zur Entscheidung Berufenen sich schon durch die bloße Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen in ihrer Stellungnahme zur Beweisfrage beeinflussen ließen, und dass dann diese ihre Stellungnahme bei der Zwischenberatung auch für ihre spätere Entscheidung in der Sache selbst, die ohne Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen beraten wurde, fortgewirkt hat.
Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Verfahrens- und Sachrügen der Revision.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird aber auf folgendes hingewiesen:
Das Schwurgericht wird sorgfältig zu prüfen haben, ob sich ein Beteiligungsverdacht gegen den Zeugen ████████████████████████ ergibt. Wenn dieser Zeuge nicht vor dem Schwurgericht vernommen werden kann, sondern seine Aussage vor dem Untersuchungsrichter verwandt werden muss, darf das Gericht diese Aussage, obgleich sie beschworen ist, nicht als eidliche verwerten, falls es einen Teilnahme- oder Begünstigungsverdacht als gegeben annimmt.
Der Generalbundesanwalt hat aus anderen Gründen Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
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