Revision: Aufhebung des Strafausspruchs – §21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) nicht ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 600/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachgewiesenen, erheblich erhöhten Blutalkoholkonzentrationen kann die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss der erheblich verminderten Schuldfähigkeit trotz hoher Blutalkoholwerte erfordert besondere, im Urteil substantiiert darzulegende Umstände, die eine solche Verminderung zuverlässig verneinen.
Kommt die Anwendung des §21 StGB in Betracht und ist sie für die Strafzumessung von Bedeutung, führt eine unterlassene oder fehlerhafte Prüfung dieser Frage zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sind objektive Blutalkoholwerte und die darauf gestützte wissenschaftliche Evidenz in die Beweiswürdigung einzubeziehen und können, soweit Zweifel bestehen, zugunsten der Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit wirken.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███████ OT ████ ███ Hans, geboren am ██ ██ 1955 in ███, wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. Oktober 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Die um 5.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 ‰. Daraus hat das Landgericht für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,4 ‰ errechnet; gleichwohl hat es die Anwendung des § 21 StGB abgelehnt.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 27. September 1993 ausgeführt:
> „Der Rechtsfolgenausspruch kann ... keinen Bestand haben, weil der Ausschluss erheblich verminderten Hemmungsvermögens sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Der Angeklagte war alkoholisiert, zu Beginn der Tat etwa gegen 2.00 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von 2,57 ‰, bei Beendigung der Tat um 3.58 Uhr mit einem solchen von 2,17 ‰. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Blutalkoholwerten nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 231 ff.). Abweichendes kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (BGH aaO S. 236, 241), die hier nicht gegeben sind; der Angeklagte hatte insbesondere keine feinmotorischen Fähigkeiten ungewöhnlichen Ausmaßes gezeigt. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann zu einem anderen Strafrahmen führen, und dann ist nicht auszuschließen, dass die Strafe nicht in der jetzt erkannten Höhe zugemessen wird.“
Dem schließt sich der Senat an.
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| Harms | Basdorf |