Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung strafrahmenmindernder Vorschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 600/92
- Datum
- 01.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Tatgericht fest, dass der Vorsatz eines Täters sich lediglich auf eine nachfolgende Untätigkeit bezieht, hat es die mögliche Anwendung strafrahmenmindernder Vorschriften (insbesondere §§ 13 Abs.2, 49 Abs.1 StGB) im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen und zu erörtern.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Prüfung strafrahmenmindernder Tatbestände, kann der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft aufgehoben werden (§ 349 Abs.4 StPO) und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Wenn die Revision gegen den Schuldspruch keine Rechtsfehler aufzeigt, ist sie nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, auch wenn der Strafausspruch aus anderen Gründen aufhebungsbedürftig ist.
Führt die Aufhebung einer Einzelstrafe wegen eines Fehlers in der Strafzumessung zu einer erheblichen Beeinflussung der Gesamtstrafe, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bemessen bzw. neu festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Frank Michael aus ████ dort geboren am ████████ 1963, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ein brennendes Kleidungsstück auf eine in der Wohnung befindliche Couch warf und anschließend vergeblich versuchte, das Feuer mit einem Kopfkissen zu ersticken. Einen auf eine schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB bezogenen Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht allein für dessen nachfolgende Untätigkeit festgestellt (UA S. 8, 11). Die danach in Betracht kommende Strafrahmenreduzierung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Hierauf kann die für diesen Fall verhängte Einsatzstrafe beruhen. Mit dieser sind die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe und notwendigerweise die Gesamtstrafe – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – aufzuheben.
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