Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu §213 StGB; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 600/66
Datum
17.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Schwurgerichts wegen Totschlags auf und verwies die Sache an das Schwurgericht zurück; sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft hatten Revision eingelegt. Streitfrage war, ob eine Äußerung als "schwere Beleidigung" i.S.d. §213 Satz 1 StGB zu werten und wie der Angeklagte sie verstanden habe. Die Feststellungen hierzu und zu möglichen niedrigen Beweggründen seien unklar, sodass Strafzumessung und Abgrenzung Totschlag/Mord nicht überprüfbar seien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer schweren Beleidigung im Sinne des §213 Satz 1 StGB sind eindeutige Feststellungen über den Sinn der Äußerung und deren subjektive Auffassung durch den Angeklagten erforderlich.

2

Fehlen solche Feststellungen, ist dem Revisionsgericht eine überprüfbare Nachprüfung der Strafzumessung verwehrt; dies kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.

3

Unklare Feststellungen über den Sinn einer Äußerung und über die innere Haltung des Täters verhindern eine verlässliche Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens niedriger Beweggründe.

4

Erhebliche Feststellungsdefizite können auch die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt begründen, soweit sie die rechtliche Würdigung des Tatvorwurfs beeinflussen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 17. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Peter ████ aus ██████, geboren █████████ 1934 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm auf zehn Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie erheben beide die Sachrüge. Beide Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.

I.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, weil die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Feststellungen der Strafkammer zu § 213 StGB reichen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung mit Recht abgelehnt worden sind.

Es geht aus den Feststellungen nicht klar hervor, wie █████████████ seine Äußerung „Schick mir das Geld mit deiner Frau, vielleicht bringt sie es wieder zurück“ und das eigenartige Lächeln gemeint hat, und wie der Angeklagte es aufgefasst hat. Insbesondere ist nicht klar ersichtlich, was das █████████████ mit der Wendung meint, der Angeklagte habe von ██████ den Eindruck gewonnen, dass dieser die gegen ihn, den Angeklagten, erhobene Forderung nicht recht ernst nehme.

Es hätte eindeutiger Feststellungen bedurft, ob ███ dem Angeklagten ernstlich zumuten wollte, seine Frau zu ihm zu schicken, damit er, ██████████, sich in irgendeiner Weise geschlechtlich mit ihr vergnügen könne; ob er die Äußerung wenigstens in dem Gedanken gemacht hat, es sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte auf so etwas eingehen werde, er wolle es aber immerhin probieren; oder ob er schließlich, dem Angeklagten verständlich, nur einen schlechten Witz, allerdings auf Kosten des Angeklagten und dessen Frau, machen wollte, in der Erwartung, der Angeklagte fasse die Bemerkung auch nur in dieser Weise auf.

In den zuerst genannten beiden Fällen würde das Verhalten des ██████████ eine schwere Beleidigung des Angeklagten im Sinne des § 213 Satz 1 StGB sein. Denn ████████ hätte dann dem Angeklagten zugemutet, seine Frau an ihn gegen Entgelt (Erlass der bestrittenen Forderung) zu verkuppeln, oder wenigstens ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, er halte es nicht für unmöglich, dass der Angeklagte etwas Derartiges zu tun bereit sei. Handelte es sich hingegen nur um einen üblen und taktlosen Scherz, den der Angeklagte auch als solchen erkannte, so hätte das Schwurgericht mit Recht eine schwere Beleidigung abgelehnt.

II.

Der zu I dargelegte Rechtsfehler muss zur Aufhebung des Urteils führen, und zwar auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch im Schuldsprach. Denn, solange der Sinn der erörterten Äußerung des ███████ und die Bedeutung, die ihr der Angeklagte beigelegt hat, nicht eindeutig feststeht, ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte etwa aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, sich also nicht nur des Totschlags, sondern des Mordes schuldig gemacht hat.

Schmidt Sarstedt Koffka Kersting Schmitt