Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Mangelhafte Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 599/91
Datum
18.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt; der BGH hat die Revision wegen einer unzureichenden Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern für die Jahre 1984–1986 stattgegeben. Das Urteil enthielt keine nachvollziehbaren, gesonderten Berechnungen für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Mangels hinreichender Feststellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind die Berechnungen der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert und nachvollziehbar darzustellen, damit die Nachprüfbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und des Schuldumfangs gewährleistet ist.

2

Eine Ausnahme von der detaillierten Darlegungspflicht kommt nur in Betracht, wenn Umfang und Höhe der hinterzogenen Steuern vom Angeklagten oder einem sonstigen zuverlässigen Tatbestand zuerkannt oder eingeräumt worden sind.

3

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorzunehmen; die sich hieraus ergebende tarifliche Körperschaftsteuer ist unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung (§ 27 KStG) und des jeweiligen Jahresergebnisses zu ermitteln und darzustellen.

4

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer sind Feststellungen zum Bilanzergebnis der einzelnen Jahre erforderlich; bei der Gewinnermittlung sind hierauf entfallende zusätzliche Gewerbesteuer und verkürzte Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

5

Für die Annahme von Tateinheit zwischen verschiedenen Steuerarten genügt nicht blosser zeitlicher Zusammenhang der Erklärungsabgabe; Tateinheit kann nur bestehen, wenn mehrere Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung oder durch gleichzeitig abgegebene zusammenfallende Formblätter mit übereinstimmend unrichtigen Angaben verursacht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann ██ Co aus HO, Hans-Jürgen geboren am █████████ 1945 in HC, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. Ingenieurbüro C[REDACTED] GmbH in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1986 734.592 kg Kabelschrott im Gegenwert von rund 1.044.433 DM (1984: 225.942,88 DM; 1985: 159.672,96 DM; 1986: 658.817,85 DM) ohne Rechnungserstellung an die Fa. SC[REDACTED] GmbH. Die aus diesen Verkäufen erzielten Erlöse wurden in der Buchführung der Fa. C[REDACTED] GmbH nicht erfasst und fanden demnach entsprechend der Planung des Angeklagten keinen Eingang in die jeweiligen Erklärungen der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer der GmbH für die Jahre 1984 bis 1986. Dem Angeklagten war bewusst, dass diese Summen als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren und der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer unterlagen (UA S. 13).

Die dadurch bewirkten Steuerverkürzungen teilt das Landgericht lediglich pauschal für die jeweiligen Jahre mit, ohne die zugrundeliegenden Berechnungen erkennen zu lassen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung grundsätzlich die Berechnung der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert und nachvollziehbar darzustellen, da andernfalls nicht überprüfbar ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2 bis 6). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Ausnahmen, die die Rechtsprechung insbesondere dann zugelassen hat, wenn Umfang und Höhe der hinterzogenen Steuern von einem sachkundigen Angeklagten eingeräumt wurden, liegen hier ersichtlich nicht vor; denn der Angeklagte bestreitet den Vorwurf der Steuerhinterziehung bereits dem Grunde nach.

2. Die ungenügende Darstellung des Sachverhalts führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, insgesamt 825.404 DM Körperschaftsteuer, 152.431 DM Gewerbesteuer und 128.016 DM Umsatzsteuer hinterzogen zu haben.

a) Bei der Körperschaftsteuer sieht das Landgericht die vereinnahmten Beträge ohne weitere Erörterung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten an. Die Höhe der gesamten Körperschaftsteuerbelastung einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit die daraus sich ergebende Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer ist nicht mit einem bestimmten Steuersatz zu ermitteln, sondern hängt von mehreren Besteuerungsmerkmalen ab. So hatte der Tatrichter die verdeckte Gewinnausschüttung zunächst gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 dem jeweils von der Gesellschaft erklärten Betriebsergebnis hinzuzurechnen und zu prüfen, ob sich in den einzelnen Jahren ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt; denn nur in diesem Fall führt die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG). Zwar legen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit die Annahme nahe, dass die Fa. C[REDACTED] GmbH in den Jahren 1984 bis 1986 positive Jahresergebnisse auswies; dies reicht jedoch für eindeutige Feststellungen nicht aus.

Sodann hatte der Tatrichter auf der Grundlage eines festgestellten positiven Betriebsergebnisses die bei Aufdeckung und ordnungsgemäßer Erklärung geschuldeten Körperschaftsteuern unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG der Höhe nach ermitteln und darstellen müssen. Denn durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 36 % kann sich je nach vorhandenem verwendbarem Eigenkapital bei der Körperschaft die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen (§ 27 Abs. 1 KStG) (vgl. zum gesamten Problemkreis BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4; Utech/Meine, wistra 1989, 280 ff., 331 ff.). Ob das Landgericht entsprechend diesen Grundsätzen vorgegangen ist, kann dem Urteil nicht einmal ansatzweise entnommen werden, so dass der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben kann.

b) Auch für die im Hinblick auf die vereinnahmten Beträge geschuldete Gewerbesteuer sind zunächst Feststellungen zum Bilanzergebnis der einzelnen Jahre erforderlich, da das Einkommen der Gesellschaft Grundlage für den gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz zu ermittelnden Gewerbeertrag ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei der der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zugrundezulegenden Gewinnermittlung sowohl die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende zusätzliche Gewerbesteuer als auch die verkürzte Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch Utech/Meine wistra 1989, 241, 246).

c) Hinsichtlich der hinterzogenen Umsatzsteuer ist zwar anhand der verschwiegenen Erlöse aus den Schrottverkäufen und der im Urteil mitgeteilten hinterzogenen Umsatzsteuern der Jahre 1984 bis 1986 zu erkennen, dass das Landgericht von vereinnahmten Bruttobeträgen ausgegangen ist und zutreffend auf der Grundlage eines Bruttosteuersatzes von 12,28 % die jeweiligen Hinterziehungsbeträge errechnet hat (vgl. BGHR UStG 1980 § 10 Bemessungsgrundlage 1). Indessen führt der enge Zusammenhang mit den übrigen Hinterziehungstatbeständen und die rechtliche Würdigung als eine tateinheitliche Steuerhinterziehung auch zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang innerhalb der jeweiligen Steuerarten. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1991 (5 StR 536/91 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) verwiesen. Dagegen reicht es entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Annahme von Tateinheit zwischen den verschiedenen Steuerverkürzungen nicht aus, dass die Abgabe der Steuererklärungen in den betreffenden Jahren jeweils in „engem zeitlichen Zusammenhang, teilweise am gleichen Tage“ erfolgte (UA S. 32). Tateinheit zwischen verschiedenen Steuerarten kann jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dadurch hergestellt werden, dass mehrere Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Für den zweiten Fall ist es erforderlich, dass neben übereinstimmend unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen in den Erklärungen die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt (BGHSt 33, 163; vgl. auch: Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 212). Dies ist bisher nicht dargetan.

LaufhütteHarmsNack
SchaferHager

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