Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einstufung politischer Verdächtigung als Verbrechen nach Berliner FreiheitsschutzG §1 Abs.5

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 599/64
Datum
19.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen politischer Verdächtigung nach §1 Berliner FreiheitsschutzG verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Tat als mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bedroht einzustufen und damit verjährt ist. Der BGH folgt der Einordnung als Sondertatbestand nach Abs.5, weshalb die Tat als Verbrechen gilt und nicht verjährt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet der Gesetzgeber durch Nennung konkreter und klarer Tatbestandsmerkmale (z. B. 'unwahre Behauptung', bestimmte Absicht) eine spezielle Fallgruppe, liegt ein Sondertatbestand vor, für den der geänderte, verschärfte Strafrahmen maßgeblich ist.

2

Der Zweck, die freie richterliche Einordnung zu verhindern, rechtfertigt keine Abweichung von der Anwendung des geänderten Strafrahmens, wenn die Tatbestandsmerkmale klar umschrieben sind und einen Sondertatbestand begründen.

3

Bei der Verjährungsprüfung ist maßgeblich, ob die Tat nach dem einschlägigen Gesetz als Verbrechen (mit Zuchthaus bedroht) einzustufen ist; ist ein Sondertatbestand mit höherem Strafrahmen erfüllt, ist die Strafverfolgung nicht verjährt.

4

Abzugrenzen sind Fälle, in denen gesetzliche Merkmale dem Richter erhebliche Bewertungsfreiheit (z. B. 'Rädelsführer') einräumen; dort bleibt die Einordnung nach dem Regelfall offen und der Generalgrundsatz anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Erich ███ ██ aus ████, geboren am █████ 1900 in ██ ████, wegen politischer Verdächtigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. September 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer im September 1954 begangenen politischen Verdächtigung nach § 1 Abs. 1, 3 und 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (Berliner FreiheitsschutzG) vom 14. Juni 1951 (BlnGVBl. S. 417) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil in vollem Umfange angreift, ist ohne Erfolg.

Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob eine Tat, wie der Angeklagte sie verübt hat, als eine mit Gefängnis bedrohte Handlung und demgemäß als ein Vergehen nach § 1 Abs. 2 StGB oder als eine mit Zuchthaus bedrohte Handlung und dementsprechend als ein Verbrechen nach § 1 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist.

Die Absätze 1 und 3 des § 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes bedrohen die in ihnen bezeichnete politische Verdächtigung „mit Gefängnis“. Die Strafkammer hat indessen auch die Voraussetzungen von Absatz 5 der Vorschrift als erfüllt angesehen, der bestimmt, dass bei einer politischen Verdächtigung im Sinne der Absätze 1 und 3, wenn in ihr gegen den Verdächtigten eine unwahre Behauptung aufgestellt oder die Tat in der Absicht begangen wird, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder sonst ein besonders schwerer Fall vorliegt, „auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren“ erkannt werden kann. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Strafkammer jene Absicht. Solche Taten sind Verbrechen. Die Strafverfolgung ist daher nicht verjährt.

Wo das Gesetz für besondere Fallgruppen einer Straftat einen geschärften Strafrahmen in der Weise zur Verfügung stellt, dass es als Anwendungsbereich des geänderten Strafrahmens das Vorliegen eines besonders schweren Falles bezeichnet und dabei näher gekennzeichnete Fallgruppen als Beispiele eines besonders schweren Falles erwähnt, kommt es zwar grundsätzlich für die Einordnung der Straftat in eine der in § 1 StGB genannten Tatgruppen nicht auf den geänderten, sondern denjenigen Strafrahmen an, den das Gesetz für den Regelfall vorsieht. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob Absatz 5 aaO die in seinem ersten Teil näher gekennzeichneten Fallgruppen als Beispiele eines besonders schweren Falles erwähnt (so insbes. Denkschrift des Bundesjustizministeriums zum Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit in DRZ 1951, 162, 164 zu dem gleichlautenden Abs. 4 des § 241a StGB); denn eine solche Erwähnung einzelner Fallgruppen schließt nicht schlechthin aus, dass der Gesetzgeber zugleich durch die Art ihrer Kennzeichnung einen Sondertatbestand für sie gebildet hat.

Dies ist hier dadurch geschehen, dass der Gesetzgeber die im ersten Teil von Absatz 5 aaO näher gekennzeichneten Fallgruppen durch Nennung so bestimmter und klarer Tatbestandsmerkmale, wie „unwahre Behauptung“ und „Absicht, eine der in Abs. 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen“, scharf umrissen hat.

Der oben erwähnte Rechtsgrundsatz gilt für solche Fälle ausnahmsweise nicht. Es kommt hier vielmehr, soweit der Täter den Sondertatbestand verwirklicht hat, auf den geänderten Strafrahmen an. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck jenes Rechtsgrundsatzes, durch den nur verhindert werden soll, dass die Einordnung einer Straftat in eine der in § 1 StGB genannten Tatgruppen der freien Entscheidung des Richters überlassen wird. Eine solche Entscheidung kommt bei einem Sondertatbestand, wie Absatz 5 aaO ihn für die in seinem ersten Teil näher gekennzeichneten Fallgruppen bestimmt hat, ohnehin nicht in Betracht.

Die Entscheidung BGHSt 11, 233, 241 steht nicht entgegen. Sie betrifft eine wesentlich anders geartete Straftat (§ 129 StGB). Die in Abs. 2 des § 129 StGB genannten Merkmale „Rädelsführer“ und „Hintermann“ geben dem Richter eine erheblich größere Beurteilungsfreiheit als die hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen RGSt 69, 49 und 69, 58, 64 zu § 263 Abs. 4 und § 266 Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1933 (RGBl. I, 295).

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren einzustellen. Er meint, die Strafverfolgung sei verjährt.

Schmidt Siemer Sarstedt Borker Schmitt