Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich – Freispruch wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 599/63
Datum
28.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) auf und sprach den Angeklagten in diesem Punkt frei, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit und dem Vorsatz fehlte. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Gesamtstrafe und Bekanntmachungsanordnung wurden aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die leichtfertige falsche Anschuldigung (§ 164 Abs. 1, 5 StGB) setzt als innere Tatseite unter anderem die Absicht voraus, durch die Anschuldigung ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen eine bestimmte Person herbeizuführen.

2

Die Vorstellung und der Wille des Täters müssen sich auf eine bestimmte Person beziehen; unbestimmte Angaben (z. B. ‚drei Männer‘) erfüllen den Bestimmtheitsanforderungen des § 164 StGB nicht, wenn dem Anzeigensteller die Identität der Betroffenen zur Tatzeit nicht nachgewiesen ist.

3

Ist dem Angeklagten zur Tatzeit die Identität der Beschuldigten nicht bekannt oder kann sie ihm nicht zugerechnet werden, fehlt es an dem für § 164 Abs. 1 StGB erforderlichen Tatentschluss.

4

Eine rechtsfehlerhafte Verurteilung in einem Teilpunkt kann zur Aufhebung dieses Teils, Freispruch und – sofern die übrigen Einzelstrafen hiervon unbeeinflusst sind – zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Klaus ███ aus ███, geboren am ███ 1931 in ███, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Oktober 1963 aufgehoben, soweit es ihn wegen leichtfertig falscher Anschuldigung verurteilt. In diesem Punkt wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis werden aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.

Das Urteil ist ohne sachlichrechtlichen Fehler, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung, Vortäuschung einer Straftat, Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 26 WaffenG und versuchter schwerer räuberischer Erpressung oder versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen § 26 WaffenG verurteilt hat. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 5 StGB) hat dagegen keinen Bestand. Die leichtfertige falsche Anschuldigung setzt der inneren Tatseite nach u. a. die Absicht (unbedingter Vorsatz) des Täters voraus, durch die Anschuldigung ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen. Dabei müssen Vorstellung und Wille des Täters sich auf eine bestimmte Person beziehen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Anzeige vom 8. Juni 1962, die der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft in Hannover erstattete und in der die Strafkammer die falsche Anschuldigung gesehen hat, enthielt im Wesentlichen außer einer Schilderung der Tat, die Gegenstand der Anschuldigung war, nur die Angabe, dass die Tat von „drei Männern“ verübt worden sei, die Akten und Geld aus dem Zimmer des Angeklagten entfernt hatten. Die Feststellungen ergeben nun zwar, dass diese Männer drei im Urteil mit ihren Namen genannte Beamte des Amtsgerichts in Hannover waren, die Akten und Geld auf Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten abgeholt hatten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht nachweisen können, dass ihm dies zur Tatzeit schon bekannt war. Es heißt auf Seite 19/20 UA, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, weil er die Anzeige erstattet habe, ohne sich vorher darüber zu unterrichten, ob etwa Beamte des Amtsgerichts die Sachen mitgenommen hätten.

Der Senat ist überzeugt, dass eine neue Verhandlung vor dem Tatrichter zu keinen abweichenden Feststellungen führen würde. Er hat daher den Angeklagten, soweit dieser wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO freigesprochen.

Damit entfallen ohne Weiteres auch die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis.

Dass die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung auch die Einzelstrafen beeinflusst haben könnte, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.

KoffkaSiemerKersting
SarstedtSchmitt