Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Darlegung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 599/59
Datum
02.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung des Urteils. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit (§ 51 StGB) zu eng ausgelegt und die Befunde des Sachverständigen nicht ausreichend gewürdigt hat. Es fehlten konkrete Feststellungen zum Hemmungsvermögen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit (§ 51 StGB) umfasst nicht nur ärztlich definierte Geisteskrankheiten, sondern alle Störungen, die Vorstellungen, Gefühle oder die Willensbildung beeinträchtigen; bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen fallen nicht darunter.

2

Die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit ist vom Gericht abschließend zu entscheiden; ein Sachverständigengutachten enthebt das Gericht nicht der Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen des § 51 StGB hinreichend darzulegen.

3

Bei Vorliegen von Temperamentsstörungen oder erblich bedingter Neigung mit Enthemmung des Sexualtriebs sind besondere Darlegungen zum Hemmungs- bzw. Steuerungsvermögen des Täters erforderlich; Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit oder zum Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung reichen hierfür nicht aus.

4

Bei Unterlassen wesentlicher rechtlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tankwart Peter ██ █████████ aus ███, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das angefochtene Urteil legt die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtlich einwandfrei dar.

Der Sachverständige und die Strafkammer stellen am Angeklagten mehrere auffällige Erscheinungen fest, werten sie aber als „nicht krankhaft“ (UA S. 13). Das gibt im vorliegenden Falle zu dem Bedenken Anlass, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit in § 51 StGB zu eng auslegt. Unter ihn fallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, welche die Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhanden sind und ihn zur Willensbildung befähigen. Dabei ist gleichgültig, ob die Verstandestätigkeit oder das Willens-, Gefühls- oder Triebleben gestört ist. Den Gegensatz zum Krankhaften in diesem Sinne bilden bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen (BGH MDR 1955, 566; BGH NJW 1955, 1726).

Das Urteil bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Strafkammer diesen entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt erkannt hat. Sie sagt an keiner Stelle des Urteils, dass beim Angeklagten nur Fehler der zuletzt erwähnten Art vorlagen. Das geht auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht hervor.

Allerdings spielt bei Männern, die an Kindern unzüchtige Handlungen vornehmen, meistens eine verkehrte Triebrichtung eine Rolle. Hauptsächlich gegen solche Täter richtet sich § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Von ihnen verlangt das Gesetz, dass sie alle Kräfte einsetzen, um der Versuchung zu widerstehen. Bei ihnen ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab an die Voraussetzungen des § 51 StGB anzulegen.

Beim Angeklagten, der sich seit seiner Jugend immer wieder in dieser Richtung vergangen hat, kommt jedoch zu seiner abartigen Veranlagung eine ungefestigte Gemütsverfassung hinzu, die nach dem Sachverständigen-Gutachten (UA S. 11) wahrscheinlich auf einer starken erblichen Belastung beruht. Er gerät leicht in eine gehobene Stimmungslage, die zwar „wohl noch nicht als Hypomanie“ zu bezeichnen ist, aber „bei ihm, für ihn selbst unbewusst, zu Temperamentsstörungen“ führt, „die mit einer Enthemmung des Geschlechtslebens verbunden“ sind (UA S. 11, 12). Dass sich der Angeklagte gleichwohl nur infolge charakterlicher oder sittlicher Mängel nicht gezügelt habe, lässt sich nicht der im Urteil wiedergegebenen Auffassung des Sachverständigen entnehmen, jene Erscheinungen seien beim Angeklagten „nicht so hochgradig“, dass „eine wesentliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit angenommen werden könne“. Abgesehen davon, dass diese Frage rechtlicher Art und daher vom Gericht selbst abschließend zu entscheiden ist (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118/119), waren hier nähere Darlegungen besonders über das Hemmungsvermögen des Angeklagten erforderlich. Die Strafkammer sagt zwar, er habe „bisher stets den Anforderungen des normalen Erwerbslebens nachkommen“ können und in seinem Auftreten während der Hauptverhandlung „keine Anzeichen von irgendwelchen geistigen Störungen“ gezeigt (UA S. 12). Beides betrifft aber weniger seine Hemmungs- als seine Einsichtsfähigkeit.

Da das Urteil aus diesen sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, wie auch die Bundesanwaltschaft beantragt hat, braucht nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers abgelehnt, den Angeklagten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen. Eine solche Maßnahme kann sich aber für das weitere Verfahren empfehlen.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Für den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 42b StGB erwiesen werden, wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen.

SarstedtSchmidtDr. Borker
KoffkaSiemer