Revision wegen unzureichender Feststellungen und Zurückverweisung in politischer Verdächtigungsstrafsache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 599/55
- Datum
- 14.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen politischer Verdächtigung setzt voraus, dass das Gericht feststellt und begründet, dass der Angeklagte andere der in der Norm genannten Gefahr ausgesetzt hat; eine rein formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Auch wenn Betroffene bereits im Ausland (z. B. Westdeutschland) sind, schließt dies die Anwendung der Strafvorschrift nicht aus; das Gericht muss jedoch konkret darlegen, inwiefern durch Mitteilungen eine Gefährdung eingetreten oder erhöht worden ist.
Bei der Prüfung eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (Notstand) hat das Gericht festzustellen, ob eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten bestand, ob er ausschließlich durch diese Gefahr bestimmt war und ob zumutbare Alternativen zur Abwendung der Gefahr bestanden.
Bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sind persönliche Umstände des Täters und sein Verhalten nach der Tat in die Interessenabwägung einzubeziehen; allgemeine Erwägungen zur Abschreckung dürfen nicht ohne Würdigung der Täterpersönlichkeit ausschlaggebend bleiben.
Erhebt das Gericht in einem Tatkomplex mehrere selbständige Taten zu einer fortgesetzten Begehung, führt ein rechtlicher Fehler bei wenigstens einer dieser Taten zur Aufhebung des unteilbaren Schuldspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Flugzeugingenieur Rudolf ████ ███ aus ███ ███ ███, geboren am ██████████ in ███████████, Kreis ████████, wegen politischer Verdächtigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit Januar 1954 Dienststellenleiter des Bahnbetriebswerks in Templin. Er kam mit dem „Staatssicherheitsdienst“ (SSD) des sowjetisch besetzten Gebiets in Berührung, weil er jemanden gegen den Willen der Betriebsgewerkschaft entlassen hatte und in den Verdacht geraten war, seinem Mitarbeiter ████ zur Flucht nach Westdeutschland verholfen zu haben. Im September 1954 ließ er sich nach Widerstreben vom SSD verpflichten, für diesen zu arbeiten. Bis zum April 1955 lieferte er mehrere Berichte, darunter die folgenden vier:
Er teilte dem SSD mit, dass der Lokomotivführer HC) nicht zur Wahl für die „Volkskammer“ gegangen war, obwohl ihm dazu dienstlich Gelegenheit gegeben worden war.
Er meldete dem SSD, sein Mitarbeiter Hermann KC) habe geäußert, er wisse, aus welchen Gründen mehrere Angehörige des Bahnbetriebswerks nach Westdeutschland geflohen seien.
In einem weiteren Bericht teilte der Angeklagte dem SSD den Inhalt eines Briefes mit, den sein in die Bundesrepublik geflüchteter Kollege █████ an dessen Schwiegervater geschrieben hatte, insbesondere dass ████ bei der Straßenbahn in Aachen Arbeit gefunden habe, während seine Familie noch in einem Lager auf Borkum sei.
Schließlich berichtete er, Willi ████ ████ habe auf dem Stellwerk westliche Zeitungen gehabt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Da sie jedoch die Verfahrensbeschwerde entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt, hat der Senat nur auf die Sachrüge einzugehen.
Sie hat Erfolg.
1.) In enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe „über andere Mitteilungen gemacht und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Dabei war er sich“, so führt das Urteil fort, „zugestandenermassen bewusst, dass seine Mitteilungen geeignet waren, derartige Maßnahmen seitens des SSD gegen die Verdächtigten auszulösen“ (UA S. 3). Dass durch die Berichte ein Schaden entstanden sei, hat nicht festgestellt werden können (UA S. 4).
Die formelhafte Begründung genügt nicht. Vor allem ist bisher nicht ersichtlich, dass der Angeklagte jemanden der Gefahr ausgesetzt hat, die zum Tatbestand des § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gehört.
██████ war mit seiner Familie schon in der Bundesrepublik. Das schließt zwar eine Anwendung der genannten Bestimmung nicht schlechthin aus. In solchen Fällen muss aber sorgfältig geprüft werden, ob eine Gefährdung eingetreten ist, und die sie begründenden Tatsachen müssen im Urteil dargelegt werden. Es ist zum Beispiel denkbar, dass jemand, dessen Flucht dem SSD angezeigt wird, dadurch seine etwa zurückgelassenen größeren Vermögenswerte verliert und auf diese Weise im Sinne des Gesetzes empfindlich beeinträchtigt wird. Das ist hier nicht festgestellt. Überdies hat der Angeklagte nicht die Flucht des ██████, die dem SSD wohl schon bekannt war, sondern seinen westdeutschen Aufenthaltsort und den seiner Familie mitgeteilt. Eine Kenntnis des SSD hiervon kann zwar unter Umständen die Gefahr eines verbrecherischen Anschlags gegen den Flüchtling oder seine Familie begründen. Sie wird aber im Allgemeinen nur bei Persönlichkeiten von besonderer Bedeutung in Betracht kommen. Jedenfalls lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Landgericht sie geprüft und bejaht hätte. Mindestens wären nähere Feststellungen über den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nötig gewesen.
Der Schwiegervater ████, der dessen Brief aus Westdeutschland erhalten hatte, war wohl noch im sowjetisch besetzten Gebiet. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, dass er durch die Mitteilung des Angeklagten an den SSD über den Inhalt des Briefes hätte gefährdet werden können und der Angeklagte dies erkannt hatte.
Obwohl die Rechtsgüter, die durch die angewendete Strafbestimmung geschützt werden, zum größten Teil höchstpersönlicher Art sind, hat das Landgericht nicht vier selbständige Taten, sondern eine fortgesetzte Handlung angenommen. Dies beschwert zwar den Angeklagten nicht, hat aber zur Folge, dass der unteilbare Schuldspruch wegen des Fehlers, der dem Landgericht mindestens im Falle ██ unterlaufen ist, im vollen Umfange aufgehoben werden muss.
2.) Die Begründung, mit der das Landgericht einen Notstand des Angeklagten verneint, reicht bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles ebenfalls nicht aus.
Die Strafkammer hätte zunächst feststellen müssen, ob für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand, wenn er die Spitzelverpflichtung nicht unterschrieb oder sie nicht so ausführte, wie er es getan hat, und ob er sich ausschließlich durch diese Gefahr hat bestimmen lassen. Lässt sich das Gegenteil nicht nachweisen, so musste untersucht werden, ob dem Angeklagten zuzumuten war, die Gefahr auf andere Weise als durch die verlangten Spitzeldienste abzuwenden. Das Landgericht verweist letzten Endes nur auf die Möglichkeit einer zeitigeren „Flucht nach dem Westen, wie er sie später tatsächlich durchgeführt hat“.
Ob sie dem Angeklagten aber zuzumuten war, hängt unter anderem davon ab, welcher Art und wie dringend die Gefahr war, in die er die anderen durch seine Berichte brachte. Hierüber sagt das Landgericht nicht ausreichend aus.
Soweit die Art der Gefahr betrifft, so wiederholt das Urteil nur den Gesetzeswortlaut (UA S. 3). Dieser nennt Rechtsgüter sehr verschiedenen Ranges. Wenn etwa nur empfindliche Beeinträchtigungen „in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung“ drohten, war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zur Beseitigung seines Notstands selbst seine Stellung aufzugeben und seine Habe im Stich zu lassen, um Schaden der Art auf sich zu nehmen, wie er für die anderen nur mehr oder weniger gewiss eintreten konnte.
Ob die Dringlichkeit der Gefahr, das heißt, wie nahe es lag, dass andere infolge der Meldungen des Angeklagten Nachteile erlitten, sagt das Landgericht nichts. Für die Beurteilung dieser Frage kann es bedeutsam sein, in welchem politischen Ruf die anderen bei den maßgebenden Stellen standen und ob der eine oder andere etwa gehobene Vertrauensstellungen mit besonderen Aufträgen hatte.
Schließlich könnten sich gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte hätte eher nach Westberlin fliehen sollen, Bedenken daraus ergeben, dass seine Ehefrau zur Tatzeit „erneut hochschwanger war“, wie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird.
3.) Die Revision wendet sich mit Erfolg besonders dagegen, dass das Landgericht es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Seine Gründe halten einer Nachprüfung nicht stand.
Sie gehen davon aus, eine Strafaussetzung sei zwar bei Handlungen dieser Art nicht grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles ausgeschlossen. Gegen die Gefährlichkeit solcher Taten sei aber ein strengerer Maßstab anzulegen und eine Strafaussetzung nur unter ganz besonderen Umständen zu gewähren. Diese seien nicht festgestellt worden. Da sich die Tat über eine längere Zeit erstreckt habe, machten das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem Ausgleich für die Verletzung der Rechtsordnung und das Erfordernis allgemeiner Abschreckung die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse erforderlich (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Wie diese Begründung erkennen lässt, beurteilt das Landgericht die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, ausschließlich nach allgemeinen Gesichtspunkten und legt dabei solchen Gründen, die in der Person des Angeklagten liegen, keine Bedeutung bei. Es würde sonst nicht sagen, ganz besondere Umstände hätten nicht festgestellt werden können. Hiermit kann es nur äußere Umstände meinen, die die Tat als solche und ihre Folgen betreffen. Denn Besonderheiten der Täterpersönlichkeit und Tatschuld hebt es bei der Strafzumessung in größerer Zahl hervor. Der bisher unbestrafte Angeklagte ist nach Westberlin zu dem Zweck geflüchtet, „weiteren Aufträgen des SSD, insbesondere im Falle ███, zu entgehen“ (UA S. 3). Hier hat er „sich auch selbst gestellt und die Angaben gemacht, die die Grundlage dieses Verfahrens bilden“ (UA S. 4). Er war zur Tatzeit in einer schwierigen häuslichen Lage, weil er drei Kinder hatte und seine Ehefrau hochschwanger war. Er ist „ein im Grunde ordentlicher, wenn auch leicht gefügiger Mensch“. Der von ihm gemeldete Vorfall, dass der Lokomotivführer HC) an der Wahl zur „Volkskammer“ nicht teilgenommen hatte, hatte sich im Beisein des Instrukteurs der „Politabteilung“ der Reichsbahn in Templin abgespielt. Die Strafkammer nennt es „im gewissen Sinne verständlich“, dass der Angeklagte aus diesem Grunde annahm, die Meldung nicht unterlassen zu können (UA S. 4).
Auch Umstände dieser Art sind entgegen der erkennbaren Auffassung des Landgerichts grundsätzlich mit zu verwerten und gegen die Gefährlichkeit des Täters abzuwägen. Wie stark das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung und nach Abschreckung ist, kann selbst wiederum von Grad und Art des Verschuldens und damit von den persönlichen Verhältnissen des Täters und seinem Vorleben und seinen Verhaltensweisen nach der Tat abhängen (BGH NJW 1955, 30, 996). Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler. Auf ihm kann die Versagung der Strafaussetzung beruhen.
Sie wird im vorliegenden Falle durch das vom Landgericht hervorgehobene „Erfordernis der Allgemeinabschreckung“ allein nicht getragen. Im Übrigen kann es auch eine unerwünschte gegenteilige Wirkung haben, wenn unter der Bevölkerung der Sowjetzone bekannt wird, dass Strafe nicht nur verhängt, sondern in Fällen der vorliegenden Art auch vollstreckt wird. Manchem könnte sich dann der Entschluss erschweren, sich dem Druck zur Flucht zu entziehen und sich in Westberlin selbst zu stellen. Auch diese Erwägung kann für das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafaussetzung in geeigneten Fällen eine Rolle spielen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |