Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei politischer Verdächtigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 599/55
- Datum
- 16.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen politischer Verdächtigung nach §1 Abs.3 des Berliner Gesetzes müssen Feststellungen getroffen werden, dass der Täter andere der im Gesetz genannten Gefahr ausgesetzt hat und er diese Eignung seiner Mitteilungen kannte.
Bei Mitteilungen über in das Ausland geflüchtete Personen ist zu prüfen und darzulegen, ob die Kenntnis des Aufenthaltsortes eine konkrete Gefährdung (Leib, Freiheit, empfindliche Beeinträchtigung) begründen konnte.
Die Annahme eines Notstands setzt voraus, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten bestand, dass er ausschließlich durch diese Gefahr zu seiner Handlung bestimmt war und dass keine zumutbare Alternative zur Abwendung der Gefahr bestand; hierzu sind konkrete Feststellungen zu treffen.
Bei mehreren Tathandlungen, die zu einem unteilbaren Schuldspruch zusammengefasst werden, führt ein offensichtlicher Begründungsfehler hinsichtlich einer einzelnen Tathandlung zur Aufhebung des gesamten unteilbaren Urteils, wenn diese Fehler dessen Tragfähigkeit berühren.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist das öffentliche Interesse an Vollstreckung gegen die persönlichen Verhältnisse, das Verschulden und das Verhalten nach der Tat abzuwägen; die Nichtberücksichtigung relevanter Täterumstände ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Flugzeugingenieur Rudolf ██ aus ██ bei ██, geboren am ███ 1920 in Kreis ██, wegen politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Bérker als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
von Rechts wegen —
Der Angeklagte war seit Januar 1954 Dienststellenleiter des Bahnbetriebswerks in ███. Er kam mit dem „Staatssicherheitsdienst“ (SSD) des sowjetisch besetzten Gebiets in Berührung, weil er jemanden gegen den Willen der Betriebsgewerkschaft entlassen hatte und in den Verdacht geraten war, seinem Mitarbeiter ██ zur Flucht nach Westdeutschland verholfen zu haben. Im September 1954 ließ er sich nach Widerstreben vom SSD verpflichten, für diesen zu arbeiten. Bis zum April 1955 lieferte er mehrere Berichte, darunter die folgenden vier:
Er teilte dem SSD mit, dass der Lokomotivführer ████ nicht zur Wahl für die „Volkskammer“ gegangen war, obwohl ihm dazu dienstlich Gelegenheit gegeben worden war.
Er meldete dem SSD, sein Mitarbeiter Hermann ██ habe geäußert, er wisse, aus welchen Gründen mehrere Angehörige des Bahnbetriebswerks nach Westdeutschland geflohen seien.
In einem weiteren Bericht teilte der Angeklagte dem SSD den Inhalt eines Briefes mit, den sein in die Bundesrepublik geflüchteter Kollege ████ an dessen ██████████ Vater geschrieben hatte, insbesondere dass ███ bei der Straßenbahn in Aachen Arbeit gefunden habe, während seine Familie noch in einem Lager auf Borkum sei.
Schließlich berichtete er, Willi ██ habe auf dem Stellwerk westliche Zeitungen gehabt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“.
Da sie jedoch die Verfahrensbeschwerde entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt, hat der Senat nur auf die Sachrüge einzugehen.
Sie hat Erfolg.
1.) In enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe „über andere Mitteilungen gemacht und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei in Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Dabei war er sich“, so führt das Urteil aus, „zugestandenermaßen bewusst, dass seine Mitteilungen geeignet waren, derartige Maßnahmen seitens des SSD gegen die Verdächtigten auszulösen“ (UA S. 3).
Dass durch die Berichte ein Schaden entstanden sei, hat nicht festgestellt werden können (UA S. 4).
Die formelhafte Begründung genügt nicht. Vor allem ist bisher nicht ersichtlich, dass der Angeklagte jemanden der Gefahr ausgesetzt hat, die zum Tatbestand des § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gehört.
Im Falle Ge war mit seiner Familie schon in der Bundesrepublik. Das schließt zwar eine Anwendung der genannten Bestimmung nicht schlechthin aus. In solchen Fällen muss aber sorgfältig geprüft werden, ob eine Gefährdung eingetreten ist, und die sie begründenden Tatsachen müssen im Urteil dargelegt werden. Es ist zum Beispiel denkbar, dass jemand, dessen Flucht dem SSD angezeigt wird, dadurch seine etwa zurückgelassenen größeren Vermögenswerte verliert und auf diese Weise im Sinne des Gesetzes empfindlich beeinträchtigt wird. Das ist hier nicht festgestellt. Überdies hat der Angeklagte nicht die Flucht des Ge, die dem SSD wohl schon bekannt war, sondern seinen westdeutschen Aufenthaltsort und den seiner Familie mitgeteilt. Eine Kenntnis des SSD hiervon kann zwar unter Umständen die Gefahr eines verbrecherischen Anschlags gegen den Flüchtling oder seine Familie begründen. Sie wird aber im Allgemeinen nur bei Persönlichkeiten von besonderer Bedeutung in Betracht kommen. Jedenfalls lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Landgericht sie geprüft und bejaht hätte. Mindestens wären nähere Feststellungen über den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nötig gewesen.
Der Schwiegervater ████ des Ge, der dessen Brief aus Westdeutschland erhalten hatte, war wohl noch in sowjetisch besetztem Gebiet. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, dass er durch die Mitteilung des Angeklagten an den SSD über den Inhalt des Briefes hätte gefährdet werden können und der Angeklagte dies erkannt hatte.
Obwohl die Rechtsgüter, die durch die angewendete Strafbestimmung geschützt werden, zum größten Teil höchstpersönlicher Art sind, hat das Landgericht nicht vier selbständige Taten, sondern eine fortgesetzte Handlung angenommen. Dies beschwert zwar den Angeklagten nicht, hat aber zur Folge, dass der unteilbare Schuldspruch wegen des Fehlers, der dem Landgericht mindestens im Falle Ge unterlaufen ist, in vollem Umfange aufgehoben werden muss.
2.) Die Begründung, mit der das Landgericht einen Notstand des Angeklagten verneint, reicht bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles ebenfalls nicht aus.
Die Strafkammer hätte zunächst feststellen müssen, ob für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand, wenn er die Spitzelverpflichtung nicht unterschrieb oder sie nicht so ausführte, wie er es getan hat, und ob er sich ausschließlich durch diese Gefahr hat bestimmen lassen. Lässt sich das Gegenteil nicht nachweisen, so musste untersucht werden, ob dem Angeklagten zuzumuten war, die Gefahr auf andere Weise als durch die verlangten Spitzeldienste abzuwenden. Das Landgericht verweist letzten Endes nur auf die Möglichkeit einer zeitigeren Flucht nach dem Westen, wie er sie später tatsächlich durchgeführt hat.
Ob sie dem Angeklagten aber zuzumuten war, hängt unter anderem davon ab, welcher Art und wie dringend die Gefahr war, in die er die anderen durch seine Berichte brachte. Hierüber äußert sich das Landgericht nicht ausreichend.
Was zunächst die Art der Gefahr betrifft, so wiederholt das Urteil nur den Gesetzeswortlaut (UA S. 3). Dieser nennt Rechtsgüter sehr verschiedenen Ranges. Wenn den Angezeigten etwa nur empfindliche Beeinträchtigungen „in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung“ drohten, war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zur Beseitigung seines Notstands selbst seine Stellung aufzugeben und seine Habe im Stich zu lassen, also mit Sicherheit einen Schaden der Art auf sich zu nehmen, wie er für die anderen nur mehr oder weniger gewiss eintreten konnte.
Über die Dringlichkeit der Gefahr, das heißt darüber, wie nahe es lag, dass andere infolge der Mitteilungen des Angeklagten Nachteile erlitten, sagt das Landgericht nichts. Für die Beurteilung dieser Frage kann es von Bedeutung sein, in welchem politischen Ruf die anderen bei den maßgebenden Stellen standen und ob der eine oder andere etwa geheime Vertrauensstellungen mit besonderen Aufträgen hatte.
Schließlich können sich gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte hätte eher nach Westdeutschland fliehen sollen, Bedenken daraus ergeben, dass seine Ehefrau zur Tatzeit erneut hochschwanger war, wie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird.
3.) Die Revision wendet sich mit Erfolg besonders dagegen, dass das Landgericht es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Seine Gründe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Sie gehen davon aus, eine Strafaussetzung sei zwar bei strafbaren Handlungen dieser Art nicht grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Tatumstände des Einzelfalles ausgeschlossen. Wegen der Gefährlichkeit solcher Taten sei aber ein strengerer Maßstab anzulegen und eine Strafaussetzung nur unter ganz besonderen Umständen zu gewähren. Diese seien nicht festgestellt worden.
Da sich die Tat über eine längere Zeit erstreckt habe, machten das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem Ausgleich für die Verletzung der Rechtsordnung und das Erfordernis allgemeiner Abschreckung die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse erforderlich (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Wie diese Begründung erkennen lässt, beurteilt das Landgericht die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, ausschließlich nach allgemeinen Gesichtspunkten und legt dabei solchen Gründen, die in der Person des Angeklagten liegen, keine Bedeutung bei. Es würde sonst nicht sagen, ganz besondere Umstände hätten nicht festgestellt werden können. Hiermit kann es nur solche Umstände meinen, die die Tat als solche und ihre Folgen betreffen. Denn Besonderheiten der Täterpersönlichkeit und Tatschuld hebt es bei der Strafzumessung in größerer Zahl hervor. Der bisher unbestrafte Angeklagte ist nach Westberlin zu dem Zweck geflüchtet, „weiteren Aufträgen des SSD, insbesondere im Falle Ge, zu entgehen“ (UA S. 3). Hier hat er sich auch selbst gestellt und die Angaben gemacht, die die Grundlage dieses Verfahrens bilden (UA S. 4).
Er war zur Tatzeit in einer schwierigen häuslichen Lage, weil er drei Kinder hatte und seine Ehefrau hochschwanger war. Er ist „ein im Grunde ordentlicher, wenn auch leicht gefügiger Mensch“.
Der von ihm gemeldete Vorfall, dass der Lokomotivführer ██ an der Wahl zur „Volkskammer“ nicht teilgenommen hatte, hatte sich im Beisein eines Instrukteurs der „Politabteilung“ der Reichsbahn in ██ abgespielt. Die Strafkammer nennt es „in gewissem Sinne verständlich“, dass der Angeklagte aus diesem Grunde annahm, die Meldung nicht unterlassen zu können (UA S. [REDACTED]).
Auch Umstände dieser Art sind entgegen der erkennbaren Auffassung des Landgerichts bei der Entscheidung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, grundsätzlich mit verwertbar und gegen die Gesichtspunkte abzuwägen, die aus allgemeinen Gründen für die Notwendigkeit der Strafverbüßung sprechen. Wie stark das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung und auf welche Weise ihm zu genügen ist, kann selbst wiederum vom Grade des Verschuldens des Täters und damit von seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat abhängen (BGHSt 1955, 30, 996).
Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler. Auf ihm kann die Versagung der Strafaussetzung beruhen. Sie wird im vorliegenden Falle durch das vom Landgericht noch hervorgehobene „Erfordernis der Allgemeinabschreckung“ allein nicht getragen. Im Übrigen kann es auch eine unerwünschte gegenteilige Wirkung haben, wenn unter der Bevölkerung der Sowjetzone bekannt wird, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Strafe nicht nur verhängt, sondern auch ohne Weiteres vollstreckt wird. Manchem könnte dann der Entschluss erschwert werden, sich dem Druck zu weiteren Spitzeldiensten durch die Flucht zu entziehen und sich in Westberlin selbst zu stellen. Auch diese Erwägung kann für das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafaussetzung in geeigneten Fällen eine Rolle spielen.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
Dr. Kottke Dr. Rotberg Sarstedt Schmitt Dr. Bérker