Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verstöße gegen Berliner Devisenverordnung (Wirtschaftsvergehen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 599/53
Datum
19.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat und Verstößen gegen die Berliner Devisenverordnung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Seine Revision mit allgemeiner Sachrüge wurde verworfen, weil die Urteilsfeststellungen das wiederholte unmittelbare Verbringen von Vermögensgegenständen aus dem Ostsektor nach Westberlin belegten. Mehrere Verstöße gegen einzelne Verordnungsbestimmungen bilden insoweit nur eine Zuwiderhandlung. Eine Strafaussetzung nach § 23 StGB war wegen einer früheren bedingten Freiheitsstrafe innerhalb von fünf Jahren ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen einer Verordnung verstößt, bleibt eine einzige Zuwiderhandlung und rechtfertigt nicht mehrere selbständige Strafsanktionen.

2

Das wiederholte unmittelbare Verbringen von Vermögensgegenständen aus dem Ostsektor nach Westberlin erfüllt Tatbestände der Berliner Devisenverordnung.

3

Knappe Urteilsfeststellungen sind ausreichend, wenn der Urteilzusammenhang klar erkennen lässt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind.

4

Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bedingt erlassen wurde (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2, 3 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Bernhard Ba███████████ ██ █████, geboren am ██ in ███, Sachbezeichnung: [REDACTED], wegen Wirtschaftsvergehen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. November 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Der Angeklagte ████ ist wegen fortgesetzter Wirtschaftstraftat, teilweise gemeinschaftlich handeln, in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über die Gewerbefreiheit zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Zu Recht sieht die Strafkammer die Voraussetzungen des Artikels 1 Ziffer 2 (a) der Berliner Devisenverordnung vom 15. Juli 1950 als erfüllt an. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Beschwerdeführer wiederholt Vermögensgegenstände – und zwar unmittelbar – aus dem Ostsektor nach Westberlin verbracht hat.

Auch die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 1 Ziffer 1 (h) der genannten Verordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob darüber hinaus noch ein verbotenes Geschäft nach Artikel 1 Ziffer 1 (ad) derselben Verordnung vorliegt. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen der Devisenverordnung verstößt, bleibt trotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Der Strafausspruch kann durch die Heranziehung des Artikels 1 Ziffer 1 (d) ebenfalls nicht beeinflusst sein, so dass es keiner näheren Ausführungen darüber bedarf, ob diese Vorschrift zu Recht angewandt worden ist.

Die Darlegungen der Strafkammer über das Vorliegen einer Wirtschaftstraftat sind zwar knapp, jedoch lässt der Urteilszusammenhang keinen Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftsfeindlicher Einstellung gehandelt hatte.

Da auch sonst keine Rechtsfehler zu erkennen waren, musste die Revision des Angeklagten ████████ somit in vollem Umfange verworfen werden.

Die Möglichkeit einer Anwendung der Vorschrift des § 23 StGB scheidet hier schon aus Rechtsgründen aus. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1948, mithin in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor Begehung der Straftat, zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden; diese Strafe wurde ihm bedingt erlassen. Gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 StGB darf daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden. Auch insoweit bedurfte es mithin keiner Zurückverweisung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. GeierDr. Borker
SchmidtSiemer