Revision der Nebenklägerin wegen unbestimmten Revisionsantrags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/93
- Datum
- 25.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsantrag ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, welcher konkrete Rügegegenstand (z. B. lediglich die Strafaussprache oder eine abweichende Tatwürdigung) verfolgt wird.
Mehrdeutige oder in ihrer Zielrichtung unbestimmte Revisionsanträge können nach § 349 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Zulässigkeitsvorschriften des § 400 StPO verworfen werden.
Bei der Auslegung des Revisionsantrags sind frühere Anträge oder Erklärungen in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen; daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf ein weitergehendes Verfolgungsinteresse schließen.
Die Nebenklage kann nicht dadurch eine weitergehende Verfahrenszielsetzung fingieren, dass im Revisionsantrag nicht klar dargelegt wird, eine höhere strafrechtliche Wertung (z. B. Mord statt Totschlag) begehrt zu haben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 22. Februar 1993
Rubrum
5 StR 598/93
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ██ aus Br██, Le ██ Gerhard, dort geboren am ██ ██ 1956, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Februar 1993 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Dem Revisionsantrag ist nicht zu entnehmen, ob nur in unzulässiger Weise (§ 400 Abs. 1 StPO) der Strafaussprache angegriffen oder eine Verurteilung wegen Mordes statt Totschlags erstrebt wird. Letzteres versteht sich nicht von selbst, zumal die Nebenklage in der Hauptverhandlung auf Verurteilung wegen Totschlags angetragen hat (Bd. II Bl. 169 d. A.). Damit ist die Revision der Nebenklägerin insgesamt unzulässig (u. a. BGHR StPO § 400 Abs. 2 – Zulässigkeit 2 –)."
Dem stimmt der Senat zu.
| Hager | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |