Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision bei Betäubungsmittel- und Waffenstraftat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 598/90
Datum
05.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde auf Antrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wiedereingesetzt. Seine Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat stellte zugleich klar, dass die unerlaubte Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine halbautomatische Waffe in Tateinheit mit deren unerlaubtem Erwerb steht. Gerichtskundige Feststellungen wurden nicht zu Lasten des Angeklagten getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist möglich, wenn der Antrag gestellt und die Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn der Senat keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen würden.

3

Die unerlaubte Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe steht in Tateinheit mit deren unerlaubtem Erwerb.

4

Gerichtskundige Tatsachen dürfen nur verwertet werden, wenn sie Gegenstand der Hauptverhandlung sind; die Annahme eines zu Gunsten des Angeklagten gewählten, günstigen Ansatzes stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn keine weitergehenden Feststellungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ██, Ramazan, geboren am █████████ 1962 in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 einstimmig

Tenor

Der Angeklagte ████ wird auf seinen Antrag wegen

1. der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Doch wird der Schuldspruch in dem Sinne klargestellt, dass das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit zu deren unerlaubtem Erwerb steht.

Zwar müssen gerichtskundige Tatsachen, die verwertet werden sollen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Der Senat versteht aber das Urteil dahin, dass mit „einem Heroinbasegehalt von nur 10 %“ (UA S. 13, vgl. auch UA S. 26) keine der Berufserfahrung oder richterlichen Sachkunde entnommene Tatsache festgestellt worden ist. Die Strafkammer wollte lediglich zugunsten des Angeklagten einen nach den Umständen des Falles besonders günstigen Wert zugrunde legen. Dass sie sich nicht veranlasst gesehen hat, von einem noch niedrigeren Wert auszugehen, ist kein Rechtsfehler.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 23. Januar 1991 hat vorgelegen.

RebitzkiHorstkotteHarms
LaufhütteHager