Revision zur Strafzumessung bei Beihilfe zur Untreue – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/88
- Datum
- 28.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Milderungsgründe nach §49 Abs.1 StGB gegeben, hat das Tatgericht bei der Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen zu berücksichtigen.
Die Einordnung eines Beschuldigten als Gehilfe entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bestehende Milderungsregelungen des Strafrechts zu prüfen und anzuwenden.
Wendet das Tatgericht trotz anerkannter Milderungsgründe den ungemilderten Strafrahmen an, liegt hierin ein Rechtsfehler, der die Strafe aufhebungsreif machen kann.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass bei richtiger Bestimmung des Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 7. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████████ Hans-Heinrich DC aus █, geboren 1947 in ████ – Sachbezeichnung: BC, Helmut u. a. – wegen Beihilfe zur Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. März 1988 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht sieht den Angeklagten als „Täter“ der Untreue im besonders schweren Fall an. Es stuft ihn nur deshalb als „Gehilfen“ ein, weil das besondere persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB) der Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB fehlt. Auch in einem solchen Fall ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Das Landgericht entnimmt jedoch die Strafe dem ungemilderten Rahmen „von einem bis zehn Jahren“ Freiheitsstrafe (UA S. 191 f.).
Bei diesem Mangel, auf den der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei richtiger Bestimmung des Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Mit der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der Gesamtstrafe hat der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die weitere Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |