Revision verworfen: Keine Tateinheit von Betrug und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/64
- Datum
- 19.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung darf den im Eröffnungsbeschluss konkret bezeichneten Tatgegenstand nicht überschreiten; der Schuldspruch muss sich aus den Urteilsgründen klar auf die angeklagten Tatkomplexe beziehen.
Tateinheit zwischen Straftaten setzt voraus, dass Ausführungshandlungen zumindest teilweise in einem gemeinsamen Teilakt zusammenfallen; ein nachgelagerter Gebrauch gefälschter Urkunden begründet keine Tateinheit mit zuvor beendeten Betrugshandlungen.
Der Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des § 267 StGB und kann unabhängig von früheren Betrugshandlungen gesondert strafbar sein.
Die Vereidigung von Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist nur unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Teilnahme an der Haupttat oder für Begünstigung vorliegen; bloße Anwesenheit oder nichtsubstantielle Hinweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 20. August 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Eierhändler Bernhard ████ ██ aus ██ ██, dort geboren am █████████ 1921, wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. August 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht behauptet die Revision, die Strafkammer habe über den Rahmen des Eröffnungsbeschlusses hinaus auch hinsichtlich der von Rudolf Langner bezogenen, überwiegend sortierten und gestempelten 75.740 Eier Betrug angenommen und den Angeklagten auch insoweit bestraft. Das trifft nicht zu. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr klar, dass der Angeklagte wegen Betruges nur deshalb verurteilt worden ist, weil er als Inhaber einer Eierkennzeichnungsstelle von Juni 1960 bis Juni 1961 Ausgleichsbeträge von 164.121,16 DM erschlichen hat, indem er gegenüber dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt 5.891.980 unsortierte und nicht gekennzeichnete Eier als von ihm gekennzeichnet ausgab (UA S. 6). Das entspricht dem Vorgang, der dem Angeklagten unter I a des Eröffnungsbeschlusses als Betrug zur Last gelegt worden ist.
Hinsichtlich der von Rudolf ███ bezogenen 75.740 Eier ist Gegenstand der Verurteilung lediglich der Umstand, dass der Angeklagte am 4. August 1961 den Bundesprüfern gefälschte Eiersammellisten über 244.680 Eier vorlegte, die er am 2. Mai 1961 bei Gelegenheit der letzten Teillieferung der 75.740 Eier von Ute Penk übergeben erhalten hatte. Diesen Vorgang wertet das Landgericht (UA S. 15/16) im Einklang mit dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses (I b) als Vergehen gegen § 267 StGB, weil der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden gebraucht hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen auf UA S. 16. Dort wird allerdings ohne nähere Begründung ausgeführt, die Urkundenfälschung sei tateinheitlich mit den fortgesetzten Betrugshandlungen begangen worden.
Das ist jedenfalls nicht richtig, soweit es sich um die 5.891.980 Eier handelt, für die sich der Angeklagte 164.121,16 DM durch Betrug erschlichen hat. Ein tateinheitliches Zusammentreffen insoweit würde voraussetzen, dass die Ausführungshandlungen der Urkundenfälschung und des Betruges wenigstens in einem Teilakt zusammenfielen. Das kommt nicht in Frage, weil der Betrug im Juni 1961 beendet war, von den gefälschten Urkunden aber erst am 4. August 1961 Gebrauch gemacht worden ist. Sollte die Strafkammer davon ausgegangen sein, die Urkundenfälschung stehe mit den Betrugshandlungen in Tateinheit, wegen deren sie den Angeklagten verurteilt hat, so wäre das rechtsfehlerhaft. Hierdurch wäre der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Nun könnte die Strafkammer auch der Auffassung gewesen sein, wenigstens zum Teil liege auch in Bezug auf den Ankauf von 75.740 Eiern von Rudolf ███ ein Betrug vor, der mit den abgeurteilten Betrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehe. Auch dann würde aber die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung nicht gerechtfertigt sein, weil die letzte Teillieferung von Rudolf ███ dem Angeklagten am 2. Mai 1961 übergeben worden war, von der gefälschten Urkunde aber erst drei Monate später Gebrauch gemacht worden ist.
Aus welchen Gründen die Strafkammer aber auch zu der unhaltbaren Annahme einer Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und dem fortgesetzten Betruge gekommen sein mag, hieraus ergibt sich keinesfalls, dass die Strafkammer im Zusammenhang mit dem Ankauf der 75.740 Eier von Rudolf ██████ den Angeklagten wegen einer nicht den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verurteilt hat.
II.
Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugen Manfred ██████, Walter ███████ und Ute ████████ gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, dass Ute ████████ möglicherweise im Beisein von Manfred und Walter ███████ etwa drei Monate, bevor der Angeklagte hiervon Gebrauch machte, die unechten Eiersammellisten übergeben hat. Hieraus ergibt sich aber nichts dafür, dass die drei Zeugen um die fälschliche Herstellung gewusst haben. Offenbar hatte das Landgericht, das allein zu entscheiden hatte, ob die Zeugen der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung verdächtig waren (vgl. BGHSt 9, 71, 72), keinen Anlass zu einer solchen Annahme. Dazu zwang auch nicht die festgestellte Äußerung des Angeklagten, „man solle ihm mit solchen Listen nicht noch einmal kommen“. Diese Äußerung ist erst gefallen, nachdem Ute ██ ███ die Liste schon übergeben hatte.
III.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |