Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hehlerei — Ausnutzung eines jungen Verkäufers als strafschärfender Umstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 598/63
Datum
04.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Hehlerei. Streitpunkt war, ob das Ausnutzen eines als ‚jung‘ bezeichneten Verkäufers und das Hervorrufen des Eindrucks, ein geeigneter Abnehmer zu sein, strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen tragen den Schuldspruch; tatbestandsfremde Umstände können zur Strafzumessung herangezogen werden. Die Bezeichnung ‚jugendlich‘ ist im Zusammenhang als ‚junger Mensch‘ zu verstehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet, wenn die richterlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen.

2

Tatbestandsfremde Umstände dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, um eine Tat aus dem gewöhnlichen Rahmen gleichartiger Taten herauszuheben.

3

Die Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit oder Jugend eines Vortäters durch den Hehler kann als strafschärfender Umstand gewertet werden, ohne dadurch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht zu ersetzen.

4

Terminologie in der Urteilsbegründung (z.B. ‚jugendlich‘) ist im Zusammenhang auszulegen; eine sinngemäße Verwendung als ‚junger Mensch‘ begründet keinen Rechtsirrtum, wenn der Zusammenhang dies nahelegt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen B. C. aus K____, den Gastwirt Menne, geboren am █ 1929 in I██, Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Mai 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Hehlerei, gegen den die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhebt, und der Strafausspruch werden von den Feststellungen getragen.

Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind unbegründet.

Der Satz des Urteils, der Angeklagte habe eine Verfehlung eines jugendlichen Gastes für seine Zwecke ausgenutzt, verwertet strafschärfend nicht das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht, sondern nur das junge ███████████ des Vortäters, des früheren Mitangeklagten Johann ███. Es trifft zwar zu, dass dieser nicht mehr im Rechtssinne jugendlich, sondern schon 21 Jahre und 10 Monate alt war, als er die Kunstgegenstände stahl, die ihm dann der Angeklagte abkaufte. Das kann das Landgericht aber nicht übersehen haben. Es will mit dem Worte „jugendlich“ nichts anderes sagen als an einer späteren Stelle, wo es Jetses einen „jungen Menschen“ nennt.

Jetses hatte dem Angeklagten zehn Tage vorher ein Kofferrundfunkgerät verkaufen wollen. Der Angeklagte hatte damals erklärt, er könne es nicht gebrauchen, ██ dürfe ihm aber Antiquitäten bringen.

Das ███████████ führt aus, obwohl der ██████████ mit seiner Bemerkung nicht bezweckt haben möge, ████ zum Diebstahl von Kunstgegenständen zu veranlassen, so habe er doch besonderen Grund gehabt, sich zurückzuhalten, als J███ mit den gestohlenen Kunstgegenständen zu ihm kam (UA S. 36/37).

Dass dieser besondere Grund nicht erkennbar sei, kann die Revision nur deshalb behaupten, weil sie den ersten Teil des Satzes übergeht.

Auch wenn der Angeklagte mit seiner Äußerung über sein Interesse an Antiquitäten nicht nachweislich zum Diebstahl solcher Sachen hätte auffordern wollen, durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum sagen, er habe „durch sein Verhalten“, das heißt durch jene Bemerkung in Verbindung mit dem späteren Ankauf von Kunstgegenständen, in J███ den Eindruck erweckt, ein guter Abnehmer solcher Diebesbeute zu sein. „Das musste“, wie das Landgericht fortfährt, ███ ███ „seiner auch für den Angeklagten Buller erkennbaren weichen Art nur zu weiteren Taten bewegen. Diese Besonderheit der Tat des Angeklagten B█ hebt sie aus dem üblichen Rahmen der Hehlerei heraus“ (UA S. 37).

Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl. Gerade durch Umstände, die nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehören, die also, wie der Beschwerdeführer sich ausdrückt, „tatbestandsfremd“ sind, kann sich eine Tat von den gewöhnlichen Fällen der gleichen Art unterscheiden.

Die Erwägung, der Angeklagte habe „einen gefährdeten jungen Menschen in seiner strafbaren Lebensweise bestärkt“, musste nicht, wie die Revision meint, wegen der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten ██████ näher begründet werden.

Dass die vom Angeklagten, einem Gastwirt, verübte Hehlerei das Ansehen seines Berufsstandes gefährden kann, liegt auf der Hand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SchmidtSarstedtDr. Borker
KoffkaKersting