Revision gegen Gesamtstrafe und Fahrerlaubnisversagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe kann sich auf die bei der Bestimmung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen beziehen; eine besondere Begründung der Gesamtstrafe ist nur erforderlich, wenn diese nahe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen liegt.
Eine dauernde Versagung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn aus den tatrechtlichen Feststellungen hervorgeht, dass auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe eine zeitliche Sperrfrist dem Schutz der Allgemeinheit nicht genügen würde.
Eine Revision, die sich (zulässig) lediglich gegen die Gesamtstrafe und gegen eine Maßnahme richtet, ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen sachlich-rechtlichen Angriffe nicht durchdringen.
Auf die verhängte Freiheitsstrafe ist die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz-Wilhelm ████ aus ███, dort geboren am ████████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. September 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 25. September 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ████████████ richtet sich (in zulässiger Weise) lediglich gegen die Gesamtstrafe und gegen die nach § 42m StGB verhängte Maßnahme. Die sachlichrechtlichen Angriffe des Rechtsmittels dringen nicht durch.
1. Das angefochtene Urteil hebt hervor, die Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis sei „unter nochmaliger Abwägung aller Umstände“ gebildet worden. Damit bezieht sich das Landgericht ersichtlich auf die Erwägungen, die zur Bildung der Einzelstrafen geführt haben. Zumindest im vorliegenden Falle ist eine solche Bezugnahme zulässig, zumal es einer besonderen Begründung der im Urteil gebildeten Gesamtstrafe im Allgemeinen nur bedarf, wenn die Gesamtstrafe der oberen (oder unteren) Grenze des Zulässigen nahekommt (BGHSt 8, 205). Davon kann hier aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede sein; die Summe der Einzelstrafen beträgt über dreizehn Jahre Gefängnis.
2. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Anordnung, dem Angeklagten „für immer“ eine neue Fahrerlaubnis zu versagen.
Wie das Urteil deutlich erkennen lässt, ist die Strafkammer auch insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Entscheidend war für den Tatrichter, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der vierjährigen Freiheitsstrafe als Autofahrer noch eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten und eine zeitliche Sperrfrist dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit deshalb nicht genügen würde. Diese Auffassung wird durch die Feststellungen des Urteils in zweifacher Hinsicht gedeckt: Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner schwerwiegenden Straftaten mit Hilfe von Kraftwagen begangen und bei Führung der Kraftfahrzeuge überdies besondere Rücksichtslosigkeit bewiesen; im Falle 14 hat er auf der Flucht nach einer Straftat einen Verkehrsunfall verursacht und ist davongefahren, ohne sich um die Folgen seines Tuns zu kümmern (überdies hatte er schon früher Verkehrsunfälle „verschuldet“ UA S. 5).
Die Revision des Angeklagten ████, der mit seiner „schriftlichen Erklärung“ vom 7. November 1962 im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann, war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Senat
| Schmidt | Schmitt | ||
| Siemer | Kersting |