Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Meineidsverurteilungen und Bestätigung des Betrugsschuldprinzips

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 598/59
Datum
02.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter führen zur teilweisen Aufhebung des Landgerichtsurteils: Die Verurteilungen wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid werden mangels hinreichender Feststellungen aufgehoben, die Betrugsschuld der Angeklagten Ilse bleibt hingegen bestehen. Das Revisionsgericht beanstandet unklare Feststellungen zu einem verpfändeten Brillanring und zu Sicherungsübereignungen, die für den Meineid entscheidungserheblich sind. Zur Neuverhandlung wird das Verfahren zurückverwiesen, weil die Strafzumessung durch die aufgehobenen Schuldsprüche beeinflusst sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids ist aufzuheben, wenn die Urteilsfeststellungen die für den Meineid erforderlichen objektiven oder subjektiven Tatsacheninseln über Vermögensverhältnisse nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit nachweisen.

2

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur Rechtslage von Sicherungsübereignungen können die Feststellung des Tatbestands oder Vorsatzes beim Meineid beeinträchtigen und damit die Schuldspruchgrundlage entfallen lassen.

3

Eine zwischen Geschäftsinhabern getroffene Verabredung, gegenüber Lieferanten eine irreführend optimistische Wirtschaftslage vorzutäuschen, begründet gemeinschaftlich geplanten und fortgesetzten Betrug; die Geschäftsinhaberin kann hierdurch als Mittäterin haften, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall selbst täuscht.

4

Ist aufgrund aufgehobener oder wesentlich betroffener Schuldsprüche nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung beeinflußt wurde, sind Schuld- und Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ ██ geborene ██ ███ ███ ████████ Ilse ███████ am █████ 1920 in ███ █████, den Kaufmann Karl M██████████, geboren am █████ 1923 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 2. Februar 1960 in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Ilse M████ und Karl M██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. April 1959 samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagte Ilse M████ wegen Meineides und der Angeklagte Karl M██████████ wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt sind;

2. im Strafausspruch, soweit die Angeklagte Ilse M████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt ist;

3. im Gesamtstrafausspruch gegenüber beiden Angeklagten.

II. Die weitergehende Revision der Angeklagten Ilse M████ wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte Ilse M████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges, Meineides, Konkursvergehens und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Karl M██████████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges, Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten Karl M██████████ richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid und die Gesamtstrafe, die Revision der Angeklagten Ilse M████ greift ihre Verurteilung wegen Meineides und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges sowie die Gesamtstrafe an.

I.

Die Revisionen haben Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten Ilse M████ wegen Meineides und des Angeklagten Karl M██████████ wegen Anstiftung zum Meineid betreffen.

Die Angeklagte Ilse M████ hat am 13. Mai 1957 den Offenbarungseid geleistet. Die Frage nach Sachen, die sie freiwillig verpfändet oder zur Sicherheit übereignet habe, hat der Angeklagte Karl M██████████, der für sie das Vermögensverzeichnis ausgefüllt hat, mit „keine“ beantwortet. Die Angeklagte hat dieses Vermögensverzeichnis beschworen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte aber die Angeklagte Ilse M████ einen Brillantring im Herbst 1956 an einen alten Jugendfreund, ███, zur Sicherheit für ein Darlehen von 600 DM übereignet. ███ war zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides noch im Besitz des Ringes, er hat ihn erst am 16. Juli 1957 im Einverständnis mit den Angeklagten durch Verkauf an einen Juwelier verwertet. Beide Angeklagten wussten nach den Feststellungen, dass der Ring noch nicht verwertet war und dass er deshalb im Vermögensverzeichnis aufgeführt werden musste.

Die Strafkammer macht ferner den Angeklagten die Nichtangabe von zwei Strickmaschinen in der Rubrik, in der nach zur Sicherheit übereigneten Sachen gefragt war, zum Vorwurf. Diese Strickmaschinen, die ursprünglich im Eigentum des Karl M██████████ gestanden hatten, hatte dieser im Jahre 1947 und 1951 an die Angeklagte Ilse M████ zur Sicherung für ein angebliches Darlehen übereignet. Karl M██████████ hatte sie dann am 28. Juni 1956 im Auftrag und mit Einwilligung von Ilse M████ dem Finanzamt ███ für eine Steuerschuld zur Sicherheit übereignet. Im Sicherungsübereignungsvertrag ist Karl M██████████ als Steuerpflichtiger und Eigentümer der Maschinen angegeben. In § 6 des Vertrages heißt es: „Nach vollständiger Bezahlung der erwähnten Schuld wird das Finanzamt die Sachen auf den Steuerpflichtigen zurückübereignen.“

Die Urteilsfeststellungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, dass zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides Ilse M████ noch irgendwelche Ansprüche bezüglich der dem Finanzamt übereigneten Maschinen hatte. Auf Grund des zwischen den beiden Angeklagten abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages war zunächst Ilse M████ Eigentümerin und Karl M██████████ alleiniger unmittelbarer Besitzer der Maschinen. Ob später auch der unmittelbare Allein- oder Mitbesitz auf Ilse M████ als formelle Firmeninhaberin übergegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht mit voller Sicherheit entnehmen, es ist aber anzunehmen.

Die Sicherungsübereignung an das Finanzamt hat Karl M██████████ „im Auftrag und mit Zustimmung“ der Ilse M████ vorgenommen. Das Finanzamt wurde nunmehr Eigentümerin. Karl M██████████, nicht Ilse M████, hatte nach dem mit dem Finanzamt abgeschlossenen Vertrag den Anspruch auf Rückübereignung der Maschinen, wenn die Steuerschuld beglichen worden wäre. Ob Karl M██████████ im Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten diesen Anspruch endgültig erwerben sollte oder bei einer etwaigen Rückübertragung als stiller Stellvertreter der Ilse M████ tätig zu werden oder aber an sie das Eigentum dann weiterzuübertragen hatte, hing von den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen zwischen den beiden Angeklagten und ihrer Auslegung ab. Dem Urteil lässt sich hierüber nichts entnehmen. Nach seinen Feststellungen hat Karl M██████████ in einem Offenbarungseid, den er später, nämlich im Dezember 1957, geleistet hat, das noch bestehende Sicherungseigentum des Finanzamts aufgeführt. Ob er in diesem Offenbarungseid auch etwas von irgendwelchen Ansprüchen seiner Frau an diesen Maschinen gesagt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dies könnte für die Frage, wie die Angeklagten die Rechtslage der Ilse M████ nach Übereignung der Sachen an das Finanzamt angesehen haben, von Bedeutung sein.

Da der Fehler hinsichtlich der Maschinen den Schuldumfang beim Meineid betrifft, musste die Verurteilung der Angeklagten Ilse M████ wegen Meineides und des Angeklagten Karl M██████████ wegen Anstiftung dazu in vollem Umfang aufgehoben werden, ohne dass das Revisionsgericht zu der Frage Stellung zu nehmen braucht, ob hinsichtlich des Brillantrings der objektive und subjektive Tatbestand des Meineides ausreichend festgestellt worden ist.

In der neuen Verhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine in der Revisionsschrift gemachte Darstellung, beide Angeklagten hätten angenommen, dass durch eine Pfändung seitens des Finanzamts, von der das Urteil nichts erwähnt, das Sicherungseigentum untergegangen sei, zu wiederholen.

II.

Die Angriffe der Revision der Angeklagten Ilse M████ gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges gehen fehl. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die Angeklagten Mitte 1956 übereingekommen, ihr Unternehmen in der bisherigen Weise fortzuführen, nichts von ihrer misslichen Lage nach außen bekannt werden zu lassen und gegenüber allen Lieferanten eine betont optimistische Haltung einzunehmen. Damit haben sie gemeinsam geplant, ihre künftigen Lieferanten betrügerisch zu schädigen. Dabei liegt die Täuschungshandlung nicht, wie das Urteil meint, in einem Unterlassen. Vielmehr liegt jeder Bestellung eines Kaufmanns auf Kredit die stillschweigende Erklärung zugrunde, dass seine gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse einer solchen Lieferung nach kaufmännischen Grundsätzen nicht entgegenstehen. Darauf, ob ausreichend festgestellt ist, dass die Angeklagte Ilse M████ von jedem einzelnen betrügerischen Geschäft ihres Ehemannes Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Wenn sie als Geschäftsinhaberin mit ihrem Ehemann eine solche Verabredung traf, so handelte sie bei den einzelnen Betrugshandlungen, soweit nur ihr Ehemann die Kunden täuschte, zusammen mit ihm, wobei sie ihn als ihr doloses Werkzeug benutzte. Das genügt zur Mittäterschaft. Dass die Angeklagte Ilse M████ nicht nur Gehilfin ihres Ehemannes war, sondern Mittäterin, hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.

Da es sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Betrugsstrafe durch die Meineidsstrafe beeinflusst ist, musste auf ihre Revision das Urteil gegen Ilse M████ hinsichtlich der Betrugsstrafe aufgehoben werden.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaBorker