Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung von §265 Abs.1 und §247 Abs.1 S.3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 598/57
Datum
04.02.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte machte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung nach § 42b StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer den Beschuldigten nicht nach § 265 Abs. 1 StPO über eine veränderte rechtliche Beurteilung (hinterlistiger Überfall) belehrt und ihn nicht nach § 247 Abs. 1 S. 3 StPO nach seiner Rückkehr über Wesentliches unterrichtet hatte. Die Verfahrensfehler konnten das Urteil beeinflusst haben, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert der Tatrichter den im Eröffnungsbeschluss angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt, ist der Beschuldigte nach § 265 Abs. 1 StPO besonders darauf hinzuweisen und zur Verteidigung zu befähigen.

2

Die Anwendung derselben gesetzlichen Vorschrift durch den Tatrichter genügt § 265 Abs. 1 StPO nicht, wenn eine von der Eröffnungsform wesentlich verschiedene Begehungsform behauptet wird; dagegen sind verschiedene Begehungsformen, die ihrem Wesen nach nicht verschieden sind (z. B. Waffe und anderes gefährliches Werkzeug), von dieser Anforderung nicht erfasst.

3

Wird der Beschuldigte während der Hauptverhandlung vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernt, hat der Vorsitzende ihn nach § 247 Abs. 1 S. 3 StPO bei seiner Rückkehr über den wesentlichen Inhalt des Verhandelten zu unterrichten; die Unterlassung kann das Urteil aufhebungsreif machen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Unterlassung Einfluss auf die Verteidigung hatte.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass verfahrensrechtliche Unterlassungen die Entscheidung über die Voraussetzungen einer Unterbringung beeinflusst haben, darf das Revisionsgericht nicht selbst die materiellen Feststellungen ersetzen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Mechaniker Michael S ████ aus █████, geboren am ████████████ in ████ (Polen), zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ nach § 42b StGB angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Folgende Verfahrensrügen greifen durch:

1.) Die Revision rügt zu Recht, dass § 265 Abs. 1 StPO verletzt worden ist.

Nach dieser Vorschrift darf der Beschuldigte auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes nicht verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Hiergegen hat die Strafkammer verstoßen.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Beschuldigten zur Last, in zwei Fällen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) einen anderen, nämlich den Arbeiter KC und den Arbeiter BC, mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich misshandelt und dadurch im Sinne des § 42b StGB Handlungen begangen zu haben, die nach den §§ 223, 223a, 74 StGB mit Strafe bedroht sind. Die Strafkammer hat diese Handlungen darin gesehen, dass der Beschuldigte die Körperverletzung in beiden Fällen mittels eines hinterlistigen Überfalls, im Fall ███ außerdem mittels einer Waffe verübt habe. Damit hat sie die Unterbringungsanordnung zwar nur auf die im Eröffnungsbeschluss angeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches gestützt. Das schließt aber nicht aus, dass sie im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO ein anderes Strafgesetz angewandt hat.

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn dieselbe Vorschrift angewandt wird, der Tatrichter aber eine andere als die im Eröffnungsbeschluss angeführte Begehungsform als gegeben ansieht, sofern beide Begehungsformen ihrem Wesen nach verschieden sind.

Das trifft hier zwar nicht zu, soweit die Strafkammer im Fall ██ █████ Körperverletzung mittels einer Waffe angenommen hat. Die Begehungsformen der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer Waffe sind ihrem Wesen nach nicht verschieden. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass § 223a StGB mit den Worten „mittels einer Waffe ... oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges“ zum Ausdruck bringt, dass die Waffe ein Gegenstand ist, der von dem Begriff „gefährliches Werkzeug“ umfasst wird.

Die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls ist dagegen eine Begehungsform, die sich der äußeren und inneren Tatseite nach von der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges wesentlich unterscheidet (vgl. RGSt 30, 176). Die Strafkammer durfte daher die Unterbringungsanordnung nicht ohne weiteres darauf stützen, dass der Beschuldigte in beiden Fällen eine Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen habe. Der Beschuldigte musste zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte sich bei einem Hinweis, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO erfordert, gegenüber dem Vorwurf hinterlistigen Überfalls mit Erfolg verteidigt hätte. Das würde zwar nichts daran ändern, dass er in beiden Fällen eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB beging, nämlich im Fall KC eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und im Fall ███ eine gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe nach § 223a StGB. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht von sich aus entscheiden, ob dies der Strafkammer genügt haben würde, die Unterbringung anzuordnen. Für ihre Auffassung, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, kann die Erwägung entscheidend gewesen sein, dass der Beschuldigte die Taten mittels hinterlistigen Überfalls begangen habe.

2.) Die Revision rügt weiterhin zu Recht, dass § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO verletzt worden ist.

Der Beschuldigte ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer während der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Cabanis aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO war der Vorsitzende verpflichtet, ihn nach seiner Rückkehr über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt und verhandelt wurde. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

Die dienstlichen Äußerungen der Urkundspersonen (des Vorsitzenden und des Protokollführers), dass der Beschuldigte unterrichtet worden sei, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, selbst wenn man in ihnen eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift sehen will. Das Revisionsgericht darf eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht berücksichtigen, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen wird und dieser die Grundlage entzieht (vgl. BGHSt 2, 125). Das würde hier zutreffen.

Das Urteil kann auf der Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte, falls er dem Gesetz entsprechend unterrichtet worden wäre, dem Sachverständigen Vorhalte gemacht haben würde, die diesen oder das Gericht zu einer abweichenden Beurteilung seines Geisteszustandes oder seiner Gefährlichkeit bestimmt hätten.

3.) Das Urteil muss aus den unter 1 und 2 dargelegten Gründen aufgehoben werden. Die Sachrügen brauchen aus diesem Grunde nicht erörtert zu werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer hat im Fall Bothe die Voraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) u. a. mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, dass Bothe von vornherein gewalttätig werden wollte. Das gibt zu Bedenken Anlass. Kann nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte einem Angriff des ███ ███████████████ oder nicht, so muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ein Angriff vorlag.

Die Strafkammer hat █████████ des Beschuldigten unterstellt, dass er annahm, ██ wolle ihn angreifen, d. h. insoweit in sogenannter Putativnotwehr war. Sie hat trotzdem eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB als gegeben angesehen, weil in dem Schlag mit dem Beil eine Überschreitung der Notwehr gelegen habe, die nicht nach § 53 Abs. 3 StGB straflos sei. Auch dies gibt zu Bedenken Anlass.

Der Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr ist zwar trotz irriger Annahme eines Angriffs nicht gegeben, wenn der Täter bewusst eine Handlung vornimmt, die nicht erforderlich ist, um den von ihm angenommenen Angriff abzuwehren. Das Urteil stellt aber ein Bewusstsein des Beschuldigten hiervon nicht fest. Es lässt die Möglichkeit offen, dass er aus tatsächlichen Gründen auch hierüber irrte.

In diesem Fall würden die Voraussetzungen der Putativnotwehr erfüllt sein. Das würde allerdings eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB nicht ausschließen, wenn der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr (gegenwärtiger Angriff, erforderliche Abwehrhandlung) auf Grund von Irrtümern als gegeben angesehen hätte, die auf Zurechnungsunfähigkeit derselben Erkrankung wie seine Zurechnberuhten (vgl. BGHSt 10, 355). So kann es hier liegen. Dass es so ist, lässt sich jedoch den bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBorker