Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung – unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 598/55
Datum
07.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einem 13‑Jährigen verurteilt; sie legten Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er rügt unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung und weist auf zu prüfende Aspekte der Zeugenglaubwürdigkeit und möglichen Beeinflussung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss, der einen Tatzeitraum und die kennzeichnenden Einzelheiten angibt, kann eine Verurteilung wegen einer innerhalb dieses Zeitraums festgestellten einmaligen Tat ermöglichen.

2

Offensichtliche Widersprüche in Urteilsfeststellungen sind nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie sich nicht durch eine zulässige, widerspruchsfreie Auslegung der Feststellungen auflösen lassen.

3

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist für die Schuldfähigkeit nicht entscheidend, ob der Täter ‚nicht mehr wusste, was er tat‘; entscheidend ist, ob er das Unrecht einsehen und seinen Willen danach bestimmen konnte, worüber das Gericht hinreichend Feststellungen zu treffen hat.

4

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Zeugen sind mögliche Motive für Voreingenommenheit und Umstände der Befragung, die zu Beeinflussung geführt haben könnten, zu prüfen und darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 21. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Handformer Adolf ███ aus ███, geboren ██ ████ 1909 in ███, 2.) den Arbeiter Georg ███ aus ███, geboren am ████████ 1900 in ███, wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. September 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) jeweils zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.

Gegen ihre Verurteilung haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrügen

1.) Beide Beschwerdeführer sehen einen Verfahrensverstoß in folgender Tatsache:

Der Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten u. a. zur Last gelegt, fortgesetzt handelnd gemeinschaftlich in der Zeit von Herbst 1954 bis Anfang Februar 1955 mit dem 13-jährigen Ludwig BOC in mindestens 4 Einzelfällen Unzucht getrieben zu haben.

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht mit Sicherheit nur feststellen, dass die Angeklagten in dem angegebenen Zeitraum an einem nicht näher zu bestimmenden Tage einmal gemeinschaftlich handelnd mit Ludwig BOC unzüchtige Handlungen vorgenommen hätten.

Es verurteilt deshalb die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen dieses einen Falles.

Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.

Der Fall, dessentwegen die Angeklagten verurteilt worden sind, wird durch die angeführten Zeitangaben und die festgestellten Einzelheiten der Begehung genügend gekennzeichnet und gehört zu der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten „Tat“.

2.) Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten ███ fallen, abgesehen von der unzulässigen Protokollrüge, mit der Sachrüge zusammen.

II. Die Sachrüge ist begründet.

1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte ███ besuchte in der Zeit von Herbst 1954 bis Februar 1955 öfter den Angeklagten ███ in dessen Zimmer. Bei solchen Besuchen brachte mehrfach der 13-jährige Ludwig BOC, dessen Mutter einen Bierhandel hat, Bier in ███s Zimmer, das ███ bestellt hatte.

Bei mindestens einem solchen Besuch ist es zwischen den Angeklagten und Ludwig BOC zu Unzuchtshandlungen gekommen. Die Angeklagten saßen auf dem Bett, Ludwig auf dem Stuhl. Sie öffneten ihre Hosenschlitze und holten ihren Geschlechtsteil heraus. Sie sagten zu Ludwig BOC, er solle das auch tun. Ludwig ███ ███ das. Auf ihr Verlangen rieb er zuerst bei dem einen Angeklagten und dann bei dem anderen bis zum Samenerguss. Er sagte dann zu den ████████████, sie sollten das auch bei ihm machen. Sowohl ██ ███ als auch ██ haben mindestens einmal an den Geschlechtsteil des Ludwig BOC gefasst und daran gerieben. Dabei kam es auch bei Ludwig ████ zum Samenerguss.

2. a) Die Revision des Angeklagten ██ sieht einen Widerspruch in den Einzelfeststellungen, die zum Schuldspruch geführt haben.

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Die Strafkammer stellt zunächst fest, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten ███ habe am 25.1.1955 beobachtet, dass der Angeklagte ███ sein Zimmer verlassen habe und während seiner Abwesenheit der Angeklagte ███ und Ludwig ███ dort verblieben seien. Durch das Hoffenster habe sie dann den Angeklagten ███ auf dem Bett des ███ sitzen und Ludwig BOC mit geöffnetem Hosenschlitz auf diesem Bett liegen sehen; ███ habe dabei seine Hand am Geschlechtsteil des BOC gehabt und daran gerieben.

An einer späteren Stelle heißt es dann:

„Die Kammer hat zwar aus den oben angegebenen Gründen keinen Zweifel, dass es zu den von Ludwig ████ █████████████ geschilderten Handlungen gekommen ist, trägt aber im Hinblick auf seine unsicheren Angaben über die Anzahl der Fälle Bedenken, mehr als nur eine einmalige Handlung zu Lasten der beiden Angeklagten festzustellen. Dabei muss offenbleiben, ob am 25.1.1955, als die Zeugin ██ ihre Beobachtungen gemacht hat, beide Angeklagten sich von Ludwig BOC haben befriedigen lassen und ihrerseits bei ihm onaniert haben, wobei ██ das Zimmer verlassen haben mag, als ██ bei Ludwig ████ onanierte, oder ob diese Handlungen bei anderen Gelegenheiten vorgenommen worden sind. Jedenfalls fallen sie nach der Aussage des Ludwig ███████ in die Zeit zwischen Herbst 1954 und dem Tag der Aufdeckung des Sachverhalts, dem 2. Februar 1955.“

Schließlich führt das Urteil bei Begründung der Mittäterschaft folgendes aus:

„Beide Angeklagten haben gemeinschaftlich gehandelt (§ 47 StGB). Denn es musste, da bei beiden Angeklagten nur eine einmalige Unzuchtshandlung festgestellt werden kann, auf Grund der Aussagen des Ludwig █████ █████ ausgegangen werden, dass bei dieser Unzuchtshandlung beide Angeklagten zugegen gewesen sind. Dabei muss, soweit jeweils nur festgestellt werden kann, dass einer der beiden Angeklagten sich von Ludwig ███ ███████████ ließ, der andere diese Handlung billigte und nicht nur dem Treiben des anderen nicht widersprach, sondern sich darüber in Wollust freute. Bei beiden bestand Einigkeit über die vorzunehmenden Handlungen. Sie wurden daher von einem gemeinsamen Willen geleitet.“

b) Es ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass diese verschiedenen Stellen sich nicht ohne Weiteres miteinander vereinen lassen.

aa) Die Beschwerdeführer legen offenbar das Urteil dahin aus, dass die Strafkammer, die zunächst den Vorfall vom 25.1.1955 so, wie er von Frau ██ nach ihrer Beobachtung geschildert worden ist, feststellt, später sagen will, es sei möglich, dass an diesem Tage überhaupt keine Unzuchtshandlung vorgenommen worden sei, sondern dass es nur an einem anderen Tage zu den von ███████████████ unzüchtigen Handlungen gekommen sei.

Würde man das Urteil so auslegen, so wäre es widersprüchlich. Auf dem Widerspruch könnte das Urteil auch beruhen, weil die Glaubwürdigkeit der Frau ██ in Frage gestellt sein könnte, wenn das Gericht von der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht überzeugt wäre, die Feststellungen aber u. a. auch auf die glaubwürdige Aussage der Frau ███ gestützt sind.

bb) Denkbar ist aber, dass das Urteil in Wahrheit folgendes sagen will: Am 25.1.1955 hat ███ bei BOC onaniert, während ███ das Zimmer verlassen hatte.

1. Möglichkeit: An diesem Tage hat, ehe ████ das Zimmer verließ, BOC nacheinander bei beiden Angeklagten onaniert und ███ hat hinterher, möglicherweise auch erst, nachdem er wieder ins Zimmer zurückgekommen war, bei █████ onaniert.

2. Möglichkeit: Beide Angeklagten haben an einem anderen Tage erst sich von █████████ onanieren lassen und alsdann bei ihm onaniert.

Im zweiten Falle hätte zwar ██████ an zwei verschiedenen Tagen mit ███ ███████ getrieben; da das Gericht aber die erste Möglichkeit nicht ausschließen konnte, konnte es ihn nur wegen eines Falles verurteilen.

Legt man das Urteil so aus, so ist es widerspruchsfrei. Ob sich diese Auslegung dem Urteil zwanglos entnehmen lässt, kann dahingestellt bleiben, da es ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

3.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten führt die Strafkammer nur folgendes aus:

„Es besteht kein Anlass, an der Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten zu zweifeln. Nach der Aussage des Ludwig █████████ haben die Angeklagten zwar, wenn er sie besuchte, Bier getrunken. Weder ██ noch ███ haben aber nach der Bekundung des Zeugen derart unter Alkoholeinwirkung gestanden, dass sie nicht mehr wussten, was sie taten. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte ████ eine Kopfverletzung erlitten hat, bietet einmal nach dem Gutachten des Sachverständigen Amtsarztes Dr. Hummel keinen Anhalt dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ███ eingeschränkt ist. Diesem wohlbegründeten Gutachten hat sich die Strafkammer angeschlossen. Der Sachverständige hat bei mehreren Untersuchungen festgestellt, dass ███ versucht hat, den objektiven Befund durch Simulation zu verschleiern. Er hat aber dann, wenn er abgelenkt wurde, auf die angestellten Tests normal reagiert. Auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung hat nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf irgendwelche Ausfallerscheinungen schließen lassen. Die Untersuchungen haben keinen Anhalt für eine Hirnverletzung des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte ███ ist daher in vollem Umfange zurechnungsfähig.“

Soweit die Strafkammer die Möglichkeit einer Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit beider Angeklagten infolge Alkoholgenusses verneint, ist die Begründung unzureichend. Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses setzt nicht voraus, dass der Angeklagte bei seiner Handlung nicht mehr wusste, was er tat. Entscheidend ist, ob der Angeklagte trotz der Trunkenheit das Unerlaubte seiner Handlung einsehen konnte und ob er in der Lage war, seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, bezw. ob die Fähigkeit hierzu wesentlich herabgesetzt war. Darüber enthält das Urteil nichts. Aus diesem Grunde muss es aufgehoben werden.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

1.) Bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ könnte der von der Strafkammer auf UA § 12 geschilderte Vorfall auch Anlass zur Prüfung der Frage geben, ob aus ihm zu folgern ist, dass Frau ███ ein besonderes Interesse an der Verurteilung der Angeklagten hatte. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Vorfall bisher, soweit ersichtlich, nicht geprüft.

2.) Bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ empfiehlt es sich auch, genaue Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Weise der Zeuge ███ am 9.2.1955 den Ludwig BOC befragt hat. Die Möglichkeit liegt nicht völlig fern, dass der Zeuge durch ungeschicktes Befragen in dem Jungen den Eindruck erweckt hat, er solle unbedingt unzüchtige Handlungen mit den Angeklagten zugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSchmidt