Revision: Aufhebung der Bewährungsaussetzung bei Überschreiten der 9‑Monate‑Grenze (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/54
- Datum
- 17.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB kommt nur in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr als neun Monate beträgt.
Für die Anwendbarkeit des § 23 StGB ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe maßgeblich; auf den durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbleibenden Strafrest kommt es nicht an.
Ist die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe über neun Monate, darf die Vollstreckung auch dann nicht ausgesetzt werden, wenn durch Anrechnung ein Rest von neun Monaten oder weniger verbleibt.
Der Ausspruch über die Strafhöhe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind selbständige, voneinander trennbare Teile des Urteils, sodass ein Rechtsmittel sich auf einen Teil des Urteils beschränken kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betriebselektriker Siegfried ███ aus █████, geboren ███████ ███ in ███████████, wegen politischer Verdächtigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juli 1954 aufgehoben, soweit die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Vollstreckung der Strafe wird nicht ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft (6 Monate und 7 Tage) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat sie die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit die Strafkammer die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils ist zulässig. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1953 (NJW 1953, 1838/1839) ausgeführt hat, sind der Ausspruch über die Strafhöhe und die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung selbständige, voneinander trennbare Teile des Urteils.
Die Revision rügt rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 StGB. Sie hat Erfolg.
Nach § 23 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur ausgesetzt werden, wenn die Strafe nicht mehr als 9 Monate beträgt. Das trifft hier nicht zu. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe entscheidend. Diese beträgt hier mehr als 9 Monate. In einem solchen Fall darf die Vollstreckung der Strafe auch dann nicht ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von Untersuchungshaft ein Strafrest von 9 Monaten oder weniger zu verbüßen bleibt (vgl. BGHSt 5, 377; BGH NJW 1954, 1086). Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |