Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 597/99
Datum
27.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Gegen das Urteil erhoben Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin Revision; beide wurden vom BGH verworfen. Der Senat hält die Beweiswürdigung und Strafzumessung für tragfähig; eine Aufklärungsrüge war unzulässig, da Vorbringen selektiv war und der behandelnde Arzt vernommen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO gehört, dass der Beschwerdeführer die zur Beurteilung maßgeblichen Ermittlungsvernehmungen und Befunde vollständig und nicht selektiv vortragen muss; ein selektives Vorbringen ist unzulässig.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts wird von der Revision nur insoweit beanstandet, als sie sich als willkürlich oder offensichtlich mit der Spurenlage unvereinbar darstellt; eine nachvollziehbare Begründung des Tatricherichts ist insoweit bindend.

3

Urteilsfremde Erwägungen dürfen im Rahmen der Sachrüge nicht eingeführt werden; die Revision ist auf die Überprüfung der im Urteil enthaltenen Feststellungen und deren Begründung beschränkt.

4

Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung durch die Revision führt nicht schon wegen einer im Einzelfall als besonders milde erscheinenden Strafzumessung zur Aufhebung, solange die Entscheidung nicht als rechtlich unvertretbar erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 16. April 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

5 StR 597/99 URTEIL vom 27. Januar 2000 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K als Verteidiger,

Rechtsanwalt H als Vertreter der Nebenkläger,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. April 1999 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers A. Ki.) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin U. Ki.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft — vertreten vom Generalbundesanwalt — sowie der Nebenklägerin. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insgesamt an, beanstandet aber insbesondere den Schuldspruch wegen lediglich fahrlässiger Körperverletzung. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Zulässige Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

a) Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die zu ihrer Ausführung herangezogenen Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren und ärztlichen Befunde nicht, wie erforderlich, vollständig, sondern lediglich selektiv vorgetragen werden. Im Übrigen ist der behandelnde Arzt der Nebenklägerin als sachverständiger Zeuge vernommen worden.

b) Soweit die Nebenklägerin zur Begründung der Revision auf den Akteninhalt Bezug nimmt, ist jenem — ohnehin unvollständigen — Vorbringen gleichwohl keine verfahrensrechtliche Beanstandung zu entnehmen.

2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

a) Das gilt insbesondere für die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht — der Einlassung des Angeklagten folgend — lediglich zur Annahme fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin U. Ki. gelangt ist. Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es der Darstellung des Angeklagten und nicht den lückenhaft gebliebenen Zeugenaussagen der Nebenkläger gefolgt ist. Auch die Würdigung des Landgerichts, der vom Angeklagten geschilderte Tathergang stehe nicht im Widerspruch zur Spurenlage, unterliegt letztlich keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Feststellungen zu Verletzungsart und -folgen bei der Nebenklägerin nicht unvereinbar mit den konkret getroffenen Feststellungen zu einer wuchtigen und tiefen, gleichwohl fahrlässig verursachten Stichverletzung. Mit urteilsfremden Erwägungen können die Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.

b) Der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfende Rechtsfolgenausspruch ist angesichts der schweren Tatfolgen und des konkreten Verschuldens außerordentlich milde. Er ist indes jedoch nicht unvertretbar, und seine Begründung lässt auch sonst keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

HarmsTepperwienRaum
BasdorfGerhardt