Revision verworfen: Keine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige und aussichtsloser Unterlassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 59/79
- Datum
- 27.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB) besteht nur, wenn das Tatvorhaben so bestimmt ist, dass behördliches Einschreiten oder Schutzmaßnahmen des potenziellen Opfers die Tat wirksam verhindern können.
Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn nach den konkreten Umständen bereits feststeht, dass eine Anzeige die Ausführung der Tat nicht mehr hätte verhindern können.
Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) liegt nicht vor, wenn eigenes Einschreiten oder das rechtzeitige Herbeiholen fremder Hilfe unter den konkreten Verhältnissen aussichtslos erscheint (z. B. ungleiches Kräfteverhältnis, sehr kurzer Tatablauf, erhebliche Eigengefährdung).
Zur materiellrechtlichen Prüfung genügt, dass die tatrichterlichen Feststellungen erkennen lassen, dass die Voraussetzungen einer Nebenstrafbarkeit fehlen; der Revisionssenat muss nicht jeden denkbaren Einwand gesondert erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Auszubildenden Hardo ███ aus ████, dort geboren am ██ 1957; zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, - Sachbezeichnung: █████ u.a. - wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1978 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ███████.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die Frage, ob sich der Angeklagte ██████ wegen einer Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) und wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) strafbar gemacht hat, ist zwar in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erörtert worden. Die bindenden Feststellungen des Tatrichters ergeben jedoch, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 138, 330c StGB nicht vorgelegen haben.
1. Die Pflicht, das Vorhaben einer räuberischen Erpressung anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB), hing zwar nicht davon ab, dass der Tatplan schon in sämtlichen Einzelheiten festlag. Doch musste die geplante Tat, zumal im Hinblick auf die Person des Opfers, soweit bestimmt sein, dass ihr durch behördliches Einschreiten oder durch Vorkehrungen des Bedrohten entgegengewirkt werden konnte. Die in der Rockergruppe getroffene Absprache, bei passender Gelegenheit Kleidungsstücke, die zur Rockerkleidung passen, durch Drohung oder Gewalt fremden Passanten wegzunehmen, erfüllte diese Voraussetzung noch nicht.
Am 9. Januar 1978 war allerdings das Tatvorhaben hinreichend bestimmt, als ein Angehöriger der Rockergruppe beim Einfahren des Zuges in den U-Bahnhof Hermannplatz auf den Zeugen █████████, der auf einer Bahnsteigbank saß, hingewiesen hatte. Doch ergeben die Feststellungen, dass die Ausführung und der Erfolg des geplanten Verbrechens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine Anzeige des Angeklagten ███████ (§ 138 StGB) abgewendet werden konnten.
2. Dass sich der Angeklagte ███████ nach § 330c StGB strafbar gemacht hat, ist hier aus folgenden Gründen auszuschließen:
a) Ein eigenes Einschreiten des Angeklagten ███████ gegen die am 9. Januar 1978 auf dem U-Bahnhof Hermannplatz verübte Tat musste bei verständiger Betrachtungsweise von vornherein aussichtslos erscheinen. Die Angehörigen der Rockergruppe waren gegenüber dem Angeklagten, dem Zeugen █████████ und seiner Freundin weitaus in der Überzahl: Sieben junge Männer bildeten einen Kreis um den Zeugen █████████ (UA S. 51); vier weitere, von denen einer nachträglich mit eigenen Drohungen in das Geschehen eingriff, verfolgten die Ereignisse aus wenigen Metern Entfernung (UA S. 52). Der Angeklagte ███████, der sich „als Brillenträger bei einer tätlichen Auseinandersetzung für besonders gefährdet“ hielt (UA S. 56), vermochte unter diesen Umständen nichts gegen die Gruppe auszurichten.
b) Fremde Hilfe rechtzeitig herbeizuschaffen, musste ebenfalls als aussichtsloses Unterfangen erscheinen. Der Überfall begann bereits, als sich der Angeklagte entfernte, um sich jeder Mitwirkung zu entziehen. Bei dem gewählten Tatort und dem ungleichen Kräfteverhältnis konnte der Angeklagte mit nichts anderem rechnen, als dass der Raub in kürzester Zeit beendet sein würde. Er konnte deshalb auch von einem Anruf bei der Polizei oder einer Benachrichtigung des BVG-Personals nichts erhoffen.
Hiermit brauchte sich das Landgericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – bei der Gesamtheit der festgestellten Umstände nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.
3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |