Sofortige Beschwerde: Begrenzung der Entschädigung für Untersuchungshaft wegen Ersatzfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 59/79
- Datum
- 27.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft steht nicht zu, soweit der Betroffene in derselben Zeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Entscheidung der Instanzgerichte über die Entschädigungspflicht der Staatskasse kann durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn ein offensichtliches Versehen des Tatrichters vorliegt.
Die Kostenentscheidung über eine erfolgreich eingelegte sofortige Beschwerde richtet sich nach § 8 Abs. 1 GKG.
Anspruch auf Entschädigung bemisst sich nach den tatsächlich erlittenen Untersuchungshaftzeiträumen; Zeiten anderweitigen Freiheitsentzugs sind hiervon auszunehmen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Auszubildenden Hardo P. aus B., dort geboren am ███████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, Sachbezeichnung: ███████ u.a. – wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1979
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1978 getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse dahin abgewandelt, dass der Angeklagte P. nur wegen der vom 11. Januar 1978 bis zum 19. April 1978 und vom 6. Juni 1978 bis zum 5. Juli 1978 erlittenen Polizeiund Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
Kosten werden für die sofortige Beschwerde nicht erhoben.
Gründe
Vom 20. April 1978 bis zum 5. Juni 1978 hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt (UA S. 99). Ihm steht für diese Zeit keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 1 GKG. Der mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich beanstandete Mangel der angefochtenen Entscheidung beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Tatrichters (UA S. 99).
| Fleischmann | Schuster | Horstkotte | |||
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