Aufhebung der Verurteilung wegen fehlerhafter Mietanteilsberechnung bei ausbeuterischer Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 597/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung liegt ausbeuterische Zuhälterei nur vor, wenn die Beiträge des Beschuldigten den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen.
Ein mietbedingter Zuschlag, der durch die gewerbsmäßige Prostitution eines Mitbewohners verursacht ist, darf bei der Berechnung des auf den anderen Beteiligten entfallenden Lebensunterhalts nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden.
Die Bestimmung des Tatumfangs und der Schuld erfordert zutreffende Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse; unrichtige oder lückenhafte Berechnungen der Lebenshaltungskosten rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Bei fehlerhafter Tatsachenfeststellung, die für die Schuldfrage erheblich ist, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Portier Edmund T. aus ███████, geboren am ██ 1930 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen ausbeuterischer Zuhälterei,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat Erfolg.
Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, dass bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vorliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGH NJW 1953, 1560 = JZ 1953, 764). Bei der Feststellung, dass dies der Fall war, ist aber die Strafkammer, wie die Revision mit Recht ausführt, einem Irrtum unterlegen.
Der Angeklagte hat mit der Dirne OX zusammengelebt. Dass von den Kosten des gemeinschaftlichen Lebensunterhalts die Dirne weit mehr als die Hälfte getragen haben müsse, folgert die Strafkammer daraus, dass die eigenen Einnahmen des Angeklagten in der Zeit vom 25. Juni 1957 bis Mitte Januar 1958 höchstens 1.035,85 DM betragen haben könnten, während die auf ihn entfallende Hälfte der in dieser Zeit gezahlten Miete allein 1.035 DM betrage. Hierbei hat die Strafkammer, wie die Revision mit Recht ausführt, den auf den Angeklagten entfallenden Mietanteil unrichtig berechnet.
Die Zeugin OX und der Angeklagte bewohnten in der Zeit vom 25. Juni 1957 bis 11. Januar 1958 gemeinschaftlich ein Zimmer, das der Angeklagte verschafft hatte. Die Miete für das gemeinsam benutzte Zimmer, einschließlich Frühstück für die Zeugin OX, betrug in den ersten beiden Monaten täglich 12 DM, da die Vermieterin der Zeugin OX auch das Mittagessen verabreichte. In der späteren Zeit betrug die tägliche Miete 10 DM ohne Mittagessen. Es liegt auf der Hand, dass die Höhe dieser Miete dadurch bedingt war, dass die Zeugin OX in dem Zimmer die gewerbsmäßige Unzucht ausübte. Der hierdurch bedingte erhebliche Zuschlag durfte bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Verbrauchs nicht berücksichtigt werden. Zum Lebensunterhalt des Angeklagten gehörte vielmehr nur die Hälfte derjenigen Miete, die sich nach Abzug des erwähnten Zuschlags ergab. Wie hoch diese war, stellt die Strafkammer nicht fest. Infolgedessen lässt sich ihren Feststellungen bis jetzt nicht entnehmen, in welchem Umfang der Angeklagte sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht hat. Der Tatumfang gehört zur Schuldfrage. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |