Schlingenstellen als stets besonders schwerer Fall nach § 292 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 597/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schlingenstellen bei Wilderei begründet stets einen ‚besonders schweren Fall‘ i.S.d. § 292 Abs. 2 StGB, sodass die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten anzuwenden ist.
Der eindeutige Wortlaut der Aufzählung in § 292 Abs. 2 StGB ist maßgeblich und ist nicht als rein illustrierendes Beispiel zu verstehen, das dem Richter zwingend Ermessen eröffnet, den besonders schweren Fall zu verneinen.
Bei der Auslegung von Strafnormen sind auch die Gesetzgebungsgeschichte und die parlamentarischen Beratungen heranzuziehen, soweit sie den Gesetzeszweck und die Bedeutung bestimmter Tatformen verdeutlichen.
Taten, die regelmäßig eine erhebliche Schädigung des Wildbestandes und typische Tierquälerei bewirken, rechtfertigen nach der gesetzlichen Wertung eine restriktive Auslegung zugunsten der Anwendung höherer Mindeststrafen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wladislaw ███ aus ████, geboren am ███████ 1925 in ███████ (Polen), wegen Jagdvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1953
Leitsatz
Wird ein Jagdvergehen durch Schlingenstellen verübt, so liegt immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 2 StGB vor.
Tenor
Wird ein Jagdvergehen durch Schlingenstellen verübt, so liegt immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 2 StGB vor.
Gründe
Der Angeklagte fertigte sich Drahtschlingen und stellte sie am 19. November 1952 bei Braunschweig im Rautheiner Forst, wo er nicht jagdberechtigt war, in der Nähe eines Hasenwechsels fängisch auf. Das Schöffengericht in Braunschweig hat ihn wegen Jagdvergehens nach § 292 Abs. 2 StGB zu drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt und 15 Drahtschlingen eingezogen. Seine Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht in Braunschweig will seine Revision verwerfen, sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1953 (NJW 1953, 797 = JZ 1953, 278 mit zustimmender Anmerkung von Maurach) gehindert. Im Gegensatz zu diesem Urteil ist das Oberlandesgericht Braunschweig der Auffassung, dass ein durch Schlingenstellen begangenes Jagdvergehen immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 2 StGB, also stets mit mindestens drei Monaten Gefängnis bedroht ist.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.
Der Senat tritt in der zu entscheidenden Rechtsfrage dem Oberlandesgericht in Braunschweig bei.
1.) Das Oberlandesgericht Koblenz hält die in § 292 Abs. 2 StGB genannten Begehungsformen entgegen dem Gesetzeswortlaut nur für typische Beispiele, die den vorangestellten Begriff der besonders schweren Fälle erläutern, „das Wertprinzip illustrieren“, den Richter jedoch nicht immer dann, wenn sie vorliegen, nötigen, einen besonders schweren Fall anzunehmen; denn es liege im Wesen dieses „Strafbestimmungsgrundes“, dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum zu lassen und ihm die Würdigung der Gesamtumstände des Falles und der Täterpersönlichkeit nicht zu verwehren. Die Rechtsprechung (RGSt 69, 240/242; 73, 172/176) habe dies bei § 266 Abs. 2 Satz 2 StGB anerkannt und dem Richter gestattet, einen besonders schweren Fall auch dann aus besonderen Gründen zu verneinen, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden herbeigeführt oder der Täter besonders arglistig gehandelt habe.
2.) Das Oberlandesgericht Braunschweig verweist gegenüber dieser Ansicht unter anderem auf den Wortlaut des § 292 Abs. 2 StGB und führt ferner aus:
„Für die hier vertretene Ansicht spricht, dass der Gesetzgeber im Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) die Beispiele für die besonders schweren Fälle in §§ 263 Abs. 4 Satz 2 und 266 Abs. 2 Satz 2 StGB gestrichen (Art. 2 Ziff. 41 des Gesetzes), sie in § 292 Abs. 2 StGB aber bestehen gelassen hat (vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr. 3713 S. 42 unter Ziff. 28). Der Regierungsentwurf sah dafür bei § 292 Abs. 2 StGB eine Herabsetzung der Mindeststrafe von drei Monaten auf einen Monat Gefängnis vor (Entwurf Art. 2 Ziff. 29). Aus der Begründung S. 42 zu Ziff. 29 ist klar ersichtlich, dass der Entwurf davon ausgegangen ist, dass das Schlingenstellen stets einen besonders schweren Fall darstellt. Der Vorschlag der Herabsetzung der Mindeststrafe ist jedoch nicht Gesetz geworden.“
3.) Der Senat tritt dem Oberlandesgericht Braunschweig jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des Wilderns durch Schlingenstellen bei.
Nach § 292 Abs. 2 StGB ist „in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird, auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen“. Dieser Wortlaut kann nur dahin verstanden werden, dass dem schlingenstellenden Wilderer immer drei Monate Gefängnis als gesetzliche Mindeststrafe angedroht sind.
Der Oberbundesanwalt hat noch auf folgende Vorgänge bei der Beratung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes hingewiesen:
In der 90. Sitzung des Bundesrats am 31. Juli 1952 (Sitzungsbericht S. 364) empfahl der Berichterstatter des Agrarausschusses dem Bundesrat eine Änderung des Regierungsentwurfs zu § 292 Abs. 2 StGB und führte dazu aus:
„Die Bundesregierung begründet die Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Jagdfrevel von drei Monaten auf einen Monat damit, dass diese Strafandrohung überspannt sei und dass es Fälle gebe, in denen der Unrechtsgehalt verhältnismäßig gering erscheine. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Wilderei, die zur Nachtzeit oder unter Anwendung von Schlingen betrieben wird, führt zu einer empfindlichen Schädigung des Wildbestandes und bedeutet in der Regel eine üble Tierquälerei. Der Unrechtsgehalt derartiger Handlungen kann nicht als so geringfügig angesehen werden, dass die bisher geltende Mindeststrafe als überspannt anzusehen wäre.“
Der Bundesrat nahm daraufhin die Empfehlung des Agrarausschusses an, dem § 292 Abs. 2 StGB folgende Fassung zu geben:
„In schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit oder in der Schonzeit begangen wird, ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat und in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird oder wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt, ist auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen.“
Der Rechts- und Verfassungsausschuss des Bundestages schlug diesem im Bericht vom 10. April 1953 (Bundestagsdrucksache Nr. 4250 S. 28 Nr. 29) vor, die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung des § 292 Abs. 2 StGB fallen zu lassen, die bisherige Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis also bestehen zu lassen. Dies ist geschehen.
Diese Vorgeschichte des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes lässt die Auffassung auch des heutigen Gesetzgebers erkennen, dass der schlingenstellende Wilddieb wegen der Schädlichkeit seines Verhaltens und der damit regelmäßig verbundenen Quälerei des Wildes stets eine Strafe von mindestens drei Monaten Gefängnis verdient. Umso weniger sieht der Senat sich in der Lage, den § 292 Abs. 2 StGB gegen seinen klaren und eindeutigen Wortlaut auszulegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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