Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 596/91
- Datum
- 10.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Versagung der Strafaussetzung nach § 56 StGB bedarf es einer konkreten und inhaltlichen Auseinandersetzung mit den für oder gegen eine Aussetzung sprechenden Umständen; die pauschale Feststellung, es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, genügt nicht.
Bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, sind sowohl die Tatmodalitäten als auch die Persönlichkeit des Verurteilten zu berücksichtigen; ins Gewicht fallen insbesondere das Ausmaß körperlicher Kontakte, das Verhalten der Opfer, Therapiebemühungen und erkennbare Verhaltensänderungen.
Ergeben die tatsächlichen Umstände eine hinreichende Aussicht auf Besserung, ist die Strafaussetzung zur Bewährung unter der Voraussetzung einer günstigen Prognose grundsätzlich vertretbar.
Hebt das Revisionsgericht die Versagung der Bewährung auf, ist die Sache zur erneuten Prüfung der Aussetzungsfrage an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], Dieter [REDACTED::<2>], dort geboren am [REDACTED::<3>] 1942, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Dezember 1991 nach §§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Während der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen sachlich-rechtlichen Bedenken begegnen, war die Entscheidung aufzuheben, mit der der Tatrichter eine Aussetzung der Freiheitsstrafe abgelehnt hat. Er hat dies allein damit begründet, dass „weder in der Tat noch in der Persönlichkeit besondere Umstände ersichtlich“ seien. Diese nicht einmal den vollen Regelungsinhalt des § 56 Abs. 2 StGB n.F. wiedergebende Formel genügt hier nicht. Das Tatgeschehen ist nicht frei von Besonderheiten:
Der Schwerpunkt des Geschehens liegt bei sexuellen Handlungen des Angeklagten vor den elfjährigen Mädchen; Berührungen haben nur in zwei Fällen und nur über der Kleidung stattgefunden. Die Mädchen kamen in der Mehrzahl der Fälle von sich aus zu dem Angeklagten. Er hat sie zweimal gebeten bzw. auffordern lassen, ihn nicht mehr aufzusuchen. Er ist um eine Therapie bemüht. Nachdem er eine Bekannte gefunden hat, hat sein Interesse an jungen Mädchen nachgelassen.
Unter diesen Umständen vertragen nicht von selbst, dass die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit keine Besonderheiten ergäbe, die eine (erneute) Strafaussetzung unter der Voraussetzung, dass die Prognose als gut beurteilt wird – als vertretbar erscheinen lassen.
[Unterschriften]
| Harms | Laufhütte | Schäfer | |||
| Horstkotte | Nack |