Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung nach §240 Abs.1 Nr.1 KO wegen Spielschuld aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 59/69
Datum
18.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfallbetruges und eines Vergehens nach §240 Abs.1 Nr.1 KO. Der BGH bestätigt die Betrugsverurteilungen, hebt jedoch die Verurteilung nach §240 Abs.1 Nr.1 KO auf und spricht den Angeklagten insoweit frei. Begründet wird dies damit, dass bloße Spielverluste nach §762 Abs.1 BGB keine durchsetzbare Verbindlichkeit begründen. Die Sache wird wegen Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bloße Spielverluste begründen nach §762 Abs.1 BGB keine rechtsgeschäftlich durchsetzbare Verbindlichkeit und sind für sich genommen keine tatbestandsmäßige Vermögensverfügung i.S. von §240 Abs.1 Nr.1 KO.

2

Die Hingabe eines Schecks an einen Spielgegner begründet nur dann eine für Gläubiger gefährliche, durchsetzbare Forderung, wenn dadurch die Spielschuld in ein verbindliches Rechtsverhältnis umgewandelt und der Scheck eingelöst oder an einen gutgläubigen Erwerber weitergegeben wurde.

3

Bei der Prüfung der Strafbarkeit nach §240 KO ist auf den Schutzzweck der Norm abzustellen; nicht allein das leichtfertige Verhalten des Schuldners, sondern die tatsächliche Gefährdung der Gläubigerinteressen ist entscheidend.

4

Fällt eine Einzelverurteilung weg, berührt dies nicht zwingend die übrigen Einzelstrafen; über die Gesamtstrafe ist gegebenenfalls neu zu entscheiden und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 30. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ███████ aus ███████, geboren ███████ 1934 in ████████, wegen Rückfallbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Oktober 1968, soweit es ihn wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt, aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die Landeskasse hat die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Die Gesamtstrafe wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die restlichen Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde nur zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Abwegig ist der Einwand der Revision, die Kaufpreisforderungen der getäuschten Lieferanten gegen den Angeklagten seien wesentlich geringer gewesen, als der Wert der ihm gelieferten Waren. Sofern damit gemeint sein sollte, die Lieferanten hätten sich durch Eigentumsvorbehalte ausreichend gesichert, übersieht die Revision, dass aus der Verwertung des gesamten Lagers des Angeklagten nur rund 2.000 DM erzielt worden sind. Die gelieferten und unbezahlten Spirituosen waren mithin größtenteils nicht mehr vorhanden (UA S. 14). Auch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend belegt. Das Landgericht sagt wiederholt, der Angeklagte habe seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen wider besseres Wissen vorgespiegelt und dabei billigend in Kauf genommen, dass er den Kaufpreis für die gelieferten oder abgeholten Waren schuldig blieb (UA S. 38, 39, 42, 43, 44, 45).

2. Gegen die Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO wendet die Revision lediglich ein, nicht der Angeklagte, sondern dessen Ehefrau habe als Schuldnerin die Zahlungen eingestellt. Das trifft nicht zu. Das Landgericht legt mit ausführlicher Begründung dar, dass der Angeklagte den Großhandel nur zum Schein unter dem Namen seiner Frau führte, während er selbst der alleinige wirtschaftliche Inhaber blieb (UA S. 2, 6, 7, 12, 15, 17). Er hatte auch „nicht bestritten, dass er das Geschäft stets als sein eigenes und nicht als das seiner Ehefrau angesehen und geführt hat“ (UA S. 15).

3. Der Angeklagte verlor Anfang 1962 an einem Abend 3.850 DM beim Glücksspiel. Er gab dafür einen Scheck hin, den er am nächsten Morgen sperren ließ. Die hierauf gestützte Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO hat keinen Bestand.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits übermäßige Summen verbraucht, indem er den Scheck hingab, ist nicht haltbar. Damit war die Spielschuld noch nicht geleistet, der Scheckbetrag nicht ausgegeben, die Schecksumme dem Vermögen des Angeklagten nicht entzogen (vgl. BGHSt 1958, 341).

Der Angeklagte ist die 3.850 DM auch nicht schuldig geworden, weil er sie im Spiel verloren und darüber einen Scheck hingegeben hat. Soweit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 22, 12 eine andere Beurteilung zugrunde liegen sollte, ist der Senat der Auffassung, dass nicht allein auf das Verhalten des Schuldners, sondern daneben stärker auf den Schutzzweck des Gesetzes abzustellen ist, die Gläubiger vor den möglichen Folgen bestimmter Handlungen eines leichtfertigen Schuldners zu bewahren (vgl. BGHSt 7, 386, 191; BGH NJW 1953, 1480; RGSt 50, 303; RG JW 1903, 139).

Bloße Spielverluste reichen nicht aus, um die Interessen der durch die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung betroffenen Gläubiger zu berühren. Nach § 762 Abs. 1 BGB wird durch Spiel eine Verbindlichkeit nicht begründet; der Verlierer wird die Spielsumme nicht im Rechtssinne schuldig. Das Vermögen des Schuldners wird durch ein solches unvollkommenes Rechtsverhältnis nicht beeinträchtigt oder in ähnlicher Weise gefährdet, wie das sonst bei den einzelnen Alternativen des § 240 Abs. 1 Nr. 1 der Fall ist. Eine Spielforderung kann im Konkursverfahren nicht mit Aussicht auf Anerkennung geltend gemacht werden. Die Gläubigerinteressen können erst gefährdet werden, wenn die Spielschuld in ein verbindliches Rechtsverhältnis umgewandelt, damit zu einer durchsetzbaren Forderung in der Hand eines Gläubigers geworden ist.

Diesen Erfolg hatte die Hingabe des Schecks an den Spielgläubiger nicht (§ 762 Abs. 2 BGB). Ihm gegenüber konnte sich der Angeklagte, der den Scheck von Anfang an nicht einlösen wollte, jederzeit auf die Unverbindlichkeit der Scheckhingabe berufen. Den Urteilsfeststellungen (UA S. 15) ist zu entnehmen, dass der Scheck nicht weiterbegeben, der Angeklagte von einem gutgläubigen Erwerber nicht in Anspruch genommen werden konnte (Art. 22 SchG i. V. m. Art. 17 WG). Der Senat spricht daher den Angeklagten von dem Vorwurf des Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die übrigen Einzelstrafen sind durch die nunmehr weggefallene Verurteilung ersichtlich nicht beeinflusst worden. Über die Gesamtstrafe muss neu verhandelt werden. Dabei empfiehlt es sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuld- und Strafaussprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmittSarstedtBörker
SiemerHerrmann