Revision: Mord statt Totschlag bei Tötung zur Verdeckung eines versuchten Raubs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 596/80
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Angeklagten ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nur die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, ohne die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Erfolgt die Tötung, um eine zuvor begangene oder gleichzeitig durchgeführte Straftat zu verdecken, erfüllt dies das Mordmerkmal der 'Verdeckung einer anderen Straftat' und kann den Tatbestand des Mordes begründen.
Wer in Ausführung des Entschlusses, eine Wegnahme zu begehen, Verletzungen zufügt und sich anschließend entschließt, das Opfer zu töten, um eine Identifizierung oder Aufklärung zu verhindern, verwirklicht durch diesen Zweck die für Mord erforderliche subjektive Tatseite.
Bei der Qualifikation eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ist auf den Handlungszweck des Täters zum Zeitpunkt der tödlichen Handlung abzustellen; ein danach auftretender Vorsatz zur Verdeckung macht die Tat zur heimtückischen/qualifizierten Tötung i.S. des Mordtatbestands.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Michael ███ aus K[REDACTED], geboren am ███ 1956 in F[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Gründe
Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung formellen Rechts, ohne die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie ist daher unzulässig.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet, dass der Angeklagte wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Die Rüge ist begründet.
Der Angeklagte folgte dem Rentner P[REDACTED], den er in einer Gaststätte flüchtig kennengelernt hatte, um ihm das Geld wegzunehmen, das er zuvor bei ihm gesehen hatte. Er erwartete von dem alten, angetrunkenen Mann keine erhebliche Gegenwehr. Da P[REDACTED] sich heftiger wehrte, zog der Angeklagte sein Messer heraus, klappte es auf und stach mehrfach auf ihn ein, um ihn wehrlos zu machen und so leichter an das Geld heranzukommen. Beim Zustechen wurde ihm bewusst, dass er eine erhebliche Straftat beging. Aus Furcht, P[REDACTED] könne ihn später als Täter identifizieren, entschloss er sich plötzlich, ihn zu töten. Er stach daher weiter auf das Tatopfer ein und brachte ihm in schneller Abfolge insgesamt fünfundzwanzig Stichverletzungen bei, an denen das Opfer verstarb.
Zu Unrecht hat das Landgericht auf diesen Sachverhalt die Grundsätze der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1978 angewandt (vgl. BGHSt 27, 346) und den Angeklagten nur wegen Totschlags verurteilt. Ob der Ansicht des 2. Strafsenats zu folgen ist, kann auch hier offen bleiben. Denn der grundlegende Unterschied zu dem Sachverhalt, über den der 2. Strafsenat zu befinden hatte, besteht darin, dass sich der Angeklagte dazu entschlossen hatte, sein Opfer zu berauben. Er hatte die ersten Messerstiche dem Opfer auch in Ausführung dieses Tatentschlusses beigebracht und damit einen versuchten Raub begangen. Er hat das Opfer dann getötet, um diese Straftat zu verdecken, und hat somit den gesetzlichen Tatbestand des Mordes verwirklicht.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |