Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 59/67
Datum
14.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Abtreibung Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH prüfte die Zulässigkeit der Heranziehung eines Hilfsschöffen, die Verwertbarkeit kriminalpolizeilicher Vernehmungen, die Pflicht zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und das Beiziehen fremder Akten. Er sah keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler und verworf die Revision als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Heranziehung eines Hilfsschöffen nach §§ 77 Abs. 1, 3, 49 Abs. 1 GVG ist zulässig, wenn ein Hauptschöffe unentschuldigt fehlt und dessen kurzfristige Anwesenheit nicht zu erwarten ist.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen jede denkbare Person als Zeugen zu vernehmen; die Einbestellung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass deren Aussage entscheidungserheblich ist.

3

Die Nichtbeiziehung von Akten anderer Verfahren ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Akten für die Aufklärung des Tathergangs von Bedeutung sind.

4

Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Geisteszustandes des Beschuldigten ist nur erforderlich, wenn konkrete tatsächliche Indizien die Notwendigkeit fachlicher Klärung begründen.

5

Die Revision ist nicht zur erneuten freien Beweiswürdigung berufen; Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nach § 261 StPO unzulässig, und das Schweigen eines Mitangeklagten begründet keinen zwingenden Entlastungsschluss für den Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 14. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Karl S █████, geboren ████ ████ in █████, wegen Abtreibung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Kersting Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus █████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 14. September 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren bemängelt und die Sachrüge erhebt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 3. Januar 1967 war der Hauptschöffe KC infolge eines Missverständnisses zur Hauptverhandlung am 14. September 1966 nicht erschienen; es war auch ungewiss, ob er überhaupt im Laufe des Tages noch herbeigeschafft werden konnte. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende nach §§ 77 Abs. 1 und 3 Satz 3, 49 Abs. 1 GVG den Hilfsschöffen X heranzog.

2. Das Landgericht brauchte sich auf Grund seiner Aufklärungspflicht nicht gedrängt zu sehen, von Amts wegen Franz NC, Ursula █████ sowie Helga von EC als Zeugen zu vernehmen.

3. Die Revision kann dem Landgericht auch nicht zum Vorwurf machen, es habe die Akten gegen █████████ wegen Erpressung zum Nachteil des Angeklagten pflichtwidrig nicht herangezogen. Weder im Ermittlungsverfahren noch sonst ist behauptet worden, dass der festgestellten Abtreibungshandlung des Angeklagten vom 9. Juni 1964 eine Erpressungshandlung vorausgegangen sei.

4. Die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des bei dem Angeklagten zur Tatzeit bestehenden Geisteszustandes heranziehen müssen, ist offensichtlich unbegründet.

5. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die von Olga ████ am 4. Dezember 1965 vor der Kriminalpolizei gemachten Angaben (Bd. Bl. 101 ff d. A.) seien unter Verletzung der §§ 163a Abs. 4 und 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen. Denn zu Beginn dieses Protokolls werden die erste Vernehmung von Ende Mai 1965 und deren Inhalt ausdrücklich erwähnt. Bei der Vernehmung vom 25. Mai 1965 aber ist Olga ████████████████ der kriminalpolizeilichen Protokollierung verantwortlich vernommen und dabei ordnungsmäßig auf die ihr nach den angeführten Vorschriften zustehenden Rechte hingewiesen worden (Bd. I Bl. 10 d. A.).

Die Eingangs- und Schlusssätze des Protokolls über die zweite kriminalpolizeiliche Vernehmung der damaligen Beschuldigten Sereda vom 4. Dezember 1965 rechtfertigen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass Olga █████ auch dabei über den Charakter ihrer Vernehmung als Beschuldigte und über ihr Schweigerecht unterrichtet worden ist.

II. Auch der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.

1. Das Landgericht hat bei der Verwertung der Angaben der früheren Mitbeschuldigten und der Aussagen zweier Zeugen vom Hörensagen (nämlich der Verhörsbeamten) den Grundsatz, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind, nicht verletzt. Was die Revision unter diesem Gesichtspunkt vorträgt, ist unbeachtlich, weil es sich unzulässigerweise gegen die nach § 261 StPO dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet. Wenn ein Mitangeklagter in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht (§ 243 Abs. 4 StPO) Gebrauch macht wie hier u. a. die frühere Mitangeklagte Olga ███████, so nötigt das den Tatrichter nicht, daraus Schlüsse zugunsten des Angeklagten oder zu seinem Nachteil zu ziehen.

2. Das Bemühen der Revision, in den Urteilsangaben über die Bekundungen des Kriminalobermeisters BaC und der Kriminalhauptmeisterin █████ einen unlesbaren Widerspruch aufzuzeigen, erschöpft sich ebenfalls in unzulässigen und deshalb unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer als solche. Ob die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen mit dem übereinstimmen, was über Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift festgehalten ist, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966, 63).

3. Die von der Revision beanstandete Feststellung, Olga S habe nach dem Gutachten des Sachverständigen in allen Einzelheiten medizinisch eindeutig geschildert, dass der Angeklagte bei ihr im Wege einer fachgerechten Untersuchung eine Schwangerschaft festgestellt habe, steht zu keiner anderen Urteilsstelle in Widerspruch.

Soweit die Revision weiterhin eine Verletzung der Denkgesetze und allgemein anerkannter Erfahrungssätze darzutun sucht, wendet sie sich weiterhin unzulässig und daher unbeachtlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist nicht erforderlich, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse logisch zwingend sind; es genügt, dass sie möglich sind (BGH MDR 1951, 117).

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorker