Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen Verstoßes gegen § 265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 596/64
Datum
05.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der BGH bestätigte Schuld- und Strafausspruch, hob jedoch die Unterbringungsanordnung auf, weil weder Eröffnungsbeschluss noch Anklageschrift einen Hinweis enthielten und der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht darauf belehrt worden war (§ 265 StPO). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Unterbringung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Möglichkeit der Unterbringung in der Anklageschrift oder im Eröffnungsbeschluss angezeigt ist oder der Angeklagte in der Hauptverhandlung hierüber belehrt worden ist; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 265 StPO vor.

2

Liegt ein Verstoß gegen § 265 StPO vor, kann das Revisionsgericht den betreffenden Teil des Urteils aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Eine in der Revision vorgebrachte Behauptung, der Angeklagte habe der Hauptverhandlung wegen Schwerhörigkeit nicht folgen können, ist unbeachtlich, wenn der Angeklagte dies nicht bereits in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat; das Revisionsgericht kann solche Tatsachen nicht zuverlässig nachprüfen.

4

Die Sachrüge in der Revision ist nur erfolgreich, wenn das Revisionsgericht einen erkennbaren materiell-rechtlichen Fehler in Schuld- oder Strafausspruch feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███ den Rentner Johannes geboren ██████ 1899 in █████████ Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

1. Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte habe der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht folgen können, weil er den leise sprechenden Vorsitzenden und den noch leiser sprechenden Sachverständigen infolge Schwerhörigkeit nicht verstanden habe. Wenn der Angeklagte den Vorsitzenden oder den Sachverständigen nicht verstand, hatte er dies in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geltend machen können und sollen. Das hat er indessen, wie die Revision selbst vorträgt, unterlassen. Im Revisionsverfahren kann er mit dem Einwand hiernach nicht mehr gehört werden. Das Revisionsgericht vermag nicht zuverlässig zu prüfen, ob der Angeklagte den Vorsitzenden oder den Sachverständigen infolge Schwerhörigkeit wirklich nicht verstanden hat.

2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Schuld- und Strafausspruch lassen keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der der Rüge zum Erfolge verhelfen konnte.

3. Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat dagegen keinen Bestand, weil insoweit die Rüge durchgreift, dass § 265 StPO verletzt sei. Weder der Eröffnungsbeschluss noch die Anklageschrift enthalten einen Hinweis darauf, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet werden könne. In einem solchen Fall darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO). Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf dem Verstoß gegen § 265 StPO beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt