Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue (§266 StGB) — Gesamtvorsatz, Treueverhältnis und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 596/63
Datum
21.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Untreuetaten ein; der BGH verwirft die Revision. Es bestehe kein Fortsetzungszusammenhang, weil ein Gesamtvorsatz fehle. Auch eine mögliche Sittenwidrigkeit eines Vertragsbestandteils ändere nichts an einem bestehenden Treueverhältnis bei tatsächlicher Vermögensüberlassung. Beweiswürdigung und Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; das bloße Begehen mehrerer Taten im gleichen Zeitraum oder unter ähnlichen Umständen genügt nicht.

2

Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB kann bereits durch die tatsächliche Überlassung fremder Vermögenswerte (z.B. Blankowechsel zur Verwahrung) begründet werden, unabhängig von der materiellen Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Vertrages.

3

Untreuehandlungen zulasten verschiedener Vermögensinhaber sind für sich genommen regelmäßig als selbständige Straftaten anzusehen (vgl. § 74 StGB).

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich frei; eine Sachrüge gegen die Glaubwürdigkeitswürdigung ist nur erfolgreich, wenn die Würdigung willkürlich oder rechtsfehlerhaft ist.

5

Bei der Strafzumessung sind Gewissenlosigkeit und das Erschleichen von Vertrauen als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen; die bloße Durchführung von Finanzgeschäften ohne eigene Mittel ist dagegen nicht schon per se strafverschärfend.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 17. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzkaufmann und Friseur Heinrich ███ aus █, Kreis ██, dort geboren am ███████████ 1910, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafklage durch das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28. Mai 1962 – 5 KMs 2/62 – oder das Urteil des Schöffengerichts in Duderstadt vom 22. August 1963 – 5 Ms 145/62 – auch für die beiden Untreuetaten verbraucht worden ist, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das ist im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht der Fall. Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Taten und denjenigen Untreuetaten, die Gegenstand der Urteile vom 28. Mai 1962 und 22. August 1963 waren, besteht schon deshalb nicht, weil es an einem Gesamtvorsatz fehlt, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Weder die beiden früheren Urteile noch das jetzt angefochtene Urteil bieten einen Anhalt für das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes, der sowohl die früher abgeurteilten Taten oder einen Teil von ihnen als auch die jetzt abgeurteilten Taten umfaßt. Daß die Taten „im gleichen Zeitraum und unter gleichen Umständen verübt wurden“, genügt nicht.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Zu Unrecht meint die Revision, Untreue zum Nachteil des Großhändlers ████████ liege nicht vor, weil die zwischen dem Angeklagten und ██ getroffene Vereinbarung über die Höhe des Zinssatzes und der Provision (28 % jährlich), die ██ für den ihm vom Angeklagten zu beschaffenden Kredit zahlen sollte, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei und daher ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB nicht bestanden habe.

Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Vereinbarung der oben mitgeteilten Art gegen die guten Sitten verstößt und infolgedessen dieser Teil des zwischen dem Angeklagten und █████████ abgeschlossenen Vertrages oder gar das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist (§§ 138, 139 BGB). Denn eine solche Nichtigkeit ändert nichts an der Tatsache, daß ██ dem Angeklagten usa. Wechsel (Blankowechsel) über █████████ 27.620 DM gab, die nur das Akzept ███ und die Bezeichnung der Wechselsumme enthielten (es fehlten die Unterschrift des Ausstellers sowie die Angaben über Ausstellungs- und Fälligkeitstag) und die zur Sicherung des vom Angeklagten zu beschaffenden Geldes derart dienen sollten, daß der oder die Geldgeber sie in Verwahrung nahmen und nach Rückgabe des Kredites an ███ zurückgaben. Diese Tatsache begründete zwischen dem Angeklagten und ██ ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, das den Angeklagten verpflichtete, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, insbesondere mit den ihm von ██ anvertrauten Wechseln so zu verfahren, daß ██ nicht Dritten wechselrechtlich verpflichtet wurde oder verpflichtet werden konnte, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten.

Diese Pflicht hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer dadurch verletzt, daß er zwei der von ██ akzeptierten Wechsel über je 5.000 DM nicht einem Geldgeber in Verwahrung gab, der Geld für ██ zur Verfügung stellte oder stellen sollte (der Angeklagte hat dem ██ überhaupt keinen Kredit verschafft), sondern sie dem Werbeagenten ████, dem er ebenfalls Geld zu beschaffen versprochen hatte, „zum Diskont als Akontozahlung“ überließ, nachdem sein Geschäftsfreund ██████ sie als Aussteller unterschrieben hatte. Daß er dem ██ hierdurch einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zufügte, liegt auf der Hand.

Die Entscheidung BGH NJW 1954, 889, auf welche die Revision sich für ihre gegenteilige Meinung bezieht, betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Die Entscheidung verpflichtet den Senat daher nicht, die Sache gemäß § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen.

b) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des Fabrikanten ██████████ ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler.

Was die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können der Sachrüge nicht zum Erfolge verhelfen. Der Tatrichter ist weder verfahrens- noch sachlichrechtlich gehindert, der Aussage eines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht zu glauben.

c) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß die Untreue zum Nachteil ██ und die Untreue zum Nachteil ██████████ zwei im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten sind. Die hiergegen erhobenen Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.

d) Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat nicht die bloße Tatsache als strafschärfend berücksichtigt, „daß der Angeklagte Finanzgeschäfte getätigt hat, obwohl er über eigene Mittel zur Kredithergabe nicht verfügte“. Das tun in der Tat viele Geldvermittler, ohne daß ihnen daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte. Die Urteilsstelle, auf welche die Revision hier abzielt, lautet vollständig: „Bei der Strafzumessung fiel erschwerend die Gewissenlosigkeit des Angeklagten ins Gewicht, mit der er sich das Vertrauen seiner Geschäftspartner erschlichen hat und sich den Anschein eines seriösen Finanziers gab, obwohl er über eigene Mittel zur Kredithergabe weder verfügte noch in der Lage war, Finanzierungen auf einem kaufmännisch ordnungsmäßigen Wege durchzuführen. Die angeblichen Geldgeber, die er an der Hand hatte, waren lediglich Geschäftleute, die ihrerseits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und Kredite suchten, oder die er – wie den Zeugen ██████ – durch seine Machenschaften bereits geschädigt hatte.“ Die hiermit zum Ausdruck gebrachten Strafzumessungserwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt