Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB wegen Zurechnungsunfähigkeit und Gefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 596/52
Datum
30.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach §42b StGB. Streitpunkt waren formelle Verfahrensrügen, die Ablehnung zahlreicher Beweisanträge und die Voraussetzungen der Unterbringung. Das Gericht bestätigt die Zurechnungsunfähigkeit (§51 StGB), die Gefährlichkeit und die Erforderlichkeit der Maßregel aufgrund von Sachverständigengutachten und Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachschieben neuer Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nur in engen Grenzen möglich; eine Wiedereinsetzung dient nicht zur nachträglichen Geltendmachung einzelner Verfahrensrügen ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen.

2

Die Mitwirkung eines früheren Staatsanwalts an einem Zwischenbeschluss begründet allein keinen unbedingten Revisionsgrund (§338 Ziff. 2 StPO), sofern er am Urteil nicht mitgewirkt hat und die Verletzung das Urteil nicht beeinflusst hat.

3

Beweisanträge dürfen zurückgewiesen werden, wenn sie erkennbar der Prozessverschleppung dienen oder inhaltlich irrelevant sind; pauschale Rügen gegen die Ablehnung genügen in der Revision nicht, wenn keine klaren und bestimmten Angaben gemacht werden.

4

Für die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB muss festgestellt werden, dass der Täter wegen Geisteskrankheit zurechnungsunfähig im Sinne des §51 StGB gehandelt hat, künftig mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu befürchten sind und die Gefahr nicht auf weniger einschneidende Weise abwendbar ist.

5

Bei der Gefährlichkeitsprognose dürfen frühere einschlägige Vorstrafen und die Ergebnisse geeigneter sachverständiger Untersuchungen verwertet werden, sofern sie eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit substantiiert stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 30. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den erwerbslosen Walter G ██████, geboren ████████████████ in ███ bei ██████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit im Landeskrankenhaus in ████████████████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30. Januar 1952 wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft, darunter auch sechsmal wegen Betruges oder versuchten Betruges und einmal wegen Rückfallbetruges. Gegen ihn war zunächst Anklage wegen fortgesetzten Betruges und Vergehens gegen § 6 Abs. 1a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 erhoben worden. Nachdem sodann das Institut für gerichtliche und soziale Medizin an der Universität in Kiel in seinem Gutachten vom 14. Juli 1951 zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei dem Beschuldigten eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege, die ihm jede Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns verwehre, wurde die Anklage gemäß § 156 StPO zulässigerweise zurückgenommen und eine Antragsschrift nach § 429a StPO eingereicht. Dementsprechend ist das Sicherungsverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden. Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Der Beschuldigte beanstandet zunächst in mehrfacher Beziehung das Verfahren. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Verteidigerin des Beschuldigten sind darüber hinaus weitere Verfahrensverstöße gerügt worden. Der Senat konnte, da ein Nachschieben von Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll, nicht möglich ist, nur auf die Verfahrensrügen eingehen, die der Beschuldigte rechtzeitig in seiner Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben hat. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen nicht gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44).

Selbst wenn man die späteren Eingaben des Beschuldigten als dahingehenden Antrag auffassen wollte, würde dieser auch schon daran scheitern, dass die formellen Voraussetzungen des § 45 StPO nicht gewahrt sind.

1.) Der Beschuldigte rügt zunächst die Verletzung des § 22 Ziff. 4 StPO, da bei dem Beschluss vom 24. Januar 1952, durch den die Vernehmung der Zeuginnen R___ ████, ██ und E___ sowie des Zeugen H___ durch einen beauftragten Richter angeordnet worden ist, der Landgerichtsrat K___ mitgewirkt habe, der als damaliger Beamter der Staatsanwaltschaft die Antragsschrift unterzeichnet habe. Der gerügte Verstoß liegt vor. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils.

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Ziff. 2 StPO ist nicht gegeben. Der nach § 22 Ziff. 4 StPO ausgeschlossene Landgerichtsrat K___ hat beim Urteil selbst nicht mitgewirkt. Im Übrigen beruht das Urteil nicht im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf der gerügten Gesetzesverletzung. Der Beschuldigte will dieses dartun, indem er ausführt, dass weitere von ihm geforderte, wichtige Zeugen nicht geladen worden seien. Der Hinweis ist nicht durchschlagend, da in dem Beschluss keine Ablehnung von Beweisanträgen des Beschuldigten enthalten ist.

2.) Der Beschuldigte beanstandet weiter, dass bei einer im Vorverfahren durch den Ermittlungsrichter durchgeführten Vernehmung ein später als Zeuge aufgetretener Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mitgewirkt habe. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß gegen §§ 22 Ziff. 5, 31 StPO. Die Revision behauptet selbst nicht, dass der Justizangestellte in dem damaligen Verfahrensabschnitt bereits als Zeuge vernommen war.

3.) Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von „Beweisanträgen“ gestellt, die er zum Teil zu Protokoll gegeben, zum Teil in einer 31 Seiten umfassenden Liste (Anl. 1 zur Verhandlungsniederschrift) überreicht und die er als noch nicht vollständig bezeichnet hat. Diese Anträge sind zurückgewiesen worden, weil sie nach ihrem ganzen Inhalt und bei der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht als ernste Beweisanträge behandelt werden könnten, da sie zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt, im Übrigen die behaupteten Tatsachen, soweit angegeben, auch unerheblich seien. Die Revision führt nur allgemein aus, das Gericht habe die gestellten Anträge nicht genügend geprüft. Diese Rüge versagt schon deshalb, weil sie keine klaren und bestimmten Angaben enthält. Solche könnten höchstens insoweit für vorliegend erachtet werden, als gerügt worden ist, die Akten des Amtsgerichts in Klagenfurt mit einem Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten seien nicht herangezogen worden, desgleichen nicht die Gutachten zweier Ärzte der Universitäts-Nervenklinik in Kiel. Insoweit ist jedoch der Beschuldigte durch die Ablehnung seiner Anträge nicht beschwert, da mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 256 StPO die Gutachten nicht hätten verlesen werden dürfen. Im Übrigen ist hinsichtlich aller Beweisanträge die Verschleppungsabsicht hinreichend in dem ablehnenden Beschluss begründet worden.

4.) Die übrigen mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Angriffe stellen sich als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung des Landgerichts dar.

II.

Die auf die sachliche Rüge unternommene Überprüfung des Urteils hat Verstöße gegen das sachliche Strafrecht zum Nachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Die für die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB erforderlichen Voraussetzungen sind fehlerfrei festgestellt worden.

1.) Hiernach ist zunächst erforderlich, dass der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Insoweit kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte in den Fällen Hasenknopf (Fall 1 der Urteilsgründe) und Renard (Fall 6 der Urteilsbegründung) den Tatbestand des Betruges objektiv erfüllt habe, desgleichen im Falle 2 der Urteilsgründe den Tatbestand des versuchten Betruges (Stellenbewerbung durch Versand von Postkarten mit unwahren Angaben). Hiergegen sind keine Bedenken vorhanden. Auch hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Tatbestandes des § 6 Abs. 1a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 sind Rechtsirrtümer nicht feststellbar. Der Beschuldigte hat sich in zwei Schreiben die inländische Amtsbezeichnung „Professor“ unbefugt zugelegt.

2.) Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Beschuldigte bei der Begehung der angegebenen Vergehen, die er nach der äußeren Tatseite erfüllt hat, zwar in seiner Handlungsweise von einem natürlichen Wissen und Wollen beherrscht worden sei, dass ihm aber wegen Geisteskrankheit die Fähigkeit gefehlt habe, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Nach den hierzu unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen getroffenen Einzelfeststellungen sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorhanden.

3.) Somit war gemäß § 42b StGB die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Hierzu ist zunächst notwendig, dass weitere Straftaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn der vom Beschuldigten in den Einzelfällen angerichtete Schaden auch nicht sehr erheblich ist, so ist dennoch ausführlich dargelegt, dass nicht nur eine Belästigung Dritter, sondern wegen der Vielseitigkeit der Handlungen des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, da er sich mit seinen betrügerischen Plänen an weite Bevölkerungskreise gewandt hat. Mit Recht hat die Strafkammer in dieser Beziehung auch verwertet, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist.

Da auch eingehend dargelegt ist, dass der Beschuldigte ohne die Unterbringung sehr wahrscheinlich erneut in derselben Richtung auftreten wird, sogar mit noch phantastischeren Plänen, kam es nur noch darauf an, ob die Unterbringung auch erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die vom Beschuldigten der Allgemeinheit drohende Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Auch dies ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Die Ausführungen zu diesem Punkte sind zutreffend.

Somit war, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtDr. Koffka