Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 59/61
- Datum
- 18.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe nicht deutlich machen, ob die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt oder als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen werden.
Nimmt das Gericht die vom Angeklagten geltend gemachten Tatsachen als wahr an, hat es diese Wahrunterstellung in der Begründung zu berücksichtigen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Schlüsse darzulegen.
Ergeben die vorgebrachten Beweistatsachen Anlass zu entlastenden Erwägungen, trifft das Gericht eine Aufklärungspflicht, die auch die Vernehmung benannter Zeugen einschließt.
Eine auf unklarer oder abgeschwächter Wiedergabe des Beweisantrags beruhende Ablehnung des Beweises ist mit den Anforderungen an die Begründungspflicht des Urteils unvereinbar.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dekorateur Günter Paul aus █████, geboren ██████████ 1929 in █████, wegen versuchter Verschleppung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Rejewski als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe den vom Verteidiger gestellten Hilfsantrag unrichtig behandelt, dringt durch.
Die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag ablehnt, lassen nicht erkennen, ob sie die Beweisbehauptungen als wahr unterstellen wollte oder ob sie die Beweistatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat.
Unter beiden Gesichtspunkten wäre die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft.
1. Wollte die Strafkammer die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellen, so hat sie sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. Der Beweisantrag besagte nicht, dass der Angeklagte die Verbindung mit der Westberliner Polizei erst nach der Tat aufgenommen habe; vielmehr heißt es in dem Antrag, dass er schon vorher in der Weise avisiert war, dass er sich absetzen wolle. Das ist auch schon eine gewisse Verbindung mit der Polizei. Außerdem besagte der Beweisantrag nicht, dass der Angeklagte nur eine gewisse Bereitwilligkeit gezeigt habe, über einzelne geplante widerrechtliche Aktionen des SSD zu berichten, sondern, dass er seit 1953 SSD-Aktionen durch Unterrichtung der Westberliner Polizei verhindert habe.
2. Diese Abschwächung der unter Beweis gestellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung lässt auch nicht erkennen, dass die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten so, wie es tatsächlich unter Beweis gestellt ist, und nicht nur die von ihr abgeschwächten Beweistatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, wenn man dies dem Urteil als Ablehnungsgrund entnehmen wollte.
3. Wenn die Strafkammer im Übrigen bei der Würdigung der unter Beweis gestellten Tatsachen ausführt, der Angeklagte habe nach der Tat noch jahrelang für den SSD gearbeitet, so hätte es angesichts des Beweisantrages ihre Aufklärungspflicht erfordert, das Verhältnis des Angeklagten zur Westberliner Polizei von 1953 bis 1956 durch Vernehmung des vom Angeklagten benannten Zeugen zu klären. Der Inhalt des Beweisantrages konnte, wie die Revision mit Recht darlegt, jedenfalls auch darauf hindeuten, dass der Angeklagte während des ganzen Zeitraums mit der Westberliner Polizei in Verbindung gestanden habe und diese in ihrem eigenen Interesse mit dem vorläufigen Verbleib des Angeklagten beim SSD einverstanden war. Wäre es aber so gewesen, dann könnten aus der weiteren Tätigkeit des Angeklagten beim SSD keine Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden.
| Koffka | Sarstedt | Mayr | |||
| Siemer | Schmitt |