Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/97
- Datum
- 17.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann den Strafausspruch nach § 349 Abs.4 StPO aufheben, wenn bei der Strafzumessung Rechtsfehler vorliegen, ohne dass es der Aufhebung der Feststellungen bedarf.
Bei der Strafzumessung sind alle tat- und personenbezogenen Umstände in einer gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; besondere Umstände können die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen.
Überschreitet die verhängte Freiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe unerheblich nicht nur geringfügig, kann dies ein Anlass für die Aufhebung des Strafausspruchs sein.
Wenn die Revision nur den Strafausspruch betrifft, kann der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen; weitergehende Angriffe können dennoch als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Juni 1997
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit dem Generalbundesanwalt besorgt der Senat, dass das Landgericht Umstände, die die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung naheliegend hätten mitbegründen können – namentlich die begrenzte Tatbeute vor dem Hintergrund gewisser Spielleidenschaft –, bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht bedacht hat; zudem hat das Landgericht die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB nicht unerheblich überschritten.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler zur Aufhebung führt.
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