Revisionen erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/80
- Datum
- 02.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Untreue müssen Umfang und Zuordnung der schadensrelevanten Handlungen sowie gegebenenfalls Anweisungen oder Billigungen Dritter in den Urteilsgründen hinreichend festgestellt sein.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass die Haupttat und die unterstützende Handlung sowie deren Schuldform im Urteil ausreichend dargelegt sind.
Die Verurteilung nach § 12 Abs. 2 UWG wegen "Annahme" eines unaufgeforderten Vorteils erfordert eine Feststellung, dass der Angeklagte den Vorteil bewusst entgegengenommen hat; bloßes Erlangen ohne Kenntnis genügt nicht zwingend.
Sind wesentliche Feststellungen mangelhaft, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, an eine andere Kammer zur Neubewertung und unter Beachtung etwaiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte (vgl. § 60 Nr. 2 StPO) zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 13. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Holzkaufmann Siegfried ██ aus ███, geboren am ███ 1928 in █████,
den Einzelhandelskaufmann Günther ██████ aus ████, geboren am ███ 1919 in ███████,
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.
Gründe
1. Die von dem Angeklagten ███████ erhobene Sachrüge hat Erfolg. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, dass er „in erheblichem Umfang zu überhöhten Preisen Büromaterial einkaufte“ (UA S. 35); er habe „große Mengen Material bewusst unter Verstoß gegen die sich aus dem Vertragsverhältnis mit der RHG ergebenden Pflichten offensichtlich überteuert eingekauft“ (UA S. 38 f). Damit ist zumindest der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. Das Landgericht führt zwar die Einkäufe an, für die im Laufe der Jahre zu viel gezahlt wurde. Es weist aber nicht gesondert aus, welches Material der Angeklagte auf ausdrückliche Anweisung oder mit Billigung seiner Vorgesetzten zu überhöhten Preisen gekauft hat. Dass auch insoweit die Voraussetzungen der Untreue vorgelegen haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Zur Vermeidung von Verfahrensrügen wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung gegebenenfalls § 60 Nr. 2 StPO zu beachten haben.
2. Unter diesen Umständen hat auch die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur Untreue keinen Bestand.
Die Verurteilung nach § 12 Abs. 2 UWG beruht auf der Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte ███████████ habe ihm den unverlangt zugesandten Scheck „angenommen“. Das versteht sich nicht von selbst, wenn der Täter – wie hier – ohne sein Wissen den Vorteil erlangt hat (vgl. RGSt 58, 263). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |