Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/64
- Datum
- 12.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss im Sinne der §§ 264, 265 StPO ist ausreichend, wenn er die zur Last gelegten Taten nach Ort, Zeit, Opfer und Ausführungsart so bezeichnet, dass an ihrer Sachgleichheit kein Zweifel besteht und erkennbar bleibt, welche Taten als Einzeltaten oder als fortgesetzte Tat zu werten sind.
Das Unterlassen der Nennung bestimmter Strafvorschriften im Eröffnungsbeschluss führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Verfolgung, wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass eine Verurteilung auch wegen dieser Vorschriften in Betracht kommt.
Eine formale Abweichung zwischen dem Urteilsspruch und der Urteilsbegründung (z. B. unterschiedliche Zählung der Fälle) begründet keinen Verfahrensmangel, sofern aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, dass dort auf Einzelakte innerhalb eines fortgesetzten Delikts Bezug genommen wird.
Die Strafkammer ist nicht gehalten, in jedem Fall nach § 244 Abs. 2 StPO einen zusätzlichen medizinischen Sachverständigen zu bestellen, wenn die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tatopfer und die zur Würdigung erforderlichen Feststellungen bereits durch vorhandene Gutachten (z. B. psychologisches Gutachten) und die Gesamtwürdigung ausreichend abgedeckt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Volksschullehrer Josef ██████ aus ███████, geboren am ███ 1931 in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. September 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Die §§ 264, 265 StPO sind nicht verletzt worden.
Der Eröffnungsbeschluss, der dem Angeklagten zur Last legt, im Jahre 1963 und am 17. Januar 1964 als Lehrer an minderjährigen Schülern, die er unterrichtete, durch mehrere selbständige, teils fortgesetzte Handlungen Verbrechen nach den §§ 174, 175a Nr. 2 und 3, 73, 74 StGB begangen zu haben, bezeichnet diejenigen sechs Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten geworden sind, nach Ort, Zeit, Opfer und Ausführungsart der Taten so klar, dass an ihrer Sachgleichheit kein Zweifel ist.
Der Beschluss lässt auch hinreichend erkennen, welche dieser Taten Einzeltaten sind und bei welchen von ihnen eine Verurteilung wegen fortgesetzter Straftat in Betracht kommt.
Richtig ist allerdings, dass der Beschluss die §§ 43 und 175 StGB nicht nennt. Auch dies kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen; denn der Angeklagte ist in den Hauptverhandlungen am 10. und 14. September 1964 ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, dass er in allen Fällen auch auf Grund dieser Vorschriften verurteilt werden könne.
2. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Urteilsspruch besteht nicht. Der Tatsache, dass dieser den Angeklagten wegen 6 selbständiger Straftaten verurteilt, widerspricht nicht, dass in den Gründen auf UA 5.17 unten von „etwa 12 Fällen“ die Rede ist. Die anschließenden Darlegungen auf UA S. 17 unten/18 ergeben, dass mit den „etwa 12 Fällen“ keine selbständigen Straftaten gemeint sind, sondern die auf UA S. 2/3 festgestellten Einzelakte des fortgesetzten Verbrechens an dem Schüler Hanfeld.
3. Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer den vom Vorsitzenden zunächst verkündeten Urteilsspruch, in dessen verurteilendem Teil von 7 selbständigen Straftaten die Rede war, vor dem Ende der mündlichen Urteilsbegründung berichtigt hat (vgl. BGH NJW 1953, 155).
4. Die Rüge, die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet.
Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer die Frage, ob die Aussagen der als Zeugen gehörten Tatopfer glaubhaft sind, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen psychologischen Sachverständigen bejaht hat. Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, ob ein Mann im Zustande geschlechtlicher Erregung und mit erregtem Glied in der Lage ist, Gespräche zu führen, wie sie der Angeklagte bei einem Teil der Taten nach den von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Aussagen der Tatopfer geführt hat.
5. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Januar 1965.
6. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |