Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue-Freispruch, Umqualifizierung zu fortgesetztem Betrug und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 595/62
Datum
05.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) wurde aufgehoben und der Angeklagte in diesem Fall freigesprochen, da kein Vermögensnachteil der Stadt nachgewiesen war. Zwei sonstige Betrugstaten sind als einheitlicher fortgesetzter Betrug zu werten. Die Sache wurde zur Neuentscheidung über Einzelstrafen und Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass dem Vermögensinhaber ein tatsächlicher oder zumindest nahe liegender Vermögensnachteil entstanden ist; bloße vorübergehende Unkenntnis begründet dies nicht.

2

Die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Täter Unterlagen entfernt oder durch Tod eine Anspruchsverwirklichung dauerhaft verhindert würde, reicht nicht aus, um einen Vermögensnachteil anzunehmen; die Gefahr eines dauernden Verlusts muss nahe liegen.

3

Eine fortgesetzte Straftat setzt Gesamtvorsatz voraus, der das Wissen und Wollen des Täters auf die in ihren wesentlichen Einzelheiten erfassten mehreren Taten erstreckt; ein gemeinsamer Beweggrund allein ist hierfür nicht ausreichend.

4

Der Revisionssenat kann die rechtliche Würdigung der Taten berichtigen und Schuldsprüche ändern; über die Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe entscheidet jedoch der Tatrichter in neuer Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 26. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ ████ Willi ██ aus ███, geboren █████████████ in ███ ██████████, wegen Untreue u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 26. Juni 1962

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall I des Eröffnungsbeschlusses wegen Untreue verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Fall auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses statt wegen Betruges in zwei Fällen wegen (fortgesetzten) Betruges in einem Fall verurteilt wird,

c) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einzelstrafen für die Betrugstaten und die Gesamtstrafe betrifft.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafen für die Betrugstaten und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB) hat keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte der Stadt Syke, deren Stadtdirektor er war, durch das im Urteil festgestellte Verhalten einen Nachteil (Vermögensnachteil) im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat.

Der Angeklagte ließ nach den Feststellungen 12.000 DM, die Fräulein ██████ der Stadt als Spende zum Ausbau des ███████████████████ überwies, auf eigene Konten bei der Kreissparkasse in ███ gutschreiben. Er wollte das Geld nach seiner unwiderlegten Einlassung zu gegebener Zeit für den Ausbau des Mühlenteichgeländes verwenden. In die Stadtkasse gab er es nicht, weil er befürchtete, dass es dann für andere Zwecke verbraucht werde.

Zu Unrecht meint die Strafkammer, der Stadt sei ein Vermögensnachteil deshalb entstanden, weil sie in Unkenntnis ihres Anspruchs gegen die Kreissparkasse auf Gutschrift von 12.000 DM zeitweise außerstande gewesen sei, über diesen Teil ihres Vermögens nach eigenem Ermessen zu verfügen. Die Stadt war, da Fräulein █████ die 12.000 DM ausdrücklich zum Ausbau des Mühlenteichgeländes gespendet hatte, gar nicht befugt, „nach eigenem Ermessen“ zu verfügen. Sie durfte das Geld nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Dafür, dass in demjenigen Zeitraum, in dem die Spende den zuständigen Stellen der Stadt unbekannt war, eine Verwendung des Geldes für diesen Zweck überhaupt in Betracht gekommen wäre, bietet das Urteil keinen Anhalt. Es begründet vielmehr die Auffassung, dass der Stadt ein Vermögensnachteil entstanden sei, mit der weiteren – ebenfalls rechtsirrigen – Erwägung, das Verhalten des Angeklagten habe für die Stadt die Gefahr begründet, dass dieser ihr Anspruch gegen die Kreissparkasse auf Gutschrift von 12.000 DM bei einem plötzlichen Tode des Angeklagten für dauernd unbekannt blieb.

Eine solche Gefahr kann die Annahme eines Vermögensnachteils allenfalls rechtfertigen, wenn sie nahe liegt. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, kann indessen den Feststellungen nicht entnommen werden. Dagegen spricht vielmehr, dass der Angeklagte den Bürgermeister der Stadt sowohl vor als auch nach dem Eingang der Spende unterrichtete und dass die Unterlagen, die sich in einem verschlossenen Wertfach eines ebenfalls verschlossenen Aktenschrankes im Vorzimmer zum Dienstzimmer des Angeklagten befanden (vgl. Bl. 21 und 9/10 UA), die Herkunft der 12.000 DM aus einer Spende, die Fräulein █████ der Stadt zum Ausbau des Mühlenteichgeländes gemacht hatte, unschwer erkennen ließen.

Die Strafkammer hat dies anscheinend auch nicht verkannt. Das Urteil begründet daher die Auffassung, der Stadt sei ein Vermögensnachteil entstanden, letztlich mit der Erwägung, dass der Zusammenhang sicherlich nicht mehr feststellbar gewesen wäre, wenn der Angeklagte eines Tages das Sparbuch (mit der Giroüberweisungskarte) und die Spendenbescheinigung aus dem Wertfach herausgenommen hätte und dann plötzlich gestorben wäre. Die Feststellungen bieten indessen keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte jemals auch nur daran gedacht hätte, die genannten Unterlagen aus dem Wertfach zu entfernen. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass er das hätte tun können, vermag die Annahme eines Vermögensnachteils nicht zu rechtfertigen.

Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer den Sachverhalt erschöpfend erforscht hat. Dass sie in einer neuen Hauptverhandlung zu abweichenden Feststellungen kommen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hat daher in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten in diesem Fall freigesprochen.

2. Die Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und versuchten Betruges in einem Fall ist – von einem sachlichrechtlichen Fehler, der unten erörtert wird – ohne Rechtsirrtum.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte hätte in den Fällen II 1, 2, 3, 6, 9 und 10 des Eröffnungsbeschlusses statt wegen Betruges in sechs Fällen wegen eines einheitlichen fortgesetzten Betruges verurteilt werden müssen, ist unbegründet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte auch nur bei einer dieser Taten einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der ihr jeweils folgenden Taten hatte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. hierzu BGHSt 1, 313, 314 unten/315). Der bloße Umstand, dass die Betrugstaten auf ein und demselben Beweggrund beruhten, ergibt keinen Gesamtvorsatz.

Rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass die Strafkammer auch die Fälle II 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses als (zwei) selbständige Straftaten beurteilt hat. Hier ergeben die Feststellungen, dass das Wissen und Wollen des Angeklagten von vornherein beide Taten in ihren wesentlichen Einzelheiten erfassten, der Angeklagte also mit Gesamtvorsatz handelte. Das genügt bei der im Übrigen gegebenen Sachlage, um beide Taten als eine einheitliche fortgesetzte Straftat zu beurteilen.

Der Senat hat den Mangel, soweit er die Schuldfrage betrifft, von sich aus durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs behoben. Über die Einzelstrafe, die für den fortgesetzten Betrug zu verhängen ist, muss der Tatrichter entscheiden.

3. Die rechtsirrige Verurteilung wegen Untreue und die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Fälle II 13 und 14 als zweier selbständiger Straftaten können auch die Einzelstrafen für die übrigen Betrugstaten beeinflusst haben.

4. Für die neue Verhandlung vor dem Tatrichter wird auf BGHSt 8, 186, 188 verwiesen.

SchmidtSarstedtKersting
SiemerSchmitt