Revision gegen Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes: Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/61
- Datum
- 03.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Einwendungen, die lediglich die tatrichterliche Würdigung der Persönlichkeit angreifen oder in die Ermessensentscheidung des Tatrichters eingreifen wollen, sind unbegründet bzw. unzulässig.
Bleibt aus den Strafzumessungsgründen nicht erkennbar, ob der Tatrichter die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG (Gefängnis statt Zuchthaus) geprüft hat, rechtfertigt die Besorgnis, diese Vorschrift sei übersehen worden, die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung.
Bei Rückverweisung kann die neue Hauptverhandlung die bereits rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch verlesen; es ist nicht erforderlich, diese Feststellungen ins neue Urteil erneut aufzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Martin ██████████ ohne Wohnung, geboren ██ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: █████████ – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M█ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Juli 1961 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die allgemeine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde im einzelnen vorträgt, betrifft die Anwendung des allgemeinen Strafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG und die Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB.
Diese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig die tatsächliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Tatrichter angreifen, sich von dessen Feststellungen entfernen und in seine Ermessensfreiheit eingreifen wollen.
Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob sich die Strafkammer der Möglichkeit bewusst war, gegen den Angeklagten nach § 106 Abs. 1 JGG statt Zuchthaus Gefängnis zu verhängen. Die Besorgnis, dass diese Bestimmung übersehen worden sein könnte, wird hier auch nicht durch besondere Unstände ausgeschlossen. Das Urteil stammt nicht von einer Jugendkammer. Aus seinen Strafzumessungsgründen geht nicht hervor, dass die Gesichtspunkte mitberücksichtigt worden wären, die für die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG von Bedeutung sein können (vgl. BGHSt 7, 353, 355, 356).
Da sich das Verfahren nur noch gegen diesen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an die Jugendkammer zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch (Nr. II 2 der Urteilsgründe) zu verlesen. Es erübrigt sich jedoch, sie in das neue Urteil aufzunehmen. Dort können sie als bekannt vorausgesetzt werden.
| Koffka | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |