Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagungs-Verurteilung aufgehoben, übrige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 595/58
Datum
17.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen Betruges, Untreue, Unterschlagung u.a. an. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns IC) und der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen. Das Geld gehörte der GmbH; dessen anderweitige Verwendung begründet nicht ohne weiteres Unterschlagung, ein etwaiger Betrug ist gesondert zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglicher Schadensausgleich beseitigt nicht den zuvor eingetretenen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB; er kann allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden.

2

Die bloße Gutschrift von Sicherungsbeträgen auf ein Sperrkonto, die erst bei späterer Erfüllung frei werden, schließt einen Vermögensschaden durch fingierte Geschäfte nicht aus.

3

Ist eine Zahlung zum Zeitpunkt der Annahme Eigentum einer Gesellschaft und dient sie der Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung, begründet die spätere Verwendung für andere Zwecke nicht zwangsläufig den Tatbestand der Unterschlagung; bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht kann jedoch Betrug vorliegen.

4

Die Revisionsprüfung ist an die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen gebunden; die Revision darf sich nicht auf Sachbehauptungen stützen, die im Urteil nicht festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ███ ████ ██ ████ & Co., geboren am ████ 1913 ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. Juni 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns IC) verurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei, Untreue in sieben, Unterschlagung in vier, Gläubigerbegünstigung in drei Fällen, wegen eines vorsätzlichen Konkursvergehens der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen Nichtabführung einbehaltener Sozialbeiträge verurteilt.

Die zunächst im vollen Umfang eingelegte und mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die beiden nachstehend behandelten Punkte beschränkt und im Übrigen wirksam zurückgenommen.

I. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Warenkreditinstitute

Die Einwendungen der Revision sind unbegründet.

1. Soweit sie sich auf selbstschuldnerische Bürgschaften beruft, die der Angeklagte, seine Ehefrau und der Mitgesellschafter ███ persönlich übernommen haben sollen, entfernt sie sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, die Kreditinstitute hätten aus den sogenannten Sperrkonten sogar mehr als volle Befriedigung erlangt und deshalb Zahlungen an den Konkursverwalter geleistet, wie aus den in der Hauptverhandlung erörterten Konkursakten hervorgehe. Das Urteil, auf dessen Feststellungen das Revisionsgericht angewiesen ist, sagt darüber nichts.

2. Eine Schädigung der Kreditinstitute war nicht, wie der Beschwerdeführer meint, durch die Sperrkonten ausgeschlossen.

a) In tatsächlicher Beziehung geht die Revision irrtümlich davon aus, das Landgericht fasse das Wesen und die Bedeutung dieser Konten anders auf, als sie tatsächlich sind. Das beruht darauf, dass sie eine Stelle der Urteilsgründe (UA S. 79 unten, 80 oben) nicht richtig versteht. Es heißt dort:

"Die Angeklagten haben auch nicht etwa geglaubt, den Kreditinstituten könne ein Schaden nicht entstehen, weil diese sich aus den Sperrkonten befriedigen könnten. Denn den Angeklagten war klar, dass der jeweils von den Kreditinstituten von dem einzelnen Geschäft auf ein Sperrkonto gezahlte Betrag der Sicherung jedes einzelnen Geschäfts diente und nicht eher frei wurde, bis der Kunde sämtliche Raten gezahlt hatte. Die Höhe des Sperrkontos wechselte auch ständig durch Hinzukommen neuer Beträge und durch Auszahlung von Beträgen an die Firma AC) & Co."

Der zweite dieser drei Sätze ist in der Tat in zwei Punkten nicht ganz unmissverständlich.

Der Betrag von 15–20 % der jeweiligen Vertragssumme wurde auf dem Sperrkonto gutgeschrieben (UA S. 15), und wie die Revision richtig hervorhebt, ist das nicht "gezahlt". Das ist aber nur ein ungenauer Ausdruck, aus dem nichts herzuleiten ist.

Mit der Wendung, dass der "Betrag der Sicherung jedes einzelnen Geschäfts diente", will das Landgericht nicht sagen, dass sich das Kreditinstitut nach dem Rahmenvertrag nur wegen seiner Ansprüche an diesen Posten jeweils aus demselben einzelnen Geschäft, aus dem er entstanden war, habe halten dürfen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe besteht kein Zweifel daran, dass das Sperrkonto notfalls mit seinem ganzen jeweiligen Bestand für alle Restforderungen des Geldgebers aus der gesamten Geschäftsverbindung in Anspruch genommen werden konnte. Nur durch diese – übrigens sehr naheliegende – Regelung erklärt es sich, dass die Kreditinstitute im Ergebnis keinen Ausfall erlitten, sondern in der Lage waren, sich wegen ihrer Forderungen aus den Vorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, mit Hilfe der Beträge zu befriedigen, die auf dem Sperrkonto standen und nur aus anderen Geschäften herrühren konnten.

Dass dies den Rahmenverträgen entsprach, nimmt auch das Landgericht erkennbar an. Sein oben wiedergegebener Satz steht dem nicht entgegen. Er bedeutet vielmehr folgendes: Aus jedem Geschäft, das entweder ganzlich vorgetäuscht wurde oder mit einem wesentlich anderen Inhalt abgeschlossen worden war, hätte ein verfügbarer neuer Guthabenposten auf dem Sperrkonto und damit eine zusätzliche Sicherung des Geldinstituts für seine Ansprüche aus diesem einzelnen Kreditgeschäft erst dann entstehen können, wenn der Kunde alle Raten gezahlt hatte.

b) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, dass ein Vermögensschaden eingetreten ist.

Wenn ein Geldgeber der Möbelhandlung AC) Beträge auf Grund eines Geschäfts zur Verfügung stellte, das in Wahrheit ganz oder teilweise fingiert war, so erwarb er, wie das Landgericht (UA S. 78/79) zutreffend darlegt, eine wirtschaftlich minderwertige Forderung, vor allem deshalb, weil es ganz oder teilweise an der Sicherungsübereignung der Möbel und an dem Willen des Kunden fehlte, die angegebenen Raten an das Finanzierungsinstitut zu zahlen.

Dieser Nachteil wurde nicht dadurch ausgeglichen, dass der Möbelhandlung auf Grund ordnungsmäßiger Geschäfte Beträge auf dem Sperrkonto gutgeschrieben waren, die erst verfügbar wurden, wenn und soweit jene anderen Verträge vom Kunden voll erfüllt waren. Inwieweit das geschehen werde, war bei der Einreichung fingierter Verträge noch ungewiss. Das Landgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe des Sperrkontos ständig wechselte, weil einerseits neue Posten hinzukamen und andererseits fällige Teilbeträge ausgezahlt wurden. Erst am Ende der Geschäftsbeziehung konnte sich herausstellen, ob aus noch laufenden Verträgen so viele Zahlungen von Käufern bei dem Kreditinstitut eingehen würden, dass das Guthaben auf dem Sperrkonto erheblich wachsen und den Ausfall decken werde, der aus der Finanzierung fingierter Kaufgeschäfte herrührte.

Die Ausführungen der Revision widerlegen daher nicht die zutreffende Auffassung des Landgerichts, dass es "sich insoweit lediglich um einen später eingetretenen Schadensausgleich" (UA S. 79) handelt, der nichts daran ändert, dass bereits vorher ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB eingetreten war. Sein nachträglicher Wegfall ist einer der Gründe, aus denen die Strafkammer für den umfangreichen fortgesetzten Betrug nur eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten verhängt hat (UA S. 118).

3. Die Strafkammer erklärt, soweit die AC) & Co. GmbH sich verpflichtet hatte, an Stelle der Kunden die Raten selbst an das Kreditinstitut zu zahlen, sei dessen Forderung "auch einer entsprechenden Einrede von Seiten der Kreditnehmer ausgesetzt und somit in ihrem Wert verringert" gewesen (UA S. 79). Hiergegen wendet sich die Revision. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob eine solche "Einrede" nach bürgerlichem Recht Erfolg haben konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kunden jedenfalls nicht ohne Weiteres gewillt waren, an das Geldinstitut regelmäßig und pünktlich zu zahlen, wie es bei ordnungsmäßigen Verträgen der Fall gewesen wäre.

4. Die Revision bemängelt weiter erfolglos, das Landgericht stelle "in einer Reihe von Fällen die Stornierung oder Rückbelastung eines Auftrages fest, ohne sich über die rechtliche Bedeutung einer solchen Stornierung oder einer solchen Rückbelastung eines Vertrages auszusprechen".

Solche Vorgänge spielen zunächst in den Fällen Nr. 26, 27, 35 und 36 eine Rolle. In diesen ist der Angeklagte jedoch nicht verurteilt worden (vgl. UA S. 8). Das ist zwar in den Fällen Nr. 3, 4, 16, 19, 29 und 44 geschehen. Hier war aber der Vermögensschaden jeweils schon eingetreten, ehe die Geschäfte rückgängig gemacht wurden.

II. Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns IC)

In diesem Fall sind die Einwendungen der Revision berechtigt.

Luig zahlte die 900 DM an die Möbelhandlung ███, weil diese nach seinen Abmachungen mit dem Angeklagten (UA S. 25/26, 70) seine Gläubigerin sein sollte. Das Geld wurde daher Eigentum der ███ & Co. GmbH, und diese war nur schuldrechtlich verpflichtet, die entsprechende Forderung der Norddeutschen Kundenkreditbank gegen IC) zu erfüllen. Es liegt daher keine Unterschlagung des Geldes darin, dass der Angeklagte es anderweitig im Geschäft verwendete.

Sollte er dies schon bei der Annahme des Betrages in Aussicht genommen haben, so hatte er sich des Betruges schuldig gemacht. Das wird die Strafkammer zu untersuchen haben, wenn sie das Verfahren in diesem Punkt nicht nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellt.

Die Strafe wegen des Betruges zum Nachteil der Warenkreditinstitute ist erkennbar nicht deshalb höher ausgefallen, weil der Angeklagte auch im Fall IC) wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt berührt daher nur den Gesamtstrafenausspruch.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtDr. Börker
SchmidtSchmitt