BGH: Betrug durch Warenkredit – unzureichende Feststellungen zu Täuschung, Irrtum und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/54
- Datum
- 25.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betruges müssen Zeitpunkt, Umfang und Zuordnung der einzelnen täuschungsbedingten Vermögensverfügungen im Urteil so festgestellt werden, dass Tatbeitrag und Schuldumfang des jeweiligen Angeklagten erkennbar sind.
Wer Waren mit Zahlungsziel bestellt, täuscht bei fehlender Leistungsfähigkeit oder -willigkeit nicht notwendig durch bloßes Schweigen, sondern kann bereits durch das konkludente Erklärungsverhalten beim Kreditkauf täuschen; die Annahme einer Täuschung durch Unterlassen setzt eine tragfähig begründete Offenbarungspflicht voraus.
Ist dem Vertragspartner die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens bekannt, bedarf die Annahme eines durch die Bestellung hervorgerufenen Irrtums über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit besonderer tatrichterlicher Darlegung, weil der Gläubiger eine Gefährdung der Forderung erkennen und bewusst in Kauf nehmen kann.
Bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt und nicht nur geringfügiger Anzahlung sind Schaden und Schädigungsvorsatz nicht ohne Weiteres gegeben; es ist festzustellen, ob der Täter mit einem Ausfall rechnete oder davon ausging, dass der Verkäufer durch die Sicherheit vollständig geschützt ist.
Für die Annahme von (bedingt) vorsätzlichem Betrug genügt nicht der Hinweis auf eine bloße Möglichkeit späterer Nichtbeitreibbarkeit; erforderlich ist die Feststellung, dass der Täter die Schädigung des Vertragspartners zumindest billigend in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Helmut ███ aus ████, geboren am ███████ 1906 in ███████, 2.) die Ehefrau Ruth ████████ ██████████ aus ███████, geboren am ██████████ 1923 in ████████████, wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Helmut und Ruth ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt worden sind, hinsichtlich der Angeklagten Ruth ███ auch im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut ██████ wegen gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt, seine Ehefrau, die Angeklagte Ruth ██████, wegen gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen und wegen Arrestbruches in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Siegelbruch, zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
Die Revision des Angeklagten Helmut ███ greift das Urteil, soweit es ihn verurteilt hat, in vollem Umfang an. Die Angeklagte Ruth ███████████ wendet sich nur gegen ihre Verurteilung wegen Betruges.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchdringt.
I.
1.) Die Strafkammer verurteilt die Angeklagten, weil sie „ab August 1950“ von acht namentlich aufgeführten Firmen für mehrere Tausende Deutscher Mark Waren bezogen haben. Die Waren wurden mit 30 bis 40 Tagen Ziel geliefert. Das Ziel wurde nicht eingehalten, der größte Teil der Schuld nicht bezahlt.
Spätestens im September 1950 hatte die Firma Ruth ████, in deren Namen die Waren bestellt waren, die Zahlungen eingestellt. Die Angeklagten wussten, wie es um „ihre Firma“ stand, verschwiegen bei den Bestellungen aber ihre schlechte Lage.
2.) Diese Verurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Die Strafkammer stellt nach dem sie sich mit der Einlassung der Angeklagten auseinandergesetzt hat, fest, die Firma habe „spätestens im September 1950“ die Zahlungen eingestellt (S. 14 UA). Demgegenüber wird bei der Schilderung des Sachverhalts eingangs davon ausgegangen, dass die Lage der Firma „ab August/September 1950“ schwierig geworden sei, so dass die Zahlungen hätten eingestellt und im November 1950 richterliche Vertragshilfe hätte beantragt werden müssen (S. 8 UA). Schon hiernach scheint es nicht sicher, ob schon im August die Angeklagten ihre Zahlungsunfähigkeit kannten.
Außerdem sagt die Strafkammer zwar, die aufgeführten Waren seien „ab August 1950“ bestellt und geliefert worden. In der Aufstellung sind dann aber Bestellungen und Lieferungen schon ab Juni 1950 vorhanden. Das wird näher aufzuklären sein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Geschäfte vor September 1950 keine wesentliche Rolle gespielt haben, so könnte das Strafmaß von den angeführten Unklarheiten beeinflusst sein.
b) Unklar ist insbesondere der Umfang der dem Angeklagten Helmut ████ zur Last gelegten Betrugshandlungen. Er war erst am 13. Dezember 1950 aus der Untersuchungshaft entlassen worden (S. 5 UA). Er ist daher erst „ab Dezember 1950“ (S. 17 UA) als verantwortlicher Mittäter angesehen worden. Hinsichtlich aller hier in Betracht kommenden Geschäfte sind aber durchweg nur die Lieferfirmen und die Gesamtsumme der Aufträge festgestellt. Der Umfang der Schuld des Angeklagten Helmut ██████ ist somit nicht zu erkennen.
c) Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten ihre Lieferanten getäuscht, indem sie verschwiegen hätten, dass die Firma Ruth ████████ Zahlungen eingestellt habe. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass in dem Schweigen der Angeklagten dann eine Täuschungshandlung liegt, wenn sie gegenüber den Lieferanten eine Offenbarungspflicht gehabt hätten. Woraus sich diese Pflicht ergibt, ist nicht dargetan. Ob eine solche Pflicht nach dem Sachverhalt ohne weiteres zu bejahen ist, kann dahinstehen. Denn die Strafkammer stellt fest, die Waren seien mit 30 bis 40 Tagen Ziel geliefert. Wer verspricht, gelieferte Waren innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen, täuscht – falls er sich bewusst ist, die Frist nicht einhalten zu können – nicht durch Verschweigen, sondern durch Handeln. Im Ergebnis ist somit zu Recht davon ausgegangen worden, die Angeklagten hätten die Lieferanten getäuscht.
d) Die Strafkammer geht davon aus, dass einige Lieferanten der Firma Ruth ██████ noch Waren in Kenntnis des ab 21. November 1950 laufenden Vertragshilfeverfahrens geliefert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Tatgerichts, es sei in den Lieferanten ein Irrtum darüber erregt worden, die Angeklagten seien zahlungsfähig und -willig. Für die spätere Zeit ist das jedoch zweifelhaft. Zwar ist es richtig, dass die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens noch nicht besagt, der Antragsteller könne nicht zahlen. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass jeder Kaufmann aus der Tatsache, dass ein Schuldner die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens beantragt, schließt, der Schuldner befinde sich in größerer Geldverlegenheit. Es ist der Revision zuzugeben, dass ein Kaufmann, der dennoch weiter ohne Barzahlung liefert, eine Gefährdung seiner Forderung in Kauf nimmt. Da nicht gesagt ist, welche Firmen von dem Antrag auf Vertragshilfe wussten – die Strafkammer meint, dieses sei unbeachtlich –, und weiterhin die Abwicklung der Geschäfte nicht im einzelnen dargelegt ist, sind auch die Feststellungen zur Irrtumserregung nicht ausreichend. Dies betrifft insbesondere den Angeklagten Helmut ████, der ja erst nach dem 21. November 1950 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist.
e) Abgesehen von diesem Punkte wehrt sich die Revision aber vergebens gegen die Annahme der Mittäterschaft. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der angeklagte Ehemann rechtlich nicht Mitinhaber der Firma seiner Ehefrau war. Wenn die Strafkammer dennoch sagt, seine Stellung und Tätigkeit seien der Art gewesen, dass er neben seiner Frau als Firmeninhaber anzusehen sei (S. 17 UA), so soll damit nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Stellung bezeichnet werden. Jedenfalls ergeben die nachfolgenden Feststellungen, dass der Angeklagte Helmut ███ Mittäter und nicht Gehilfe war.
f) Zu Unrecht wendet sich die Revision weiter gegen die Ausführungen der Strafkammer über den Vermögensschaden. Diesen hat das Landgericht an sich zutreffend in der Lieferung der Waren gesehen, für welche die Lieferanten keine gleichwertige Gegenleistung erhielten. Die Kaufpreisforderungen der Lieferanten hatten, weil sie von vornherein gefährdet waren, nicht den gleichen Wert wie die gelieferte Ware.
g) Wenn die unter a) bis e) aufgeführten Mängel auch nur einen Teil der Lieferungen betreffen, so muss das Urteil dennoch zu diesem Punkte in vollem Umfange aufgehoben werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, welche Forderungen im einzelnen betroffen sind. Außerdem ist der Schuldspruch unteilbar, weil eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist.
II.
1.) Die Angeklagten haben Anfang 1951 (nicht – wie versehentlich S. 12 UA gesagt ist – 1950) von einer Firma ███ drei Nähmaschinen für 1.919 DM gekauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde angezahlt, für den Rest von 1.254 DM wurde der Kredit einer Finanzierungsgesellschaft in Anspruch genommen. Trotz Mahnung wurde der Rest nicht bezahlt. Die Firma ████████ verlangte daher die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen heraus. Zwei davon hat sie im Wege der Zwangsvollstreckung herausbekommen und zu einem geringeren Preis verkauft. Unter Berücksichtigung einer von den Angeklagten später geleisteten Abzahlung in Höhe von 66 DM sowie wegen des Zweitverkaufserlöses schulden die Angeklagten jetzt noch einen Betrag von 487 DM.
2.) In diesem Falle mag es schon zweifelhaft sein, ob der Firma ███████████ Schaden entstanden ist. Er könnte deshalb ausgeschlossen sein, weil sie bei der nicht nur geringfügigen Anzahlung durch den Eigentumsvorbehalt unter Umständen eine jeden Ausfall ausschließende Sicherheit hatte.
b) Jedenfalls sind die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichend. Die Strafkammer sagt zwar, in der späteren Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen liege nur eine teilweise Wiedergutmachung des Schadens. Das ist in diesem Zusammenhang aber nicht von entscheidender Bedeutung. Es muss vielmehr untersucht werden, ob sich die Angeklagten der Schädigung der Firma █████████ bewusst waren. Die Angeklagten hatten immerhin über ein Drittel des Kaufpreises angezahlt. Sie könnten damit gerechnet haben, dass bei Rückgabe der Maschinen kein Verlust entstehen würde, dass also ihre fragliche Zahlungsfähigkeit dadurch ausgeglichen werde, dass die Lieferfirma sich durch den Eigentumsvorbehalt ausreichend gesichert habe. Jedenfalls hätten bei dieser Sachlage nähere Feststellungen zum inneren Tatbestand getroffen werden müssen.
III.
1.) Die Angeklagten hatten den Rechtsanwalt ██ █████████ beauftragt, sie in einem Rechtsstreit gegen die Firma KD & █████ vor dem Amtsgericht in Varel zu vertreten. Obwohl der angeforderte Kostenvorschuss nicht gezahlt wurde, trat Rechtsanwalt █████████ dem Amtsgericht gegenüber auf und wendete weisungsgemäß die örtliche Unzuständigkeit des dortigen Amtsgerichts ein. Hierzu erging ein Beweisbeschluss. Nachdem die Angeklagten auf wiederholte Mahnungen zur Zahlung von 54,54 DM Anwaltsgebühren und Auslagen nicht eingegangen waren, legte Rechtsanwalt ███████ das Mandat nieder. Er hat auch im Wege der Zwangsvollstreckung sein Geld nicht bekommen.
2.) Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehen bleiben.
a) Angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt ████ als Anwalt tätig geworden ist, obwohl der angeforderte Kostenvorschuss nicht einging, erscheint es schon bedenklich, ob in ihm durch die Angeklagten ein Irrtum erregt worden ist. Ohne nähere Begründung kann nicht angenommen werden, dass ein Anwalt einen Auftraggeber, der den verlangten Vorschuss nicht zahlt, für zahlungsfähig hält. Wenigstens müssen ihm Bedenken in dieser Richtung aufsteigen, die er jedoch in Kauf nimmt.
b) Die Strafkammer hat untersucht, ob die Angeklagten gewusst hätten, dass sie vorschusspflichtig sind, und bejaht diese Frage. Diese Ausführungen liegen neben der Sache. Der Rechtsanwalt ████ ist ohne Vorschuss aufgetreten. Nicht auf die Kenntnis der „Vorschusspflicht“, sondern auf die Frage, ob die Angeklagten über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht haben, kommt es an. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Angeklagten allein durch das Auftragsschreiben in dem Rechtsanwalt schon einen Irrtum über ihre Zahlungswilligkeit erregt hätten, so müsste das Urteil aufgehoben werden. Es fehlt jedenfalls an ausreichenden Feststellungen über den Schädigungsvorsatz der Angeklagten.
c) Die Angeklagten hatten sich wie folgt verteidigt: Sie hätten damit gerechnet, dass der Rechtsstreit von Varel nach Hamburg verwiesen werden würde, so dass insoweit der Gegner auf jeden Fall die Kosten des Rechtsanwalts █████ zu tragen gehabt hätte. Die Strafkammer tut diese Einlassung, nachdem vorher festgestellt wird, die Angeklagten hätten ihre Vorschusspflicht gekannt, mit den Worten ab:
„Abgesehen davon mussten die Angeklagten ja auch mit der Möglichkeit rechnen, dass von der Gegenseite – selbst im Falle eines obsiegenden Urteils – die Kosten nicht beizutreiben waren.“
Damit ist kein Vorsatz, auch kein bedingter Vorsatz festgestellt, sondern höchstens eine Fahrlässigkeit aufgezeigt. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, inwiefern die Klägerin für die in Rede stehenden Anwaltskosten nicht gut war.
IV.
Das Urteil muss somit entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang im Schuldspruch aufgehoben werden. Auf die Angriffe des Angeklagten Helmut ███ zur Strafzumessung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Es erschien angebracht, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |