Revision verworfen; Rückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/53
- Datum
- 08.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs. 2 StPO gehört die Darlegung, auf welchem Wege das Gericht weitere Ermittlungen hätte durchführen müssen; fehlt diese Konkretisierung, ist die Rüge nach §344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
Hat das Gericht durch sorgfältige Beweiswürdigung, namentlich durch übereinstimmende Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten, eine feste Überzeugung von der Täterschaft gewonnen, besteht keine Verpflichtung, aufwändige weitere Ermittlungen zur Auffindung unbekannter Zeugen anzustellen.
§23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die auch in der Revisionsinstanz nach §2 StGB zu prüfen und zu berücksichtigen ist.
Eine Revisionsrüge, die nur behauptet, weitere Zeugen seien nunmehr auffindbar, ohne darzulegen, wie das Gericht deren Namen und Anschriften hätte ermitteln sollen, erfüllt die Anforderungen an eine substantiiert begründete Rüge nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Albert ███ aus ████████, geboren am ██████ ██ in ████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist an sich unbegründet.
I.
Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Sie hätte noch die beiden Frauen ausfindig machen müssen, die den Vorfall, dessentwegen der Angeklagte verurteilt ist, beobachtet hätten, und diese vernehmen müssen. Der Angeklagte habe jetzt diese beiden Frauen ausfindig gemacht, sie würden bekunden, dass er nicht der Täter sei.
Die Rüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Zur Begründung der Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO gehört die Angabe, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). An dieser Angabe fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass zwei Frauen den Vorfall beobachtet haben, deren Namen und Anschriften dem Gericht nicht bekannt waren. Der Beschwerdeführer hätte deshalb angeben müssen, auf welchem Wege das Gericht Namen und Anschriften dieser Frauen hätte ermitteln sollen.
Im Übrigen ergibt die sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer, dass diese auf Grund der Aussagen der drei Kinder, die den Angeklagten an einem bestimmten äußeren Merkmal (schiefer Mund) wiedererkannt haben, in Verbindung mit der eigenen Einlassung des Angeklagten die feste Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte und nicht ein anderer sei der Täter gewesen. Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht keine Veranlassung, schwierige Ermittlungen zur Feststellung der unbekannten Zeuginnen anzustellen.
II.
Die sachlichrechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Jedoch muss die Sache zur Prüfung der Frage an die Strafkammer zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes bewilligt werden kann. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist § 23 StGB eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach § 2 StGB auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |