Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Mordverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 594/79
Datum
04.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht und erhob Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Mordes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die vom Angeklagten benannten Ermittlungsansätze waren nicht geeignet, die Überzeugung des Tatrichters zu erschüttern. Auch die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Tatrichters zur umfassenden Aufklärung umfasst nicht das Verfolgen von Hinweisen, die nach vernünftiger Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung haben.

2

Eine nähere Feststellung der Herkunft eines Telefonats ist nicht geboten, wenn daraus keine Rückschlüsse auf die Identität des Anrufers gezogen werden können.

3

Vage Hinweise aus dem Ermittlungsverfahren (z. B. auf die Nutzung eines Fahrzeugs) rechtfertigen nur dann weitere Vernehmungen, wenn sie geeignet sind, die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu erschüttern.

4

Die vom Revisionsgericht durchgeführte Sachbeschwerde umfasst eine umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung; ergibt diese keinen Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 21. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Sanitärkaufmann Kurt R. ██ aus ████, geboren am █████ 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██████, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 21. Februar 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht geltend und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt ordnungsgemäß ausgeführt, jedenfalls nicht begründet.

1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Aufklärung über Art und Umfang der Auslandsgeschäfte des Getöteten geeignet gewesen wäre, die aus den Bekundungen seines Büroleiters St. und seiner Ehefrau Ingrid ███ gewonnene Überzeugung der Schwurgerichtskammer von dem finanziellen Misserfolg der Geschäfte zu erschüttern. Weder legt die Revision dar noch ist sonst erkennbar, dass die von ihr bezeichneten Zeugen Bekundungen darüber hätten machen können, ob die Geschäfte Gewinne einbrachten.

2. Der Tatrichter brauchte nicht aufzuklären, ob ein Teil der Drohanrufe von einem bestimmten öffentlichen Fernsprecher geführt wurde. Eine dahingehende Feststellung hätte keine Schlüsse auf die Person des Anrufers ermöglicht.

3. Die Schwurgerichtskammer brauchte auch nicht den im Ermittlungsverfahren erlangten vagen Hinweisen nachzugehen, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug, mit dem die Leiche des Tatopfers zum Fundort transportiert wurde, möglicherweise um den Wagen aus dem Fahrzeugbestand des Angeklagten gehandelt hat, den sein Angestellter ██ benutzen durfte. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mit auf die Annahme gestützt, dass der Angeklagte zum Transport entweder „seinen eigenen Wagen oder aber den von Herrn ██████ benutzte“ (UA S. 36).

4. Das Schwurgericht hatte schließlich keinen Anlass, den Polizeibeamten zu vernehmen, bei dem Frau ███████ ihre Vermisstenanzeige angebracht hat. Es geht davon aus, dass der Angeklagte am 14. März 1978 Frau ███ telefonisch mitteilte, er sei von ihrem Mann aus der Schweiz angerufen worden. Den Inhalt der Mitteilung hat es als Erfindung des Angeklagten gewürdigt. Nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss auf diese Beweiswürdigung eine Bekundung des genannten Polizeibeamten hätte haben können, dass Frau ███ bei ihrer Vermisstenanzeige von dem festgestellten Anruf des Angeklagten berichtete.

II. Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das angefochtene Urteil einer umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterzogen. Sie hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann