Revision verworfen: Keine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, Beweisantrag unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 594/60
- Datum
- 21.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag erfordert konkrete Angaben, die zur Ermittlung einer zu vernehmenden Person führen können; bloße Hinweise ohne Name, Anschrift oder sonstige Auffindlichkeitsangaben genügen nicht.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nur zu einer würdigen Erwägung weiterer Ermittlungen; liegt nahe, dass ein Hinweis erfunden ist und weitere Nachforschungen aussichtslos sind, liegt darin kein Verstoß gegen die Untersuchungspflicht.
Die Revision darf nicht die freie und umfassende Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene Bewertung ersetzen; reine Ersetzungsversuche der Beweiswürdigung sind unzulässig.
Zur Annahme von Notwehr oder Notwehrexzess bedarf es tragfähiger Feststellungen im Urteil; bloße Rüge ohne begründete Abweichung von den Urteilsfeststellungen genügt nicht, um die Verurteilung zu beseitigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 21. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Friedhelm ██ aus ██, dort geboren am ██████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 21. September 1960 wird verworfen.
Die nach dem 21. September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Der Antrag des Verteidigers war kein Beweisantrag, weil er keine Tatsachen enthielt, die zur Ermittlung der gewünschten Zeugin dienen konnten. Mindestens dies ist erforderlich, wenn der genaue Name und die Anschrift oder der derzeitige Aufenthalt nicht angegeben werden können.
Der Antrag und der überreichte Brief nötigten das Schwurgericht daher nur, mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu erwägen, ob es erforderlich erschien, Ermittlungen nach der Schreiberin des Briefes, die sich als Augenzeugin der Tat ausgab, anzustellen. Es hat über den einzigen sofort nachprüfbaren Punkt des Briefes zwei anwesende Zeugen gehört, die jedoch die Angaben nicht bestätigten. Hieraus und aus der Form und dem Inhalt des Briefes zieht das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise den Schluss, dass er Erfindungen aus Sensationslust oder ähnlichen Beweggründen enthält und seine Verfasserin nur einem ähnlichen Beweggrund gehandelt hat. Das Schwurgericht brauchte sich daher keinen Erfolg von weiteren Ermittlungen zu versprechen. Diese waren auch nicht durch das Ergebnis geboten, das die Beweisaufnahme laut Urteilsgründen gehabt hatte. Der § 244 Abs. 2 StPO ist also nicht verletzt.
Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Urteilsspruch.
Notwehr und „Notwehrexzess“ nach § 53 Abs. 3 StGB liegen nicht vor. Insoweit genügt es, auf die zutreffenden und erschöpfenden Rechtsausführungen des Schwurgerichts (UA S. 27, 31/32) zu verweisen. Was die Revision hierzu vorträgt, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Der Widerspruch, den sie in diesem Zusammenhang rügt, ist nicht vorhanden. Sie übersieht, dass das Schwurgericht UA S. 25 Zeugen nennt, die es gehört hat. Unter ihnen kann sich Hanstein, dessen Tod der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht befinden.
Die Ausführungen, mit denen die Revision darlegen will, der Angeklagte sei der Tat nicht überführt, bezwecken nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |