Revision: §351 StGB nicht erfüllt – Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 594/57
- Datum
- 11.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 351 StGB setzt voraus, dass die inkriminierten Listen oder Bescheinigungen zur Eintragung oder Kontrolle darüber bestimmt sind, dass der Täter die eingenommenen Gelder in die ihm zugängliche Kasse getan hat; fehlt diese Bestimmtheit, ist § 351 StGB nicht anwendbar.
Ist die in einer Liste verzeichnete Eintragung tatsächlich zutreffend (etwa weil der Aussteller die Leistung erbracht und die Gebühr entgegengenommen hat), begründet die Eintragung keine 'unrichtige' Angabe im Sinne des § 351 StGB.
Die bloße Veranlassung Dritter, aufgrund der Dokumente Zahlungen weiterzuleiten oder auszuschütten, rechtfertigt die Anwendung des § 351 StGB nicht, wenn die Dokumente nicht darauf gerichtet sind, die Nichtabführung in die öffentliche Kasse zu verschleiern.
Beruht ein Urteil in der Strafzumessung auf einem nicht anwendbaren Straftatbestand, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen und der Strafausspruch aufzuheben; die Sache ist zur Neuentscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 1. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Stadtinspektor Heinrich ██ █████████ ██ aus ████, geboren am ██████ 1913 in ████, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Sörker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1. Oktober 1957
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung im Amte in Tateinheit mit missbräuchlicher Wiederverwendung entwerteter Stempelmarken verurteilt ist,
2.) im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter, teils schwerer Amtsunterschlagung, teilweise begangen in Tateinheit mit Doppelverwendung von Wertmarken“, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 264 Abs. 1, 251, 267 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts, insbesondere des § 351 StGB. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs, die der Antrag der Revisionsschrift im Ergebnis anstrebt, und damit zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Auf die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie mit der Sachrüge, die durchgreift, nicht zusammenhängen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 351 StGB nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Das macht die Revision mit Recht geltend.
Indem der Angeklagte die drei Jagdscheine in die Jahresliste eintrug oder eintragen ließ, führte er diese nicht unrichtig, sondern richtig. Denn er hatte die Jagdscheine ausgestellt und die Gebühren dafür in Empfang genommen. Die drei Jagdscheine mussten daher in der Jahresliste vermerkt werden. Sonst wäre diese unvollständig geworden. Gerade dann wäre der Tatbestand des § 351 StGB in Betracht gekommen.
Die Monatslisten, die auf Grund der Jahreslisten angefertigt, mit einem Vermerk des Angeklagten über die sachliche und rechnerische Richtigkeit versehen und weitergeleitet wurden, waren nicht „zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen“ bestimmt (§ 351 Abs. 1 StGB). Sie dienten vielmehr nur dazu, dass die Gebührenanteile, die der Regierung und der Haftpflichtversicherungsgesellschaft zustanden, an diese beiden Stellen abgeführt wurden. Das geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor.
Schon aus diesem Grunde können diese Listen und Vermerke die Anwendung des § 351 StGB nicht rechtfertigen. Das Landgericht führt aus, dass durch sie „der nicht den Tatsachen entsprechende Eindruck erweckt werden sollte und auch erweckt wurde, die fälligen Gebühren seien bezahlt, die Gelder an die Stadt abgeführt und dort verfügbar, sodass sie in dem in der Liste angegebenen Sinne an Regierungspräsidenten und Versicherung weiterzuleiten seien“ (UA S. 8). Die Gebühren waren aber tatsächlich an die Stadt zu Händen des annahmeberechtigten Angeklagten gezahlt worden. Insoweit waren die Monatslisten nicht falsch.
Ob die Stadt durch sie veranlasst wurde, die Anteile an den Gebühren, die der Angeklagte unterschlagen hatte, an die empfangsberechtigten Stellen abzuführen, und ob sie dazu verpflichtet war, hat mit § 351 StGB nichts zu tun. Die Monatslisten und die Richtigkeitsbescheinigungen des Angeklagten waren erkennbar nicht im Sinne des § 351 Abs. 1 StGB „zur Eintragung oder Kontrolle“ darüber bestimmt, dass der Angeklagte die eingenommenen Gelder in die ihm zugängliche Gebührenkasse getan hatte, aus der er dafür ordnungsmäßige Gebührenmarken hätte entnehmen müssen (UA S. 3).
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit missbräuchlicher Wiederverwendung entwerteter Stempelmarken (§ 275 Abs. 1 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch kann daher berichtigt werden. Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, weil die Strafkammer ihn zu Unrecht auf § 351 StGB stützt.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Sörker | |||
| Siemer | Schmitt |