Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 594/55
Datum
20.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Amtsunterschlagung in vier Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision wurde verworfen; die Verfahrensrüge war nicht substantiiert dargelegt. Bei der materiellen Prüfung ergaben sich keine Rechtsmängel: das Tatgericht hatte hinreichend Gründe für die Strafzumessung angegeben und durfte Verdeckungs- und Vertrauensmissbrauchs‑aspekte berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht näher substantiiert und konkret vorgetragen wird.

2

Bei der Urteilsbegründung sind nur diejenigen Umstände gemäß § 267 Abs. 3 StPO anzugeben, die für die Strafzumessung bestimmend waren; das Tatgericht muss nicht sämtliche für oder gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschöpfend aufzählen.

3

Zum Tatbestand der Verdeckung nach § 351 StGB gehört die Verdeckung gegenüber der Behörde; eine gleichzeitige Verschleierung gegenüber dem Schuldner ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal.

4

Bei der Strafzumessung können die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses, das Unterlassen von Quittungen und hierdurch drohende Nachteile für Dritte als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 22. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Vollziehungsbeamten Otto aus ███ Kreis ██████, dort geboren am █████████ 1912, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. September 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt keinen Rechtsmangel erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre. Das gilt auch, soweit die Revision die Strafzumessung im einzelnen angreift.

1.) Soweit der Beschwerdeführer die Zumessungsgründe für mangelhaft hält, weil sich die Strafkammer nicht näher damit beschäftigt habe, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei und sein Amt bis 1954 ordnungsmäßig ausgeübt habe, kann er hiermit vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Denn der Tatrichter muss nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für oder gegen den Angeklagten sprechen könnten, erschöpfend aufzählen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind vielmehr nur diejenigen Umstände im Urteil anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Da das Landgericht hier im Übrigen ausdrücklich erwähnt, es habe sich „nur zögernd entschließen können“, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen (– die dagegen sprechenden Gründe werden eingehend und ohne Rechtsmangel dargelegt –), liegt es auf der Hand, dass die Vergünstigungen des Absatzes 2 des § 351 StGB dem Angeklagten nicht nur wegen des geringen Schadens, sondern auch aus anderen Erwägungen zuerkannt worden sein müssen. Wenn diese Gründe nun im Urteil nicht ausdrücklich angeführt werden, so beschwert dies den Angeklagten jedenfalls nicht.

2.) Vergeblich beruft sich auch die Revision darauf, dass der Angeklagte selbst später für die Absetzung des Versteigerungstermins Sorge getragen habe, ihm dann aber die Ansetzung dieses Termins nicht vorgeworfen werden dürfe.

Schon in der bloßen Anberaumung eines öffentlichen Versteigerungstermins lag bei der besonderen Lage dieses Falles ein Nachteil für den Schuldner, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht. Es bestand daher kein Anlass für die Strafkammer, das spätere Verhalten des Angeklagten, das im Übrigen im Wesentlichen in seinem eigenen Interesse lag, in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen.

3.) Dem Landgericht fällt schließlich auch nicht der Vorwurf zur Last, es habe gesetzliche Tatbestandsmerkmale zu Ungunsten des Angeklagten verwertet.

Das angefochtene Urteil begründet die Straferschwerungen in den beiden Fällen wie folgt:

„Der Angeklagte ist hier in besonders verwerflicher Weise vorgegangen. Er nutzte das auf der beiderseitigen Freundschaft begründete Vertrauen des Zeugen ██████ aus, um jedesmal einen erheblichen Betrag ohne Quittung zu erlangen, und verschwieg seinem Kassenleiter, dem Zeugen ███, der wiederholt ihn mahnte, bei dem Zeugen ███████ einzuziehen, dass der Zeuge bereits gezahlt hatte. Er ließ es sogar zu, dass wegen des von ihm bei ██████ ████████████ Pferdes ein Versteigerungstermin anberaumt wurde. Wäre dem Angeklagten in diesem Zeitraum etwas zugestoßen, so wäre der Zeuge ████████ in eine sehr schwierige Situation geraten, da er keinen schriftlichen Beweis über seine Zahlungen besaß.“

a) Zum Tatbestand des § 351 StGB gehört u. a., dass der Täter auch den Zweck verfolgt hatte, eine beabsichtigte oder bereits vollendete Unterschlagung zu verdecken. Der gesetzliche Tatbestand erschöpft sich dabei in der Verdeckung gegenüber der Behörde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gehört nicht begriffsnotwendig dazu, dass zugleich auch eine Verschleierung gegenüber dem Schuldner der Behörde erfolgt war. Eine solche Verschleierung bildet daher kein Tatbestandsmerkmal. Dann aber durfte das Landgericht auch als straferschwerenden Umstand berücksichtigen, dass der mit dem Angeklagten befreundete Zeuge ███████ durch das Nichtausstellen einer Quittung unter Umständen in eine sehr schwierige Lage geraten wäre.

b) Weiterhin können auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, dass das Schweigen des Angeklagten gegenüber seinem Kassenleiter bei der Strafzumessung erwähnt wird. Das Urteil legt nämlich diesem Gesichtspunkt keine selbständige Bedeutung bei, sondern führt ihn lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrauensmissbrauch des Angeklagten gegenüber seinem Freund an. Hierdurch soll ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte habe nicht nur anfänglich das Vertrauen seines Freundes ausgenutzt, sondern auch später noch die damit verbundene Gefährdung des Rufes des Zeugen ██████████████ aufrechterhalten, obwohl ihm die wiederholten Einziehungsaufträge des Kassenleiters █████████ die Verwerflichkeit seines Tuns hätten vor Augen führen müssen.

Nach alldem war die Revision im vollen Umfang zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.Dr. KoffkaSchmitt
SchmidtSarstedtHoepner