Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzulässiger Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 593/78
Datum
24.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen Sexualstraftaten. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht tatbestandsmäßige Merkmale bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte (Verstoß gegen §46 Abs.3 StGB). Weitergehende Revisionsteile wurden verworfen; die Sache wurde zur Neuentscheidung über Strafen und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die den gesetzlichen Tatbestand begründen, nicht nochmals zu Lasten des Verurteilten herangezogen werden; eine solche Doppelberücksichtigung verletzt §46 Abs.3 StGB.

2

Fallen einzelne Strafaussprüche weg, kann dies die Angemessenheit der übrigen Einzelstrafen beeinträchtigen; in Zweifelsfällen ist eine Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz geboten.

3

Bei mehreren Taten sind Motivation und Tatumstände jeder Tat gesondert zu würdigen; eine pauschale Annahme gleicher Motivation für unterschiedliche Feststellungen ist unzulässig.

4

Die weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die erhobenen Angriffe keine tragfähigen Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Überprüfung erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 23. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den ██████████ Hugo W ██ aits, geboren ████████ 1944 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 und Abs. 2 StPO am 24. Oktober 1978 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 1978 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafen und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Strafe wegen Vergewaltigung (Fall 3 der Urteilsgründe) kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB). Die angefochtene Entscheidung stützt die Höhe dieser Strafe vor allem auf folgende Erwägungen:

"Für die Strafzumessung im Fall ███ ist ferner von Bedeutung, daß es sich ... um einen mittelschweren Fall handelt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Die Tatausführung und die Tatumstände lassen erkennen, daß es dem Angeklagten lediglich auf ein einmaliges Abenteuer mit dieser Zeugin ankam, wobei er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erzwang".

Das aber ist Voraussetzung der Verurteilung nach § 177 StGB.

2. Die Höhe der anderen Einzelstrafen kann durch die nunmehr weggefallene Strafe beeinflußt worden sein. Im übrigen leidet die Begründung der Notzuchtsstrafen auch daran, daß dem Angeklagten hier "dieselbe Motivation" wie bei der Vergewaltigung vorgeworfen wird (UA S. 22). Das widerspricht den Feststellungen, wonach es ihm in den Fällen 1, 2 und 4 nur auf einen freiwilligen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen angekommen war (vgl. z. B. UA S. 19, 20 und 21).

SchmidtFuhrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte