Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 593/77
Datum
21.02.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Untreue eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine hinreichend bestimmten Feststellungen zu konkreten Tathandlungen getroffen hatte. Die Verurteilung stützte sich überwiegend auf Indizien und Möglichkeiten. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue setzt hinreichend bestimmte Feststellungen zu Art, Zeitpunkt, Umfang und Zuordnung der einzelnen Tathandlungen voraus.

2

Indizien und allgemeine Möglichkeiten des unredlichen Erwerbs können konkrete Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen; spekulative Erwägungen genügen für eine Verurteilung nicht.

3

Fehlen wesentliche Feststellungen, die für die Überprüfung der Schuld entscheidungserheblich sind, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz.

4

Das Revisionsgericht hat bei Vorliegen von substantiierten Feststellungslücken die Entscheidung aufzuheben, wenn eine vollständige Überprüfung der Tat durch das Fehlen konkreter Feststellungen verhindert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. Mai 1977

Rubrum

5 StR 593/77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Tadeusz K. ██ aus A[REDACTED], geboren am ███████ 1926 in T[REDACTED] (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Tatrichter hat seine Annahme, der Angeklagte habe sich in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 31. August 1971 der fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Firma Johann L[REDACTED] schuldig gemacht, nicht auf bestimmte Feststellungen über Handlungen oder Unterlassungen des Angeklagten gegründet.

In ihrem Kern besagen die getroffenen Feststellungen nur, dass der Angeklagte bis zum 31. August 1971 die Schallplattenabteilung der Firma Johann L[REDACTED] geleitet hat und dass der Wert des dort am 15. Oktober 1971 vorgefundenen Schallplattenbestandes hinter dem Wert zurückgeblieben ist, den der Bestand nach der Fortschreibung der Inventur vom 31. Dezember 1969 hätte haben müssen. Aus Indizien folgert das Landgericht, dass der Angeklagte die genannte Differenz verursacht hat, indem er der Firma Johann L[REDACTED] Schallplatten „vorenthielt“, die auf seine Veranlassung bestellt und durch die Firma bezahlt wurden. Das Landgericht trifft keine Feststellungen darüber, wie oft, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Angeklagte der Firma Johann L[REDACTED] Schallplatten „vorenthalten“ hat. Ungeklärt ist die Zahl der „vorenthaltenen“ Platten sowie ihre Zuordnung zu den verschiedenen Lieferanten. Offen bleibt auch, ob diese Platten in den Gewahrsam der Firma Johann ███████ gelangt waren und ob der Angeklagte sie veräußert hat (UA S. 23–24). Die Hinweise auf Fahrten des Angeklagten zu Plattenlieferanten (UA S. 67 ff.), die Umgehung der Wareneingangsstelle (UA S. 91 ff.), die Wertabschreibungen (UA S. 65 ff.) und die von dem Angeklagten vorgenommene Inventur zum 31. Dezember 1970 (UA S. 96 ff.) betreffen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe lediglich Indizien; sie beschreiben nicht die der Verurteilung zugrunde gelegte Tathandlung. Soweit das Landgericht Methoden des unredlichen Erwerbs von Schallplatten erörtert (UA S. 93 f.), handelt es sich nur um die Darlegung von Möglichkeiten, nicht dagegen um Feststellungen, auch nicht um alternative Tatsachenfeststellungen.

In dem Fehlen hinreichend bestimmter Feststellungen liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchusterHorstkotte