Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft; § 9 StFG 1949 nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 593/55
- Datum
- 17.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 StFG 1949 gewährt Straffreiheit nur für Vorgänge mit unmittelbarem inneren Zusammenhang zum politischen Zusammenbruch Deutschlands; rein innerhalb eines abgeschlossenen Kriegsgefangenenlagers begangene Übergriffe sind regelmäßig nicht erfasst.
Bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach teilweiser Aufhebung eines Urteils besteht keine Pflicht, die neue Gesamtstrafe im Verhältnis der fortfallenden Einzelstrafen gegenüber der früheren Gesamtstrafe herabzusetzen; das Verbot der Schlechterstellung verbietet lediglich eine Erhöhung gegenüber dem früheren (nicht mehr anfechtbaren) Gesamtstrafenausspruch.
Untersuchungshaft, die infolge eines erstinstanzlichen Fehlers fortdauert und bis zu einer teilweisen Aufhebung durch das Revisionsurteil anhält, ist dem Verurteilten auf die Strafe anzurechnen; die Fortdauer der Haft wegen eines durch das frühere Urteil verursachten Verfahrensfehlers darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache über die Anrechnung von Untersuchungshaft entscheiden, wenn die Fortdauer der Haft durch das erstinstanzliche, später teilweise aufgehobene Urteil veranlasst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Erich ███ aus BO, geboren am ██████ 1917 in █████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. September 1955 dahin abgeändert, dass dem Angeklagten auch die in der Zeit vom 20. Oktober 1954 bis 24. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Dem Angeklagten wird die nach dem 22. September 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Die Gebühr für den Revisionsrechtszug, die der Angeklagte zu tragen hat, wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen tragen der Angeklagte und die Landeskasse je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. Oktober 1954 wegen Körperverletzung in einem, gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen versuchter und vollendeter Nötigung in je einem Falle, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung und wegen Urkundenfälschung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft seit dem 16. September wurde ihm angerechnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende 5. Strafsenat durch Urteil vom 24. Mai 1955 das Urteil der Strafkammer in den Fällen Werner und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, im Falle Georg ██ und ██ das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt und im Übrigen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall Georg ██, über die Gesamtstrafe und über die restlichen Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer zurückverwiesen. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten verworfen worden.
Die Strafkammer hat außer dem Fall Georg ██ über den durch Beschluss vom 18. Oktober 1954 damals ██ entschieden. Sie hat nunmehr auch in den Fällen Georg ██ und Georg ██ das Verfahren eingestellt.
Aus den rechtskräftigen Einzelstrafen vom 20. Oktober 1954 hat sie eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet und die seinerzeit angeordnete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die dort ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft aufrechterhalten. Ferner hat sie die weitere Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1955, dh. für die Zeit nach Erlass des Revisionsurteils, angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er meint, seine Handlungen seien nach § 9 StFG 1949 straffrei. Ferner rügt er, dass die Gesamtstrafe zu hoch sei, insbesondere unter Vergleich mit der in dem früheren, teilweise aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafe, und fühlt sich dadurch beschwert, dass die Strafkammer die Untersuchungshaft für die Zeit zwischen dem ersten Strafkammerurteil und dem Revisionsurteil nicht angerechnet habe.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1.) § 9 StFG 1949 findet auf die Taten des Angeklagten keine Anwendung. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich, dass das Gesetz nur solche Vorgänge straffrei lassen will, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss von dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung haben (BGH LM Nr. 1 zu § 9 StFG 1949). Besondere Gründe, die hier eine andere Beurteilung ermöglichten, liegen nicht vor. Übergriffe gegen Mitgefangene, die sogar von den Sowjets, denen sie angeblich dienen sollten, missbilligt und gemaßregelt wurden, Abpressung unwahrer Angaben, die die Genötigten schwer belasteten, stehen nicht in dem vom Gesetz geforderten engen inneren Zusammenhang mit den besonderen politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit.
2.) Zu Unrecht greift auch die Revision die Höhe der Gesamtstrafe an. Es ist nicht richtig, dass diese Gesamtstrafenbildung das Verbot der Schlechterstellung verletze. Dieses Verbot hinderte die Strafkammer nur, zu einer höheren Gesamtstrafe zu kommen, als sie das teilweise aufgehobene Urteil festgesetzt hatte. Das hat die Strafkammer nicht getan. Sie war nicht verpflichtet, die aufgehobene Gesamtstrafe gegenüber dem ersten Urteil im Verhältnis der fortfallenden Einzelstrafen zu den verbliebenen herabzusetzen.
3.) Mit Recht führt hingegen die Revision aus, dass die Strafkammer zu Unrecht die Untersuchungshaft zwischen ihrem ersten Urteil und dem Revisionsurteil nicht angerechnet habe. Der Angeklagte hat in der Revisionsinstanz einen Erfolg erzielt. Das frühere Urteil war zum Teil unrichtig. Wenn der Angeklagte diese Unrichtigkeit beseitigen wollte, musste er die Revision einlegen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft während der in Betracht kommenden Zeit war also durch den Fehler im ersten Urteil veranlasst. Das durfte dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, da besondere Gründe, trotzdem die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, nicht vorliegen. Da der Oberbundesanwalt die volle Anrechnung der Untersuchungshaft für die Zeit zwischen dem ersten Urteil und dem Revisionsurteil beantragt hat, konnte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO insoweit in der Sache selbst entscheiden.
Die in der Zeit seit dem jetzt angefochtenen Urteil erlittene Untersuchungshaft hat der Senat gemäß § 60 StGB angerechnet.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |