Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Zeugniswürdigung bei Kinderzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 592/68
- Datum
- 12.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gutachterliche Äußerungen sind für das Gericht nicht bindend; der Tatrichter muss seine Überzeugung nach eigener Prüfung und Verantwortung bilden.
Die bloße Übereinstimmung der Schilderungen mehrerer Zeugen begründet keine unabhängigere Glaubwürdigkeit, wenn diese Zeugen zuvor miteinander über den Vorfall gesprochen haben.
Es ist rechtlich bedenklich, wenn ein Gericht die Tatsache vorangegangener gemeinsamer Gespräche oder Freundschaftsverhältnisse der Zeugen bei der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit unberücksichtigt lässt.
Bei minderjährigen Zeugen ist im Hinblick auf Einwilligung/Weigerungsrecht zu prüfen, ob das Kind die Bedeutung des Weigerungsrechts erfassen kann; in der Hauptverhandlung ist gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter zur Zustimmung anzuhören.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juni 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Tischler Peter ████ aus ███, dort geboren am ███ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██████ aus ███ als ██████████████,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Fehl geht der Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht vom Gutachten der Sachverständigen abweichen dürfen. Die Gutachterin hatte das Gericht lediglich über die Sachfragen zu unterrichten; ihre Meinung war für den Tatrichter nicht bindend, der seine Entscheidung nach eigener Überzeugung und in eigener Verantwortung zu treffen hatte.
2. Indessen halten die Erwägungen, auf die er seine abweichende Auffassung gestützt hat, der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Urteil übergeht nämlich völlig, dass die drei jugendlichen Zeuginnen miteinander befreundet waren und bereits vor Einleitung der polizeilichen Ermittlungen eingehend über die Vorfälle gesprochen hatten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden (vgl. z. B. UA 5.8/9). Dass die Strafkammer dies hier bei Wertung der drei Zeuginnenaussagen gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist an sich schon rechtlich nicht unbedenklich.
Jedenfalls aber durfte sie unter diesen Umständen ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit Anettes nicht auch darauf stützen, dass die „Schilderungen“ der Kinder „übereinstimmen“ (UA 13).
Hierin liegt ein Denkverstoß, der mehrere Erwägungen des Landgerichts beeinflusst hat, die sich mit der Glaubwürdigkeit der Mädchen befassen. Sabine Martins wird auch deshalb als glaubwürdig angesehen, weil sie den Vorgang des Onanierens ähnlich zu schildern vermochte wie Anette, obwohl Sabine – im Unterschied zu Anette – keine Gelegenheit gehabt hat, den Angeklagten beim Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu beobachten (UA S. 13).
Da das Urteil schon aus sachlich-rechtlichem Grunde in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die Rüge der Verletzung der §§ 52, 81 StPO nicht mehr an.
Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass näher untersucht werden sollte, ob die jetzt erst 9-jährige Anette ███ die Bedeutung des ihr zustehenden Weigerungsrechts „erfassen“ kann, wie das Landgericht auf Seite 12 UA behauptet. Das mag hier ausnahmsweise so sein. Gleichwohl empfiehlt sich, in der Hauptverhandlung zunächst den gesetzlichen Vertreter zur Frage der Zustimmung zu hören (vgl. u. a. BGHSt 14, 159; 19, 85; 21, 303).
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Herrmann |